Kind deckt seinen Bedarf selbst
Lebt das Kind noch bei den nach SGB II leistungsberechtigten Eltern zuhause und erzielt es selbst soviel Einkommen, mit dem der vom Jobcenter berechnete (fiktive) Bedarf des Kindes vollständig gedeckt ist, dann stellt sich die Frage, was mit dem Teil des Einkommen geschieht, das das Kind darüber hinaus verdient.
Anrechnung bei den Eltern?
Für das Kindergeld hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB II eine Regelung getroffen. Grundsätzlich wird Kindergeld als Einkommen dem jeweiligen Kind zugerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern lebt. Allerdings wird der Anteil des Kindergeldes, welchen das Kind nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, als Einkommen bei den Eltern angerechnet.
§ 9 Abs. 1 SGB II – Hilfebedürftigkeit
Nun hat der Gesetzgeber aber keine konkrete Regelung dazu getroffen, ob auch das Einkommen des Kindes bei den Eltern angerechnet wird, welches über dem Bedarf des Kindes liegt. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 SGB II geregelt, wer hilfebedürftig ist. Danach ist hilfebedürftig, wer insbesondere seinen Lebensunterhalt nich oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
§ 9 Abs. 2 SGB II – Berücksichtigung von Einkommen
Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft
Entscheidend ist also, ob das Kind einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) oder einer Haushaltsgemeinschaft angehört. Zwar ist in § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II geregelt, dass das Einkommen der Eltern auf die Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist. Eine besondere Regelung zu dem Einkommen des Kindes hat der Gesetzgeber wohl für entbehrlich gehalten. Der Grund dafür ist, dass das Kind, welches bei den nach SGB II leistungsberechtigten Eltern lebt, soviel Einkommen erzielt, mit dem der Bedarf des Kindes vollständig gedeckt ist, so fällt das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft und es entsteht zwischen den Eltern und dem Kind eine Haushaltsgemeinschaft.
Einkommen des Kindes wird nicht den Eltern zugerechnet
Daraus folgt zugleich, dass das über dem Bedarf liegende Einkommen des Kindes nicht auf die Leistung der SGB II leistungsberechtigter Eltern angerechnet werden darf.
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