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Kind deckt seinen Bedarf selbst

Lebt das Kind noch bei den nach SGB II leistungsberechtigten Eltern zuhause und erzielt es selbst soviel Einkommen, mit dem der vom Jobcenter berechnete (fiktive) Bedarf des Kindes vollständig gedeckt ist, dann stellt sich die Frage, was mit dem Teil des Einkommen geschieht, das das Kind darüber hinaus verdient.

 

Anrechnung bei den Eltern?

Für das Kindergeld hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB II eine Regelung getroffen. Grundsätzlich wird Kindergeld als Einkommen dem jeweiligen Kind zugerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern lebt. Allerdings wird der Anteil des Kindergeldes, welchen das Kind nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, als Einkommen bei den Eltern angerechnet.

 

§ 9 Abs. 1 SGB II – Hilfebedürftigkeit

Nun hat der Gesetzgeber aber keine konkrete Regelung dazu getroffen, ob auch das Einkommen des Kindes bei den Eltern angerechnet wird, welches über dem Bedarf des Kindes liegt. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 SGB II geregelt, wer hilfebedürftig ist. Danach ist hilfebedürftig, wer insbesondere seinen Lebensunterhalt nich oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

 

§ 9 Abs. 2 SGB II – Berücksichtigung von Einkommen

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen.

Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft

Entscheidend ist also, ob das Kind einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) oder einer Haushaltsgemeinschaft angehört. Zwar ist in § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II geregelt, dass das Einkommen der Eltern auf die Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist. Eine besondere Regelung zu dem Einkommen des Kindes hat der Gesetzgeber wohl für entbehrlich gehalten. Der Grund dafür ist, dass das Kind, welches bei den nach SGB II leistungsberechtigten Eltern lebt, soviel Einkommen erzielt, mit dem der Bedarf des Kindes vollständig gedeckt ist, so fällt das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft und es entsteht zwischen den Eltern und dem Kind eine Haushaltsgemeinschaft.

 

Einkommen des Kindes wird nicht den Eltern zugerechnet

Daraus folgt zugleich, dass das über dem Bedarf liegende Einkommen des Kindes nicht auf die Leistung der SGB II leistungsberechtigter Eltern angerechnet werden darf.

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33 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Wenn nun das Kind Einkommen hat, dass nicht seinen eigenen Bedarf deckt – wird das von seinem Regelsatz abgezogen oder bekommt es den vollen Regelsatz?

    Antworten
  • Mein Sohn arbeitet und bekommt sein Lohn. Ich bekomme Hartz 4 musst er mein Bedarfgemeinschaft decken?

    Antworten
    • Hallo Nelli,

      nein, das Einkommen von Ihrem Sohn darf nicht bei Ihnen angerechnet werden. Es dürfte nur das überbleibende Kindergeld bei Ihnen angerechnet werden.

      MfG
      RA Befort

      Antworten
      • Manuela John
        7. November 2022 21:33

        Das Einkommen meiner Kinder wird schon immer auf mein alg2 angerechnet. Lg

        Antworten
        • Guten Tag Frau John,

          Ihre Nachricht habe ich erhalten. Das Einkommen der Kinder darf nicht auf die Leistung bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden. einzige Ausnahme ist das Kindergeld.

          Wenn das Einkommen der Kinder bei Ihnen angerechnet wird, dann bekommen weniger Leistungen von Jobcenter, als Ihnen zusteht.

          Ich empfehle Ihnen Ihren Bescheid von einem Experten überprüfen zu lassen.

          MfG RA Befort

          Antworten
  • Meine Tochter kann Ihren eigenen Bedarf über Unterhalt und Kindergeld selbstständig decken und überschreitet damit sogar den Bedarf.
    Im Berechnungsbogen wird jedoch der Unterhalt als sonstiges Einkommen beim Gesamtbedarf und somit als zu berücksichtigendes Einkommen dargestellt bzw. aufgelistet.
    Ist das korrekt so oder darf lediglich das Kindergeld als zu berücksichtigendes Einkommen beim Gesamtbedarf zur Berechnung herangezogen werden ?
    Im Gesamtbedarf stehen somit der Unterhalt als auch das Kindergeld als Gesamteinkommen.

    Antworten
    • Guten Tag,

      der Kindesunterhalt darf nur bei dem Kind berechnet werden. Nur das überschüssige Kindergeld darf übertragen werden.
      Wenn in Ihrem Bescheid etwas flash berechnet wird, dann sollten Sie Ihren Bescheid kostenfrei prüfen lassen.

      MfG
      RA Befort

      Antworten
  • Mein Tochter fängt an diese Monat zu arbeiten.Ich selber arbeite und bin aufstocken.Wird das komplette lohn vom tochter gerechnet oder wie läuft das??

    Antworten
    • Guten Tag Jimmy,

      der Lohn Ihrer Tochter wird genauso wie Ihr Lohn vom Jobcenter angerechnet. Zuerst müssen aber noch die Freibeträge vom Einkommen abgezogen werden.

      Hier werden oft und viele Fehler von den Jobcenter gemacht. Daher ist es zu ratsam, den Bescheid von einem Experten prüfen zu lassen.

      MfG RA Befort

      Antworten
  • Mario Lederer
    17. November 2022 13:46

    Hallo ,meine Tochter ist 16jahre und würde gerne einen Nebenjob (neben Schule ) aus üben und hat auch schon eine Möglichkeit gefunden .Die Kindesmutter ist aufstockerin .
    Wieviel darf und kann meine TOCHTER VERDIENEN ohne vom Amt Abzüge erwarten zu müssen?
    Danke
    Mag Lederer

    Antworten
    • Guten Tag Mag Lederer.

      Man darf immer nur 100 € dazu verdienen, ohne Anrechnung.

      Wenn Ihre Tochter neben der Schule arbeiten geht: Die ersten 100 Euro anrechnungsfrei. Weitere 20 Prozent zwischen 100 Euro und 1.000 Euro blieben anrechnungsfrei bzw. 10 Prozent bei einem Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro.

      ABER: Wenn Ihre Tochter nur in den Schulferien arbeiten geht, dann darf sie insgesamt bis zu 2.400 € dazu verdienen, ohne dass das JC das als Einkommen auf die SGB II-Leistung anrechnen darf.

      MfG RA Befort

      Antworten
  • Mein Sohn is 18 Jahre alt und wohnt noch bei mir. Er verdient 1237 EUR Netto. Darf das bei mir angerechnet werden? Habe Heute ein brief bekommen von Jobcenter das einen Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird.

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Kieburg,

      das einkommen von Ihrem Sohn darf bei Ihnen nicht angerechnet werden. Nur wenn etwas von dem Kindergeld über dem Bedarf des Kindes übrig bleiben sollte, dann darf das Kindergeld bei Ihnen angerechnet werden. Aber hier muss das Jobcenter evtl. noch Freibeträge vorher abseihen.

      Auf jeden Fall sollte der Bescheid einmal von einem Experten überprüft werden. Wenn Sie möchten, dann sehe ich mir Ihren Bescheid für Sie einmal an.

      MfG RA Befort

      Antworten
  • Guten Tag,
    mein Sohn lebt noch bei mir und arbeitet seit diesem Monat Vollzeit. Ich habe dem Jobcenter mitgeteilt, dass er seinen Bedarf mit seinem Gehalt selber deckt und er anteilig Miete und Nebenkosten bezahlt, aber ansonsten selber für sich wirtschaftet. Damit müsste er ja aus der Bedarfsgemeinschaft raus sein.
    Das Jobcenter rechnet ihn weiter mit rein und verlangt Kopie des Arbeitsvertrags und Einkommensnachweis den der Arbeitgeber ausfüllen soll. Desweiteren Nachweis wann das Gehalt auf dem Konto eingeht. Letzteres ist mir klar, wegen der Überzahlung. Wir werde weiter darauf bestehen, dass er in der Berechnung gar nicht auftaucht. Ist er verpflichtet den Arbeitsvertrag und einen Einkommensnachweis vorzulegen?
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Guten Tag.

      Das Einkommen von Ihrem Sohn darf bei Ihnen nicht angerechnet werden. Es könnte evtl. zu einer Anrechnung von Kindergeld kommen.

      Leider machen viele Jobcenter in solchen viele Fehler, daher lohnt es sich, den Bescheid von einem Experten kostenfrei prüfen zu lassen.

      Sie können mir gern den Bescheid über WhatsApp oder eMail zur kostenfreien Prüfung zuschicken. Danach werde ich mich bei Ihnen melden.

      MfG RA Befort

      Antworten
  • Yasemin Vural
    28. November 2022 6:03

    Mein Sohn (30)wohnt seit Mai vorübergehend wieder bei mir. Arbeitet und hat ei festen Lohn. Wird sein Gehalt beim Antrag auf Harz4 angerechnet.

    Antworten
    • Guten Tag.

      Das Einkommen von Ihrem Sohn darf bei Ihnen nicht angerechnet werden.
      Wenn er nur für einige Tage bei Ihnen wohnt, dann ist es bloß ein Besuch, und man muss das dem JC nicht mitteilen. Wenn es aber länger ist, also einige Wochen oder Monate, dann ist es anders.

      Leider machen viele Jobcenter in solchen viele Fehler, daher lohnt es sich, den Bescheid von einem Experten kostenfrei prüfen zu lassen.

      Sie können mir gern den Bescheid über WhatsApp oder eMail zur kostenfreien Prüfung zuschicken. Danach werde ich mich bei Ihnen melden.

      MfG RA Befort

      Antworten
  • Förster,Marina
    28. November 2022 21:27

    Guten Abend!
    Ich beziehe Hartz4 und lebe mit meinen 19.Jährigen Sohn zusammen.
    Nun hat mein Sohn am 1.11.22 angefangen zu arbeiten und es wurden alle Bezüge mit sofortiger wirkung eingestellt. Mit der Begründung; ihr Sohn verdient genug Geld um mich und ihm dem gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten.
    Jetzt meine Fragen;
    Mein Sohn bekommt erst am 15.12.2022 sein erstes Gehalt!
    Wie bin ich Krankenversichert?
    Darf ich jetzt ein Arzt aufsuchen?

    Wie verhalte ich mich wenn mein sohn demnächst zu seiner Freundin ziehen möchte?

    Antworten
    • Guten Tag.

      Das Einkommen von Ihrem Sohn darf bei Ihnen nicht angerechnet werden. Es könnte evtl. zur Anrechnung von Kindergeld kommen.

      Leider werden hier viele Fehler von Jobcenter gemacht, daher lohnt es sich, den neuen Bescheid kostenfrei von einem Experten prüfen zu lassen.

      Schicken Sie mir einfach Fotos von dem Bescheid über WhatsApp oder eMail zu. Danach werde ich mich bei Ihnen melden.

      MfG RA Befort

      Antworten
  • Nadine Krebs
    4. Dezember 2022 19:37

    Guten Abend,
    mein Sohn verdient 1900€ brutto und lebt noch bei mir zu Hause in seinem Kinderzimmer.
    Des Weiteren ist er täglich 12 Std. außer Haus.
    Da ich derzeit aus dem ALG 1 Bezug falle bin ich dazu gezwungen ALG 2 zu beantragen.
    Ich habe dem Sachbearbeiter des Jobcenters gesagt, dass mein Sohn seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet und das ich lediglich für mich Leistungen beantragen möchte bis ich eine neue Arbeitsstelle habe…- Seine Antwort darauf war, dass mein Sohn trotzdem die halbe Miete tragen müsste auch wenn er mir gegenüber mit seinen 22 Jahren gar nicht zahlungspflichtig ist.
    Meine Frage ist :

    „Darf das Jobcenter meinen Sohn anrechnen, bzw. nur die Hälfte der Miete für mich bezahlen, nur weil er noch zu Hause lebt?“
    ( Im Mietvertrag stehe ich als Mieter!)

    Vielen lieben Dank für Ihre Auskunft

    Antworten
    • Guten Tag Frau Krebs,

      die Mietkosten werden zu gleichen Teilen auf alle Bewohner verteilt. So hat der Gesetzgeber das vorgesehen.
      Damit muss Ihr Sohn auch seinen Anteil tragen. Jedenfalls darf das Jobcenter seinen Anteil der Mietkosten bei Ihrem Anspruch auf SGB II-Leistungen berücksichtigen.

      Leider werden hier aber viele Fehler von Jobcenter gemacht. Daher ist eine kostenfreie Prüfung in Ihrem Fall sehr zu empfehlen. Schicken Sie mir den Bescheid einfach per eMail zu. Danach werde ich Ihnen sagen, ob das JC in Ihrem Fall die Leistungen richtig berechnet hat oder nicht.

      MfG RA Befort

      Antworten
      • Nadine Krebs
        5. Dezember 2022 22:00

        Lieber Herr Befort,
        ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre aufschlussreiche Antwort und ich werde mich umgehend bei Ihnen zurückmelden, sobald ich den Bescheid vom hiesigen Jobcenter erhalten habe.
        Vielen lieben Dank.

        Es grüßt Sie herzlich,
        Ihre
        N. Krebs

        Antworten
  • Sandra özdemir
    5. Dezember 2022 6:07

    Frage durch Krankheit ausxder Selbstständigkeit in hartz4 2 erw. Und 2 kinder eine 16 noch in der schule. 2.ist 20 und geht arbeiten.
    Wir bekommen zusammen 1400
    Davon müssen wir alles zahlen miete Strom etc.leben .jobcenter sagt dein Sohn verdient genug der muss den Rest ausgleichen ist das richtig so ???

    Antworten
    • Guten Tag Frau Özdemir,

      Ihre Frage habe ich erhalten.

      Die Aussage von JC ist pauschal falsch. Die Berechnung erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben. Das Einkommen der Kinder darf auch nicht bei den Eltern angerechnet werden. Es gibt nur eine Ausnahme in Bezug auf das Kindergeld in besonderen Fällen.

      In Ihrem Fall ist eine kostenfreie Überprüfung dringend zu empfehlen. Schreiben Sie mich über eMail an, dann werde ich mich bei Ihnen zurück melden.

      MfG RA Befort

      Antworten
    • Heike Snyder
      7. Dezember 2022 22:57

      Das kommt darauf an ob das Kind genug verdient und damit seinen Bedarf selbst deckt .Ist dies der Fall dann ist das Kind kein Mitglied der BG mehr .Das Kind muss seine Kosten selbst tragen .Das heißt JC zahlt für Kind keine Miete und Heizkosten und kein Regelsatz mehr.Und seinen Mietanteil und Anteil Heizkosten werden bei dir abgezogen.Den Miet und Heizkostenanteil muss dir das Kind von seinem Einkommen bezahlen und die Restlichen Kosten zum Lebensunterhalt natürlich aus seinem Einkommen selbst bestreiten.Da Kind Einkommen hat ist es nicht mehr Bedürftig.

      Antworten
  • Michaela Köppen
    29. März 2023 9:59

    Mein Kind geht arbeiten und lebt in meiner Bedarfsfemeinschaft. Er hat ein Einkommen von ca. 1800 Euro. Darf sein Lohn vom Jobcenter bei mir angerechnet werden?

    Antworten
    • Guten Tag Frau Köppen,

      das Einkommen von Ihrem Kind darf bei Ihnen nicht angerechnet werden.
      Sollte noch über dem Bedarf übrige Kindergeld noch vorhanden sein, dann darf das Kindergeld bei Ihnen angerechnet werden. Sonst nicht.
      Zudem muss das JC bei der Anrechnung von Kindergeld auch bestimmte Freibeträge beachten und vorher abziehen.Hierbei werden oft von JC Fehler gemacht.

      Gerne können Sie mir Ihren Bescheid von JC zur kostenlosen Überprüfung zusenden. Danach werde ich mich bei Ihnen zurückmelden und wir können alles besprechen.

      Mit freundlichen Grüßen
      RA Befort

      Antworten
  • Guten Abend,
    Mein Geld wurde auf meine Familienmitglieder angerechnet und jetzt bekommt die ganze Familie viel weniger Geld, da das Jobcenter sagt ich soll mit meine 18 Jahre den Bedarf meiner Familie selber abdecken.
    Ich kann mit denen nicht streiten, da ich die Gesetze nicht genau weiß. Könnten Sie mir sagen in welchem Paragraph steht es?

    Antworten
    • Guten Tag Erika,

      Ihr Gehalt bzw. Lohn darf bei den übrigen Familienmitgliedern nicht angerechnet werden.

      Hier handelt das JC rechtswidrig. Schicken Sie mir Ihren Bescheid gern zur kostenlosen Prüfung zu. Danach werde ich mich bei Ihnen zurückmelden.

      MfG RA Befort

      Antworten
  • Mein Sohn studiert und hatte bis Oktober 2022 keine Einkommen, Im Oktober 2022 hat er Studien Förderung bekommen . Ab da wurden Zahlungen von Job Center eingestellt . Ist das richtig ?
    Ist auch richtig , dass Halbwaisen Rente von meinem Sohn auch eingerechnet wird?

    Antworten
    • Guten Tag Frau Jahn,

      eine Studienförderung wird zum Teil auf SGB II-Leistungen angerechnet.

      Leider wird auch jede Rente auf SGB II-Leistungen angerechnet.

      Allerdings müssen hierbei auch Freibeträge vom Einkommen abgezogen werden. Hier werden oft Fehler von JC gemacht.

      Gerne können Sie uns die Bescheide zur kostenlos Prüfung zuschicken. Danach können wir alles besprechen.

      Mit freundlichen Grüßen
      RA Befort

      Antworten
  • Guten Tag

    Mein Sohn wird demnächst 25 und verdient dann sein eigenes Geld.
    Für die anderen drei Kinder erhalten wir Kinderzuschlag. Muss ich bei der neu Beantragung des Kinderzuschlags das Gehalt meines Sohnes mit als Einkommen angeben obwohl ich kein Kindergeld mehr für ihn erhalte? Ansonsten beziehen wir keine Leistungen.
    Mfg

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Kass,

      sobald Ihr Sohn ausreichen eigenes Einkommen bekommt, und für ihre kein Kinderzuschlag mehr gezahlt werden kann, weil die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, dann dürfte das Einkommen Ihres Ältesten keine Relevanz mehr haben und braucht nicht mehr angegeben zu werden.

      Da manche Ämter intern eigene Richtlinien haben, ist es ratsam, sich dazu bei der Behörde dazu zu erkundigen.

      Denken Sie daran, dass Sie neben dem Kinderzuschlag ggf. noch einen Anspruch auf Wohngeld haben könnten. Daher lohnt es sich einen Antrag zu stellen, zumal das Wohngeld zum 01.01.2023 erheblich erhöht wurde.

      Mit freundlichen Grüßen
      RA Befort

      Antworten

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