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Einmal-Sonderleistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass alle gewöhnlichen, laufenden Bedarfe aus dem Regelbedarf zu decken sei, indem von der Regelleistung ein Betrag angespart werden soll.
Ausnahmen
Ausnahmsweise und abschließende sieht das Gesetz in § 24 Abs. 3 SGB II in drei Fällen Einmals-Sonderleistungen vor: