Änderungen beim Bildungs- & Teilhaberpaket durch das StaFamG vom 29.04.2019
Überwiegend zum 01.08.2019 treten einige Änderungen beim sog. Bildungs- & Teilhaberpaket (BuT) ein, die viele Hilfebedürftige betrifft.
Wer ist betroffen?
Leistungen im Rahmen des BuT können SGB II ‐ Berechtige (Hartz-4), Sozialhilfe‐ & Grundsicherungsberechtigte nach SGB XII, Asylbewerberleistungsberechtigte (AsylbLG) sowie Kinderzuschlags‐oder Wohngeldberechtigte bekommen.
Was wird sich ändern?
Überwiegend zum 01.08.2019 müssen alle Betroffene auf folgende Änderungen beachten:
Kein Extra-Antrag mehr notwendig!
Für BuT‐Leistungen müssen Bezieher von SGB II‐Leistungen, Kinderzuschlag und Wohngeld keinen extra Antrag mehr stellen ‐ es reicht der allgemeine Antrag, der bei SGB II ‐ Leistungen auf den 1. des Monats zurückwirkt, bei Anträgen nach BKGG sogar 6 Monate rückwirkend.
Ausnahmen:
a) Nachhilfeunterricht muss weiterhin extra beantragt werden.
b) diese Neuregelung soll nicht für Sozialhilfe‐Berechtigte und Asylbewerber gelten; sie sollen alle BuT ‐ Leistungen weiterhin beantragen müssen.
Erhöhung der Pauschale!
Die Pauschale für Schulmaterialien wird von 100 € auf 150 € pro Schuljahr erhöht. Sie wird jeweils zum 01.08. in Höhe von 100 € und zum 01.02. in Höhe von 50 € erbracht ‐ erstmalig zum 1.8.2019.
Die Höhe der Pauschale für den persönlichen Schulbedarf soll ab 2021 jedes Jahr ebenso wie die Regelsätze angepasst bzw. erhöht werden. Gezahlt wird dann im August 2/3 und im Februar 1/3 der neuen Pauschale.
Klassenfahrten/ Schul‐ und Kitaausflüge
Keine Änderung bei den Leistungen selbst.
Aber: Kosten für Schul‐ und Kitaausflüge, sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden in tatsächlicher Höhe, also vollständig übernommen.
Neu: Kosten für Schulausflüge können gesammelt für die berechtigten Schüler einer Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule dies bei dem zuständigen Träger, in dessen Gebiet die Schule liegt, beantragt.
Schülerbeförderung
Für Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Schultyps („Bildungsgang“) auf Schülerbeförderung (Fahrtkosten zu der Schule und zurück) angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht anderweitig (z.B. über Landesförderung) übernommen werden.
Neu: Als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs“ gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils bzw. Schwerpunktes gewählt wurde. Dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale oder ganztätige Schulen.
Die bisherige Eigenbeteilung von 5 € pro Monat entfällt.
Lernförderung
Der Nachhilfeunterricht soll auch ohne einer Versetzungsgefährdung übernommen werden.
Voraussetzung ist eine Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit der Nachhilfe (zum Erreichen eines besseren Schulabschlusses, bei Sprachschwierigkeiten, Dyskalkulie, Rechtschreibschwäche) und dass sie nicht von der Schule erbracht werden kann.
Teilhaberleistung für Kinder & Jugendliche
Die Pauschale für die sog. Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche bis
18 Jahre (außerschulische Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Kunst‐ und Musikunterricht und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie Freizeiten) wird auf 15 € monatlich erhöht (bisher 10 € mtl.), sofern die Leistungsberechtigten die tatsächliche Aufwendungen nachweisen.
Es können auch höhere Kosten berücksichtigt werden, „wenn sie im Zusammenhang mit Teilnahmeaktivitäten [….] entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten“.
Eigenbeteiligung bei Mittagsverpflegung
Die Kosten für gemeinschaftliche Mittagessen (bisher 1 € pro Mahlzeit) werden ohne Eigenbeteiligungübernommen.
Voraussetzung ist, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist.
Leistungserbringung
Leistungen für Schulmaterial und Schülerbeförderung müssen wie bisher als Geldleistung erbracht werden.
Bei den anderen Leistungen können nun die Kommunen entscheiden, ob sie als Geldleistung oder als Sach‐ bzw. Dienstleistungen (Gutscheine) bzw. Direktzahlung erbracht werden.
Geldleistungen können entweder monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum entstehenden Bedarfe oder nachträglich durch Erstattung der verauslagten Beträge gewährt werden.
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