Jobcenter & Umzug: Wann ist ein Umzug nicht zuzumuten?

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angemessene Miete

Jobcenter – Umzug

Jobcenter fordert Sie zum Umzug auf?

Anders als der Regelbedarf und die Leistungen für Mehrbedarf sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht pauschaliert und werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Kosten für Unterkunft und Heizung richten sich daher, wie in der Sozialhilfe, nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Mietkosten unangemessen

Aber was passiert, wenn die Miete zu hoch ist, das Jobcenter bzw. Sozialamt sie zur Senkung bereits aufgefordert hat und Ihnen nur ein Ausweg bleibt: Umzug!

 

Ein Umzug ist allerdings nicht immer möglich. Die Frage ist also, wann ein Wohnungswechsel bzw. Umzug einem Hartz4-Bedürftigen bzw. einem Bedürftigen im Sinne des SGB XII nicht zuzumuten.

 

Nach Kriterien, die in den Richtlinien der Kommunen für die Unterkunftskosten oder von den Sozialgerichten entwickelt wurden, kann ein Umzug unzumutbar sein, wenn

  • Sie nachweislich (innerhalb der gesetzten Frist) keine angemessene Wohnung finden konnten,
  • Ihre Miete nur geringfügig über der Angemessenheitsgrenze liegt, z. B. um ca. 65 € bei einem 3-Personen-Haushalt,
  • Sie beispielsweise blind sind und sich in Ihrer bisherigen Umgebung seht gut auskennen,
  • Sie schwer krank, behindert, pflegebedürftig oder psychisch krank sind,
  • Sie Hartz4-Leistungen nur vorübergehend erhalten,
  • Die sozialen Beziehungen Ihrer Kinder im Einzelfall gefährdet wären, diese mögliche Schulprobleme bekommen oder die Erziehungsprobleme sich vergrößern,
  • Das Ende des Leistungsbezugs z. B. wegen der Verrentung bevorsteht,
  • Sie unter Platzangst leiden,
  • Sie schwanger oder in Elternzeit sind,
  • Sie suizidgefährdet sind,
  • Sie nur einmalige bzw. geringfügige Leistungen (10-15€) von dem Leistungsträger bekommen,
  • Die Ansparungen an Miete in keinem angemessenen Verhältnis zu den Mehrkosten für Umzug, Renovierung, Kaution, Doppelmieten, Neuanschaffungen usw. stehen,
  • Sie Hartz4-Leistungen auf Darlehensbasis bekommen.

 

Beachte: Das Jobcenter darf Sie nicht zu einer Kostensenkung der Miete auffordern, wenn die dadurch entstehenden Kosten (z. B. Renovierung, Umzug, Kaution, doppelte Mietzahlungen, Wohnungssuche, Maklerkosten etc.) die Mietersparnis überwiegen.


Hat das Jobcenter Sie zur Kostensenkung aufgefordert oder bereits die Mietkosten gesenkt, dann schicken Sie uns den Bescheid zu. Wir überprüfen den aktuellen Bescheid kostenlos!


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