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Gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet

Hartz-4 Leistungen kann nur erhalten, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Nach § 30 Abs. 3 S. 3 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Mittelpunkt der Lebensbeziehung

In aller Regel wird der gewöhnliche Aufenthalt dort sein, wo die bedürftige Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat. Dabei ist der tatsächliche Aufenthalt entscheidend.

Wohnungslose

Auch Personen ohne Wohnung könnten trotz Fehlens einer festen Unterkunft einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sie den Umständen und ihrem Willen nach am Ort ihres tatsächlichen Aufenthalts nicht nur vorübergehend verweilen.

Dazu zählen auch Obdachlosenunterkünfte, Notunterkünfte, Wohnwagen oder schlicht auf der Straße.

Lehnt das Jobcenter Ihnen die Hartz-4 Leistungen ab, dann schicken Sie uns die Ablehnung zu. Wir überprüfen den Bescheid für Sie kostenlos.

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