Grenzen der Mitwirkung & Folgen fehlender Mitwirkung
Im ersten Teil des Beitrags zu den Hartz 4 – Mitwirkungspflichten wurden bereits die einzelnen Mitwirkungspflichten erklärt. In diesem Beitrag wird die Grenze sowie die Folgen fehlender Mitwirkung erläutert.
Grenzen der Mitwirkung
Jede Mitwirkungspflicht hat ihre Grenzen. Diese Grenzen sind in § 65 SGB I geregelt.
Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sie nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommen Sozialleistung steht (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I)
Das ist z.B. der Fall, wenn ein Fortzahlungsantrag davon abhängig gemacht wird, dass Sie die Kontoauszüge der letzten 6 oder 12 Monate vorlegen. Das Bundessozialgericht hält in der Regel nur 3 Monate für zulässig.
§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I
Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sie dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I).
Wichtige Gründe können sein: Krankheit, Behinderung, hohes Alter, Inhaftierung oder Urlaub usw. Bestimmte Mitwirkungspflichten können auch zu bestimmter Zeit unzumutbar sein.
§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I
Mitwirkungspflicht entfällt, wenn der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller … die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).
Ein geringerer Aufwand ist gegeben, wenn z.B. der Bezug von Kindergeld (mit Ihrer Erlaubnis) auch per Anruf von der Familienkasse dem Leistungsträger bestätigt werden kann.
§ 65 Abs. 2 SGB I
Mitwirkungspflicht entfällt, wenn Behandlungen und Untersuchungen abgelehnt werden können, weil (1.) bei denen ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, (2.) die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder (3.) die einen erheblichen Eingriff in körperlich Unversehrtheit bedeuten (§ 65 Abs. 2 SGB I).
§ 65 Abs. 3 SGB I
Mitwirkungspflicht entfällt, wen die geforderten Angaben den Antragsteller oder ihm nahestehende Personen deswegen verweigert werden können, weil sie die Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 65 Abs. 3 SGB I).
Achtung: Jobcenter-Willkür
Die Mitwirkungspflicht hat den Zweck der Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts. Sie umfasst nicht ein dem Antragsteller aufgegebenes Verhalten, wie z.B. sich beim Arbeitsamt Arbeitssuchend zu melden und sich ständig um Arbeit zu bemühen. Arbeits- und Bewerbungspflichten haben nie etwas mit Mitwirkungspflichten zu tun.
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Folgen fehlender Mitwirkung
Grundsätzlich darf die Behörde die Sozialleistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen (§ 66 Abs. 1 SGB I).
Sozialleistungen dürfen aber nicht bei jeder Kleinigkeit gestrichen werden, sondern nur dann, wenn die Aufklärung eines Sachverhalts erheblich erschwert wird. Zuvor muss die Behörde Sie auffordern, in einer bestimmten Angelegenheit innerhalb einer bestimmten Frist mitzuwirken.
Sie müssen also (a.) schriftlich darauf hingewiesen worden sein und (b.) eine Ihnen gesetzte angemessene Frist nicht eingehalten haben.
Achtung: Jobcenter-Willkür
Es reicht nicht aus, dass Sie irgendwann einmal ein Merkblatt unterschrieben haben und die Behörde darauf verweist
Werden diese Bedingung nicht eingehalten, dann ist die Leistungsversagung rechtswidrig.
Wir überprüfen für Sie kostenlos Ihren Bescheid & sagen Ihnen, ob die Behörde Ihre Rechte verletzt hat.
Sollte Ihre Mitwirkung von anderen abhängigen, z.B. vom Arbeitgeber, der keine Lohnabrechnungen ausstellt, oder vom Vermieter, der gerade im Urlaub ist, dann sagen Sie das der Behörde und kündigen Sie an, dass Sie die Sachen nachreichen.
Achtung: Jobcenter-Willkür
Haben Sie ein Mitwirkungsschreiben nicht erhalten, muss die Behörde den Zugang beweisen. Kann sie das nicht, dann fehlt die schriftliche Belehrung und eine Versagung der Leistungen ist rechtswidrig.
Schicken Sie uns Ihren Bescheid zu & wir überprüfen diesen für Sie kostenlos!
Die Ablehnung oder Entziehung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ist ein Verwaltungsakt. Dagegen kann mit Widerspruch vorgegangen werden.
Achtung: Jobcenter-Willkür
Grundsätzlich entfaltet ein Widerspruch gegen einen Entziehungsbescheid aufschiebende Wirkung. Zum 01.08.2016 wurde das Gesetzt jedoch dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung abgeschafft wurde. Die aufschiebende Wirkung kann nur noch über einen Antrag auf einstweilige Anordnung durch das Sozialgericht angeordnet werden
Sollten Sie einen Entziehungsbescheid Ihrer Leistung von der Behörde bekommen haben, dann schicken Sie den Bescheid gleich uns zu und ein Rechtsanwalt & Hartz4-Experte überprüft diesen für Sie kostenlos und legt entsprechende Rechtsbehelfe für Sie ein.