Nur bei vorheriger Zusicherung: § 22 Abs. 5 SGB II
Wollen unter 25-jährige Hartz4-Bezieher umziehen, werden die Mietkosten (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) für die neue Wohnung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn das Jobcenter eine Kostenübernahme vor Abschluss des Vertrages über die neue Wohnung zugesichert hat.
Ohne Zusicherung keine Unterkunftskosten
Das Gesetz schreibt also vor, dass ohne eine vorherige Zusicherung durch das Jobcenter die Kosten für Miete (Unterkunftskosten) nicht übernommen werden. Die Miete muss dann von dem Hilfebedürftigen aus eigener Kraft aufgebracht werden.
Ausnahme: Umzug ist erforderlich (§ 22 Abs. 5 S. 2 SGB II)
Das Jobcenter ist aber gemäß § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn der hilfebedürftige unter 25-jährige Leistungsberechtigte aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
BSG: Begrenzung gilt nur bei Neuvertrag
Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass eine Ablehnung der Übernahme von Unterkunftskosten nach einem Umzug ohne vorherige Zusicherung durch das Jobcenter aufgrund von wichtigen Umzugsgründen voraussetzt, dass der unter 25-jährige Hartz4-Bezieher überhaupt einen Vertrag über eine neue Unterkunft abgeschlossen hat. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein junger Leistungsberechtigter in die Wohnung von Freunden, Bekannten oder etwa – wie in dem dem BSG zur Entscheidung vorliegenden Fall – zur Familie der Freundin zieht, ohne einen Mietvertrag abzuschließen. In diesen Fällen hat der unter 25jährige ALG II-Bezieher Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des auf ihn entfallenden sog. Kopfteils der Gesamtmiete.
BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 14 AS 21/17 R[:]
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