Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft & Geburt
Schwangerschaft & Geburt
Erstausstattung für Bekleidung kommt einmal in den in § 24 Abs. 3 S. 1 Nr.2 SGB II genannten Fällen Schwangerschaft und Geburt in Betracht, außerdem bei Totalverlust (z.B. durch Überschwemmung) oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände.
Außergewöhnliche Umstände
Beispiele für außergewöhnliche Umstände sind krankheitsbedingte Abmagerungen oder Gewichtszunahme, Bekleidungsbedarf anlässlich einer Haftentlassung, einem nicht zu vertretenen Schimmelbefall oder nach einer Zeit der Wohnungslosigkeit.
Wachstumsbedingter Kleiderbedarf
Der vermehrte Bedarf an Kleidung und Schuhen bei heranwachsenden Kindern stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, so dass hierfür kein Anspruch auf Erstausstattung erfüllt ist.
Baby-Erstausstattung
Eine Baby-Erstausstattung (z.B. Wickeltisch, Kinderwagen, Kinderbett usw.) gehören zur Erstausstattung. Die Leistung kann nach § 24 Abs. 3 S.5 SGB II pauschaliert werden. Hierbei muss das Jobcenter jedoch nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigen.
Geschwister-Kinder
Die Leistung für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt dürfte bei Geschwisterkindern niedriger ausfallen als bei Erstgeborenen, weil davon auszugehen ist, dass bei zweiten (oder weiteren) Kindern auf das bereits vorhandene zurückgegriffen werden kann.