Der schönste Tag der Leibenden!
Trifft man die Liebe seines Lebens, so kommt früher oder später der Wunsch nach einer Hochzeit! Grundsätzlich dürfen auch für Hartz-4-Empfänger heiraten. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass die Leistungen neuberechnet werden.
Kosten einer Hochzeitsfeier sind erheblich!
Eine Hochzeitsfeier kann ziemlich teuer sein, so dass die Finanzierung sich in der Regel schwierig gestaltet. Ist einer der Partner oder beide Hilfebedürftig und auf SGB II-Leistungen angewiesen, ist die Frage der Finanzierung noch komplizierter. Die Kosten für Blumenschmuck, Brautkleid, Anzug, Bewirtung der Gäste, Auto, Räumlichkeiten, Fotograf usw. kommen auf einen zu.
Zahlt das Jobcenter die Hochzeitsfeier?
Daher drängt sich bei vielen Hilfebedürftigen die Frage auf: Zahlt das Jobcenter die Hochzeit?
SG Mainz , Beschluss vom 17.05.2018 – S 10 AS 777/17
Mit dieser Frage hat sich das Sozialgericht Mainz (Az.: S 10 AS 777/17) befasst.
Ein junges Mainzer Paar mit zwei kleinen Kindern wollte heiraten und dies auch in einem schönen Rahmen feiern. Da sie jedoch im SGB II-Bezug standen, wandten sie sich an das Jobcenter und beantragten “Heiratsgeld“, für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier an sich.
Jobcenter lehnte den Antrag ab!
Das Jobcenter lehnte den Antrag auf „Heiratsgeld“ ab, da das Gesetz hierfür keine Leistungen vorsehe. Das Paar erhob Klage vor dem Sozialgericht Mainz und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
SG: Sozialrecht bietet keine Grundlage für “Heiratsgeld“
Das Sozialgericht hat die Auffassung des Jobcenters bestätigt und darauf hingewiesen, dass das SGB-II keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von “Heiratsgeld“ biete. Auch ein Darlehen komme nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliege. Der Wunsch nach einer Hochzeitsfeier sei jedoch kein unabweisbarer Bedarf, denn die Eheschließung selbst sei vor dem Standesamt auch ohne großen Aufwand möglich. Eine Feier sei dann aber nicht aus Steuermitteln zu finanzieren.