[us_page_title description=“1″ align=“center“]
Liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor, so ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
-
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
-
Ferner wird der Hartz-4 Regelsatz entsprechend reduziert.
Wenn man diese beiden Rechtsfolgen berücksichtigt, dann sollte jeder Bedürftige aber genau wissen, wann eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und welche Personen nicht dazugerechnet werden dürfen.
Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören zunächst alle Personen eines gemeinsamen Haushalts, die gemeinsam wirtschaften. Das sind auf jeden Fall (§ 7 Abs. 3 SGB II):
-
Eltern oder Elternteile
-
Ehegatten sowie eheähnliche Partner
-
Kinder unter 25 Jahren
Vermutung bei eheähnlichen Partnern
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie Eheleute behandelt mit der Besonderheit, dass hierbei eine Bedarfsgemeinschaft bei bestimmten Kriterien (§ 7 Abs. 3a SGB II) vermutet wird. Die Vermutung greift, wenn Personen:
-
länger als ein Jahr zusammenleben,
-
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
-
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
-
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.
Wer gehört nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft?
Nicht alle Personen, die in einer Wohnung oder einem Haus gemeinsam leben, werden automatisch zu einer Bedarfsgemeinschaft gezählt.
Folgende Personen gehören nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft:
-
dauernd getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner
-
über 25-jährige Kinder
-
verheiratete Kinder
-
Kinder mit ausreichendem Einkommen
-
Großeltern, Enkel, Pflegekinder
-
Mitbewohner einer Wohngemeinschaft