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Hilfebedürftigkeit

Die Hilfebedürftigkeit ist einer der Punkte, die das Jobcenter regelmäßig dazu nutzt, um die Hartz-4 Leistungen zu verweigern.

Wer ist hilfebedürftig?

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Die Hilfebedürftigkeit muss stets auf den einzelnen Bedürftigen begrenzt vorliegen. Dabei können nur konkrete und aktuell vorhandene Hilfemöglichkeiten die Hilfebedürftigkeit beseitigen oder mindern.

Beachte: Ein Verweis des Jobcenters auf abstrakt vorhandene Arbeitsstellen oder Ansprüche gegenüber Dritten kann nicht zur Ablehnung eines Alg II-Antrages führen.

Hat das Jobcenter Ihren Antrag auf Hartz-4 wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Wir überprüfen den Bescheid für Sie kostenlos.

Nicht erforderlich ist, dass der Leistungsberechtigte keine Arbeit hat. Es reicht aus, wenn der Anspruchsteller trotz Vollzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder als selbständig Tätiger nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt und den seiner ggf. mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern und daher hilfebedürftig ist.

Verweis auf Angehörige

Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen unterstützt werden (§ 9 Abs. 5 SGB II).

Eine Unterstützung von Verwandten und Verschwägerten kann aber nur dann erwartet werden, wenn ihnen Mittel zu Verfügung stehen, die deutlich über ihrem eigenen Bedarf liegen.

Dabei muss das Einkommen von Verwandten und Verschwägerten zunächst bereinigt werden, indem ein erhöhten Freibetrag (2 x Regelbedarf + anteilige Miete) abgezogen wird.

Schließlich wird das bereinigte Einkommen, das den Freibetrag übersteigt berücksichtigt, und zwar in Höhe von 50 % des übersteigenden Betrages.

Widerlegung der Vermutung

Die Vermutung kann durch den Hilfebedürftigen widerlegt werden. Dazu muss er bloß Tatsachen benennen, die eine Unterstützung durch Verwandte oder Verschwägerte aus einem gemeinsamen Haushalt verneinen. Das kann der Fall sein, wenn Verwandte oder Verschwägerte selbst hohe Kosten für die Rückzahlung eines Darlehens haben.

Verweis auf andere Leistungsträger (§ 12a SGB II)

Im Rahmen der anderen Sozialleistungen ist insbesondere auf das Wohngeld mit Kinderzuschlag sowie die Altersrente zu verweisen.

Antrag auf Wohngeld und Kinderzuschlag

Kann der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft mit Wohngeld und Kinderzuschlag gedeckt werden, sind diese vorrangigen Leistungen zu beantragen.

Beachte: Jobcenter darf bei einer voraussichtlich nur kurzen Überwindung der Hilfebedürftigkeit nicht zu einem Wechsel der Sozialleistung auffordern.

Hat das Jobcenter Ihren Antrag auf Hartz-4 abgelehnt und das mit vorrangiger Leistung durch andere Behörde begründet? Wir überprüfen den Bescheid für Sie kostenlos.

Antrag auf Altersrente

In § 12a SGB II ist geregelt, dass ab dem Alter von 63 Jahren jeder Leistungsbezieher verpflichtet werden kann, einen vorzeitigen Antrag auf die Altersrente zu stellen.

Weigert er sich, so darf das Jobcenter den Antrag auf Altersrente im Namen des Bedürftigen selbst stellen.

Beachte: Dadurch entstehen dem Hartz-4 Empfänger für den späteren Bezug der Rente ein riesiger finanzieller Nachteil, denn für jeden Monat, der vor dem regulären Beginn von Altersrente, wird die Rente um 0,3 % gekürzt.

Hat das Jobcenter Sie zum Stellen eines Antrags auf Altersrente aufgefordert? Wir überprüfen den Bescheid für Sie kostenlos.

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