Vom 15. Geburtstag bis zur Altersgrenze
Leistungsberechtigt sind grundsätzlich solche Personen ab dem 15. Geburtstag bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreichen.
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In der Regel besteht dann aber ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII.
Beachte: Problematik der Zwangsverrentung