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Einmal-Sonderleistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass alle gewöhnlichen, laufenden Bedarfe aus dem Regelbedarf zu decken sei, indem von der Regelleistung ein Betrag angespart werden soll.

Ausnahmen

Ausnahmsweise und abschließende sieht das Gesetz in § 24 Abs. 3 SGB II in drei Fällen Einmals-Sonderleistungen vor:

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

Erstausstattung für Bekleidung & Erstausstattungen bei Schwangerschaft & Geburt

Anschaffung & Reparatur von orthopädischen Schuhen & therapeutischen Geräten