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Entscheidungstermin beim BVerfG
Am 15. ggf. 16. Januar 2019 möchte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darüber entscheiden, ob die im SGB II geregelte Sanktionen mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind.
Was bedeutet Sanktion im SGB II
Kommen hilfebedürftige Hartz-4-Empfänger ihren Pflichten, die in der Eingliederungsvereinbarung (EGV) geregelt wurden nicht nach oder wird ein Termin beim Jobcenter nicht wahrgenommen, dann erlässt das Jobcenter regelmäßig eine Sanktion. Dabei werden dem Hilfebedürftigen Geldleistungen gekürzt, und bei Wiederholung wird diese Kürzung auch gesteigert
Höhe der Kürzungen
Es sind folgende Kürzungen möglich:
- Kürzung der Leistungen um 30 % bei der ersten Pflichtverletzung,
- Kürzung der Leistungen um 60 % bei der zweiten Pflichtverletzung,
- Kürzung der Leistungen um 100 % bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung.
Achtung: Unter 25-jährige
Bei hilfebedürftigen unter 25-jährigen SGB II-Empfängern darf das Jobcenter bereits bei der ersten Pflichtverletzung den Regelsatz zu 100% kürzen, so dass nur noch die Kosten für die Unterkunft und Heizung gezahlt werden. Jede weitere Pflichtverletzung führt zu einer kompletten Streichung von Hartz4-Leistungen.
Grundsatzurteil des BVerfG zu Hartz-4
In Grundsatzurteil vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09) hat das BVerfG das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitet. Es soll jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichern, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Hartz 4-Leistungen = Existenzminimum
Damit hat das BVerfG also die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (sog. Hartz-4) als die Existenzsicherung, und damit als das Existenzminimum der Hilfebedürftigen festgestellt.
Unterschreitung des Existenzminimums
Mit der Einführung der Hartz4-Gesetzen wurde zugleich das Prinzip von Fördern und Fordern eingeführt. Damit sollten die Hilfebedürftigen beispielsweise bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (= Fördern) mit Sanktionen, also Leistungskürzungen (= Fordern) bestraft werden. Eine Sanktion fort aber nur zu einem Ergebnis, nämlich zu einer Kürzung des Existenzminimums.
Sanktionen sind politisch & wirtschaftlich gewollt
Mit der Einführung der Hartz 4- Leistungen in Form eines Existenzminimums hat man also zugleich die Kürzung dieses Existenzminimums geregelt. Bedenkt man dazu, dass an der Hartz4-Regelung neben den damals im Bundestag regierenden Parteien aus SPD und Bündnis 90/ Die Gründen noch die Wirtschaft (ins. die Bertelsmann Stiftung) massiv beteiligt war, so dürfte die Einführung der Sanktionen niemanden überraschen.
Wird das BVerfG die Sanktionen abschaffen?
Nun stellt sich die Frage, wie das BVerfG am 15. bzw. 16 Januar 2019 über die SGB II -Sanktionen entscheiden wird, also ob das BVerfG die Sanktionen für verfassungswidrig oder verfassungsgemäß erklären wird. Dazu muss man jedoch zunächst wissen, was das BVerfG ist und wie sich das BVerfG zusammensetzt.
Was ist das BVerfG?
Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe wurde 1951 gegründet. Es ist dafür zuständig, Urteile anderer Gerichte in Deutschland auf deren Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten. Dabei ist es eines von fünf Verfasssungsorganen des Bundes. Die weiteren sind:
- Der Bundestag,
- der Bundesrat,
- die Bundesregierung,
- der Bundespräsident.
Das Bundesverfassungsgericht steht hierbei über allen anderen Gerichten in Deutschland, auch den Bundesgerichten wie beispielsweise Bundessozialgericht. Das heißt auch, dass die Entscheidungen, die das Bundesverfassungsgericht trifft, unanfechtbar sind. Die Hauptaufgabe des Gerichts ist demnach die Beachtung des Grundgesetzes.
Organisation des BVerfG
Das BVerfG setzt sich aus zwei Senaten mit jeweils acht Mitgliedern (Richter*innen) zusammen. Dabei gibt es einen Präsidenten und einenVizepräsidenten. Der Präsident ist dabei Vorsitzender eines Senats, und der Vizepräsident ist Vorsitzender des anderen Senats. In beiden Senaten gibt es mehrere Kammern mit jeweils drei Mitgliedern. Die 16 Richterinnen und Richter werden jeweils durch vier wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt, die aus Fachgerichten, Behörden, großen Wirtschaftskanzleien oder (Universität) kommen.
Wie werden die Richter am BVerfG gewählt?
Die 16 Richter*innen des BVerfG werden jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt, die abwechselnd auch den Präsidenten und den Vizepräsidenten bestimmen.
Mindestens drei Mitglieder jedes Senats müssen aus den obersten Bundesgerichten (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht) stammen, damit ihre besondere richterliche Erfahrung in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einfließen kann. Wählbar ist jede Person, die das 40. Lebensjahr vollendet hat und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Die Richter*innen werden auf zwölf Jahre gewählt; die Altersgrenze ist das 68. Lebensjahr. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
Abschaffung oder Begrenzung der Sanktionen
Wenn man bedenkt, dass die Parteien im Bundestag und im Bundesrat sehr eng mit der Wirtschaft verflochten sind (Lobbyisten im Bundestag) und die Richter*innen beim BVerfG von den Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates gewählt werden, muss man davon ausgehen, dass das BVerfG am 15. bzw. 16. Januar 2019 die SGB II -Sanktionen nicht ganz abschaffen wird, sondern für die Politik einen begrenzten Rahmen schaffen könnte, in dem die Sanktionen weiterhin gegenüber den Hilfebedürftigen verhängt werden dürfen.[:]