Grundsätzlich haben nur erwerbsfähige Personen einen Anspruch auf Hartz-4.
Die Erwerbsfähigkeit wird dann bejaht, wenn die Person mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ohne dabei aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit gehindert zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).
Ausnahme: Sozialgeld
Ausnahmsweise kann sich auch bei fehlender Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf Hartz-4 und zwar in Form von Sozialgeld ergeben, wenn die erwerbsunfähige Person mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben.
Verweigert das Jobcenter Ihnen Hartz-4 Leistungen, mit der Unterstellung, dass Sie nicht erwerbsfähig seien. Wir überprüfen den Bescheid für Sie kostenlos.