Jetzt Antrag auf internetfähigen PC/ Laptop/ Tablet beim Jobcenter bzw. Sozialamt stellen!

Jetzt Antrag auf internetfähigen PC/ Laptop/ Tablet beim Jobcenter bzw. Sozialamt stellen!

 

Zu wenig in Regelleistung eingeplant

Für den Bereich Bildung hat der Gesetzgeber in der Regelleistung für Kindermund Jugendliche nur 0,72 € (für 0-6 Jährige) sowie 0,53 € (für 6-14 Jährige) und bloß 0,23 € (für 14-18 Jährige) eingeplant.

Lernen mit PC/ Laptop / Tablet

Auf Druck der Politik und Wirtschaft wird in Deutschland seit einigen Jahren die Digitalisierung in den Schulen und Hochschulen vorangetrieben. Damit verbunden ist auch die Aneignung einer digitalen Kompetenz.

Digitale Kompetenz

Die „digitale Kompetenz ist das Wissen über und die Anwendung von digitalen Werkzeugen, die in unterschiedlichen Berufsfeldern in Verbindung mit speziellem Fachwissen und persönlichen Fähigkeiten eingesetzt werden.“

Kein Geld für einen PC/ Laptop oder Tablet

Zugleich sieht die Realität aber so aus, dass die Schulkinder aus den hilfebedürftigen Familien für die Anschaffung eines internetfähigen PC/ Laptops oder Tablet kein Geld zur Verfügung haben.

Vorgabe des BVerfG

Daher hat das Bundesverfassugnsgericht (BVerfG) bereits mit Beschluss vom 23.07.2014 (Az.: 1BvL 10/12, 1BvR 1691/13) die Bundesregierung aufgefordert, die Bildungskosten in den Regelleistungen aufzustocken. Seit dem ist jedoch nichts passiert.

Abhilfe durch Sozialgerichte!

Aufgrund der Vorgabe des BVerfG und der Untätigkeit der Politik, sind die Sozialgerichte insofern aufgefordert, das aktuell geltende Recht bis zu einer gesetzlichen Änderung weit auszulegen. Immer mehr Sozialgerichte verurteilen daher die Jobcenter zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PS/ Laptop oder Tablets.

  • SG Hannover v. 06.02.2018 – S 68 AS 344/18 ER, Tablet für 369,00 €;
  • SG Cottbus v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13, PC für 350,00 €;
  • SG Gotha v. 17.08.2018 – S 26 AS 3971/17, PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600,00 €;
  • SG Stade v. 29.09.2018 – S 39 AS 102/18 ER, Laptop für 399,00 €.

Rückwirkende Beantragung möglich!

Da ein einmaligen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht gesondert im Sinne von § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II beantragt werden muss, kann die Übernahme der Kosten für einen PC/ Laptop oder Tablet auch rückwirkend bei laufenden Leistungsbezieher*innen geltend gemacht werden. Die Rückwirkung ist immer bis maximal Januar des jeweiligen Vorjahres möglich. Wenn demnach ab Januar 2017 bzw. des jeweiligen Vorjahres solche einmaligen Schul- und Bildungsbedarfe bestanden, führt dies zu einer Änderung der Verhältnisse zugunsten der Leistungsberechtigten, die auch rückwirkend berücksichtigt werden müssen.

Jetzt unbedingt einen Antrag stellen!

Wir empfehlen jetzt eine Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC/ Laptop oder Tablets bei Ihrem Jobcenter oder Sozialamt zu stellen.

Wir helfen Ihnen dabei kostenlos!

Nach unserer Einschätzung gehen wir davon aus, dass die Jobcenter die Anträge ablegen wird. Daher bitten wir Betroffenen eine kostenlose Unterstützung von unserem Hartz4-Experten und Rechtsanwalt an.

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