BSG-Urteil: Umgangsrecht für Kinder kann größere Wohnung begünstigen
Wenn die Eltern sich trennen und die Eltern sich das Sorge- & Umgangsrecht teilen, kann das zu einem Anspruch auf größeren Wohnraum führen. Das Umgangsrecht für ein Kind bedeutet nicht automatisch, dass ein Anspruch auf mehr Wohnraum entsteht, aber es kann im Einzelfall eine solchen Anspruch begründen.
Hartz 4-Empfänger soll Mietkosten senken
Der Kläger, der vom Jobcenter Duisburg SGB II-Leistungen (Hartz 4) erhalten hat, bewohnte alleine eine 70 qm große Wohnung, für die insgesamt 500 Euro Miete zu zahlen waren. Nach einer Kostensenkungsaufforderung bewilligte das Jobcenter nur noch die von ihm als angemessen angesehenen 404 Euro. Im Laufe des Bewilligungszeitraums beantragte der Kläger im Hinblick auf den von ihm ua an jedem zweiten Wochenende ausgeübten Umgang mit seiner damals 4 Jahre alten, bei der Mutter lebenden Tochter die Übernahme der gesamten Miete, was der Beklagte ablehnte.
Vater wünscht sich eigenen Bereich für sein Kind
Im Laufe des Bewilligungszeitraumes beantragte der Leistungsempfänger beim Jobcenter höhere Unterkunftskosten beziehungsweise die Übernahme der gesamten bisherigen Miete (BSG vom 29.08.2019 – B 14 AS 43/18 R).
Grund für den Antrag
Der Antragsteller ist Vater einer zu dem Zeitpunkt 4 Jahre alte Tochter. Diese kommt ihn alle zwei Wochen besuchen und soll in der Wohnung ihren eigenen Bereich haben. Mit dem eigenen Zimmer soll sich das Kind in der Wohnung des Vaters zuhause fühlen und nicht als Besuch.
Ablehnung durch das JC, SG & LSG
Das Jobcenter lehnte den Antrag jedoch ab. Es folgten Klagen vor dem Sozialgericht und vor dem Landessozialgericht. Beide Instanzen wiesen die Forderung ebenfalls zurück. Schließlich landete der Fall vor dem Bundessozialgericht. Dieses wies den Fall mit einem Beschluss vom 29.08.2019 jedoch an das Landessozialgericht zurück.
BSG: Berücksichtigung des Einzelfalls
Dem Bundessozialgericht zu Folge fehle es dem Landessozialgericht an einer Feststellung bezüglich der abstrakten Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft.
Kriterien des Einzelfalls
Das Gericht betonte auch, dass eine generelle Ablehnung nicht richtig sei. Es müsse immer der Einzelfall berücksichtigt werden. Entscheidende Faktoren sind sowohl
- die Ausgestaltung des Umgangsrechtes
- das Alter des Kindes
- wie auch die Lebenssituation
- und das Wohnverhältnis des umgangsberechtigten Elternteils.
In dem vorliegenden Fall gab das Gericht dem Leistungsempfänger jedoch zu verstehen, dass er nicht zu viel Hoffnung haben brauche, denn er könne auch auf 50 qm sein Umgangsrecht mit seiner Tochter ausüben.