Erstausstattung für Wohnung & Haushaltsgeräte
Für Hartz4-Bedürftige besteht die Möglichkeit, eine Erstausstattung für Wohnung & Haushaltsgeräte zu erhalten. Dabei wird diese auf Antrag zusätzlich zum Regelbedarf gewährt. Als Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommen Beihilfen vom Jobcenter in Betracht, die für eine vernünftige und angemessene Haushalts- bzw. Lebensführung notwendig sind.
Erstausstattung für Wohnung (Möbel & Einrichtung)
Eine Erstausstattung für die Wohnung kommt in Betracht, wenn eine Wohnung neu eingerichtet werden muss. Das ist insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen der Fall, wie z.B. Wohnungsbrand, Erstanmietung nach Haftentlassung. Aber auch bei sonstigen Umständen kommt ein Anspruch in Betracht, wie z.B. Neugründung eines Hausstandes nach Verlassen des Elternhauses oder der gemeinsamen Ehewohnung, notwendiger Umzug in eine größere Wohnung wegen Kinderzuwachs, Erstanmietung einer Wohnung durch einen Obdachlose oder eine Frau, nach Verlassen eines Frauenhauses.
Höhe der Beihilfe
Die Höhe der Beihilfe ist gesetzlich nicht geregelt und wird grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall vom Jobcenter berechnet. Allerdings geht das Jobcenter dabei davon aus, dass eine Erstausstattung mit gebrauchten Möbeln zumutbar ist, so dass der Betrag meist geringer ausfällt.
Was wird im Rahmen der Erstausstattung übernommen?
Neubeschaffung
Dazu zählt in der Regel immer die notwendige Wohnungsausstattung, wie beispielsweise die Möbel für die erste eigene Wohnung sowie Haushaltsgegenstände wie z.B. Kühlschrank, Herd oder Kochplatte, Waschmaschine, Bett und Bettwäsche, Handtücher, Leuchten, Geschirr, Töpfe und Besteck, Bügeleisen, Staubsauger etc. Also ziemlich alles, was nötig ist, um einen eigenen Hausstand aufzubauen, wird mit Beihilfen im Rahmen der Erstausstattung für die Wohnung vom Jobcenter übernommen.
Ersatzbeschaffung
Grundsätzlich werden die Kosten für eine Ersatzbeschaffung vom Jobcenter nicht anerkannt. Eine Ersatzbeschaffung liegt vor, wenn Möbel vorhanden sind, die nur durch Abnutzung unbrauchbar wurden. Diese Kosten muss der Hartz4-Bedürftige aus der Regelleistung selbst ansparen.
Ausnahmsweise ist ein Ersatz von Möbel im Rahmen der Erstausstattung möglich, wenn diese aufgrund höherer Gewalt (z.B. Brand oder Diebstahl) verloren gehen. Hierbei darf jedoch keine Versicherung (z.B. Hausratversicherung) vorleistungspflichtig sein.
Sollten Möbel nur aufgrund eines durch das Jobcenter veranlassten Umzugs beschädigt werden, handelt es sich um eine Erstausstattung, so dass die Kosten der Ersatzbeschaffung das Jobcenter übernehmen muss.
Was wird nicht übernommen?
Bodenbelag
Bodenbelag wie Parkett, Laminat, PVC oder Fliesen betreffen den Rechtskreis des Vermieters, so dass die Anschaffungskosten dafür vom Jobcenter grundsätzlich nicht übernommen werden.
Teppichboden
Auch der Teppichboden wird vom Jobcenter nicht als Erstausstattung, sondern als eine Zusatzausstattung angesehen, so dass die Kosten dafür nicht anerkannt werden.
Fernseher & Computer
Ein Fernseher sowie ein Personalcomputer (PC) gehören heute zwar zum Alltag dazu, werden von den Jobcentern jedoch nicht zur Erstausstattung gezählt.
Antragsfrist?
Wie bereits oben erwähnt, wird die Erstausstattung nur auf Antrag bewilligt. Allerdings handelt es sich hierbei um eine
Dabei muss die Erstausstattung nicht sofort beim Bezug der Wohnung beantragt werden, sondern wenn der Bedarf entsteht.[/vc_column_text]