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Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft & Geburt


 

Schwangerschaft & Geburt

Erstausstattung für Bekleidung kommt einmal in den in § 24 Abs. 3 S. 1 Nr.2 SGB II genannten Fällen Schwangerschaft und Geburt in Betracht, außerdem bei Totalverlust (z.B. durch Überschwemmung) oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände.

Außergewöhnliche Umstände

Beispiele für außergewöhnliche Umstände sind krankheitsbedingte Abmagerungen oder Gewichtszunahme, Bekleidungsbedarf anlässlich einer Haftentlassung, einem nicht zu vertretenen Schimmelbefall oder nach einer Zeit der Wohnungslosigkeit.


Wachstumsbedingter Kleiderbedarf

Der vermehrte Bedarf an Kleidung und Schuhen bei heranwachsenden Kindern stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, so dass hierfür kein Anspruch auf Erstausstattung erfüllt ist.


Baby-Erstausstattung

Eine Baby-Erstausstattung (z.B. Wickeltisch, Kinderwagen, Kinderbett usw.) gehören zur Erstausstattung. Die Leistung kann nach § 24 Abs. 3 S.5 SGB II pauschaliert werden. Hierbei muss das Jobcenter jedoch nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigen.

Geschwister-Kinder

Die Leistung für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt dürfte bei Geschwisterkindern niedriger ausfallen als bei Erstgeborenen, weil davon auszugehen ist, dass bei zweiten (oder weiteren) Kindern auf das bereits vorhandene zurückgegriffen werden kann.

Beachte: Eine pauschale Ablehnung, weil Geschwisterkinder da sind, ist rechtswidrig.

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Berufsbekleidung?

Ein erstmalig entstehender Bedarf für Berufsbekleidung fällt nicht unter die Erstausstattung im Sinne des § 24 SGB II. Die Berufskleidung kann aber entweder als Leistung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 SGB III bezuschusst werden oder die dafür selbst aufgewendeten Kosten sind als mit der Erzielung des Einkommens verbundene, notwendige Ausgaben nach § 11b Abs. 2 S. 1 Nr.5 SGB II zu berücksichtigen



Sozialhilfe

Die gleichen Ansprüche stehen auch Sozialhilfe-Bedürftigen bei Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zu.


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