Mehrbedarf
In bestimmten Fällen wird einigen Personen nach § 21 SGB II pauschal ein besonderer Bedarf zugesprochen (sog. Mehrbedarf). Hintergrund ist, dass diese bestimmte Personen(-gruppen) mit dem Hartz4-Regelbedarf nicht auskommen können.
In bestimmten Fällen wird einigen Personen nach § 21 SGB II pauschal ein besonderer Bedarf zugesprochen (sog. Mehrbedarf). Hintergrund ist, dass diese bestimmte Personen(-gruppen) mit dem Hartz4-Regelbedarf nicht auskommen können.
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Für Schwangere gibt es nach der 12.Schwangerschaftswoche einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 17 % von der Regelleistung (§ 21 Abs. 2 SGB II). Dahinter steht der Gedanke, dass mit der Schwangerschaft regelmäßig verschiedene Erschwernisse und zusätzliche Bedürfnisse einhergehen, die nicht im normalen Regelbedarf enthalten sind, wie z.B. zusätzliche Ernährung und Körperpflege sowie Fahrt zum Frauenarzt.
Beachte: Von diesem Mehrbedarf sind jedoch nicht die Mehrkosten für Schwangerschaftsbekleidung und die sog. Baby-Erstausstattung umfasst. Diese Leistung erhalten Hartz4-Betroffene auf einen gesonderten Antrag zusätzlich.
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Nach § 21 Abs. 3 SGB II erhalten Alleinerziehende, also diejenigen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, auch einen Mehrbedarf. Die Höhe des Mehrbedarfs ist von dem Alter und der Anzahl der zu betreuenden Kinder abhängig:
Alter der Kinder | Mehrbedarf in % |
1 Kind bis 7 Jahre | 36 |
1 Kind über 7 Jahre | 12 |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 |
2 Kinder über 16 Jahren | 24 |
1 Kind unter 16 J. & 1 Kind über 16 J. | 24 |
3 Kinder | 36 |
4 Kinder | 48 |
5 Kinder und mehr | 60 |
Diesen Mehrbedarf erhalten Alleinerziehende zusätzlich zur Regelleistung. Dabei orientiert sich die Prozentangabe am maßgeblichen Regelsatz des Antragstellers.
Unabhängig der Anzahl der Kinder darf der Mehrbedarf für Alleinerziehende allerdings 60% des Regelbedarfs nicht überschreiten.
Beachte: Pflegekinder
Pflegekinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft und können keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da für sie andere vorrangige Leistungen erbracht werden. Dennoch können Alleinerziehende, die ein Pflegekind in ihrem Haushalt aufgenommen haben und dieses versorgen und erziehen, den Mehrbedarf für Alleinerziehende erhalten.
Beachte: Davon zu unterscheiden ist die sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft.
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Nach § 21 Abs. 4 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung einen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 35 % des maßgebenden Regelbedarfs.
Berechtigt sind erwerbsfähige Bedürftige mit einer Behinderung, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII erbracht werden.
Beachte: Wichtig ist dabei, dass entsprechende Teilhabeleistungen auch tatsächlich gewährt werden. Ein Anspruch hierauf allein ist nicht ausreichend.
Wenn Leistungsberechtigte aus medizinischen Gründung einer kostenaufwendigen Ernährung (z.B. Diät) bedürfen, erhalten sie nach § 21 Abs. 5 SGB II einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Eine entsprechende Höhe des Mehrbedarfs ist gesetzlich nicht normiert. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich vielmehr an den Umständen des Einzelfalls. Der Einzelfall wiederum ist individuell zu ermitteln und – ggf. mittels Sachverständigengutachten – aufzuklären.
die zur kostenaufwändigen Ernährung ergangenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. können herangezogen werden, wobei dadurch kein Sachverständigengutachten ersetzt werden kann.
Krankheit | Mehrbedarf in % |
verzehrende (konsumierende) Erkrankungen, wenn mit erheblichen körperlichen Auswirkungen verbunden
z.B. fortgeschrittenes Krebsleiden, HIV/AIDS, Multiple Sklerose, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa |
10 |
Niereninsuffizienz, die mit einer eiweißdefinierten Kost behandelt wird | 10 |
Mukoviszidose/ zystische Fibrose | 10 |
Niereninsuffizienz mit Dialysediät | 20 |
Zöliakie, Sprue | 20 |
Glutensensitivität (Glutenunverträglichkeit, ohne dass zöliakiespezifische Antikörper vorhanden sind) | Höhe im Einzelfall zu ermitteln |
Histaminunverträglichkeit | Höhe im Einzelfall zu ermitteln |
Erkrankungen mit einem Bedürfnis einer sog. Vollkost | wird ein Mehrbedarf idR abgelehnt |
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Wird Warmwasser im Hartz4-Haushalt dezentral aufbereitet, also mittels eines Durchlauferhitzers, Warmwasserboilers, Gastherme etc., sind diese Kosten hierfür nicht im Regelbedarf enthalten. Stattdessen haben die Hartz4-Bedürftigen einen Anspruch auf Mehrbedarf zur Deckung der Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II). Dieser Mehrbedarf wird zusätzlich zur Regelleistung gezahlt.
Der Mehrbedarf ist der Höhe nach pauschal definiert und beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person:
Regelbedarf | Anspruchsinhaber | %-Pauschale | € – Pauschale |
416 € | Volljährige/ Alleinstehende | 2,30 % | 9,57 € |
374 € | Volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft | 2,30 % | 8,60 € |
332 € | Volljährige unter 25 Jahren | 2,30 % | 7,64 € |
316 € | Kinder 15 – 18 Jahre | 1,40 % | 4,42 € |
296 € | Kinder 7 – 14 Jahre | 1,20 % | 3,55 € |
240 € | Kinder 0 – 6 Jahre | 0,80 % | 1,92 € |
Es bedarf eines schriftlichen Antrags, bei dem auch eine Bescheinigung des Vermieters beigelegt werden sollte, dass die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung dezentral und nicht über die Zentralheizung erfolgt.
Ferner muss der Leistungsbezieher diese selbst mit dem Versorger (Strom- oder Gasanbieter), und nicht über die Nebenkosten an den Vermieter, abrechnen.
Beispiel: Eltern mit 2 Kindern (13 u. 16 Jahre alt)
Vater: 374 € x 2,30% = 8,60 €
Mutter: 374 € x 2,30% = 8,60 €
Kind 1: 316 € x 1,40% = 4,42 €
Kind 2: 296 € x 1,20% = 3,55 €
Insgesamt hat die Familie einen Anspruch auf einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 25,17 €.
Auch die Bedürftigen im Sinne des SGB XII haben einen Anspruch auf Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung (§ 30 Abs. 7 SGB XII). Die Höhe ist der nach SGB II, also der Hartz4-Bedürftigen angeglichen.
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Aufgrund des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010 fügte der Gesetzgeber eine neue „gruppenunabhängige“ Härtefallregelung ein.
Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.Dieser Mehrbedarf wird zusätzlich zur Regelleistung gezahlt.
Dieser Mehrbedarf ist dann unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Dieser besondere Bedarf entsteht jedoch regelmäßig erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.
Dieser zusätzliche Anspruch dürfte – so auch die ausdrückliche Ausführungen des BVerfG – angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen.
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Nach § 23 Nr. 4 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Personen, die voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI sind, einen Zuschlag von 17 % des für sie maßgebenden Regelbedarfs, wenn sie als Schwerbehinderte mit Gehbehinderung oder außergewöhnlicher Gehbehinderung anerkannt sind.
Nach § 23 Nr. 4 SGB II setzt die Gewährung des Mehrbedarfs volle Erwerbsminderung voraus. Er kann somit für Kinder vor dem 15. Geburtstag nicht gewährt werden, da diese der allgemeinen Schulpflicht unterliegen und schon aufgrund ihres Alters dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Dazu wird der Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II nicht gezahlt, wenn schon Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II oder nach § 23 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB II besteht.
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In bestimmten Fällen wird einigen Personen nach § 21 SGB II pauschal ein besonderer Bedarf zugesprochen (sog. Mehrbedarf). Hintergrund ist, dass diese bestimmte Personen(-gruppen) mit dem Hartz4-Regelbedarf nicht auskommen können.
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