Hartz 4 – Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten
Jeder Empfänger von Hartz 4-Leistungen oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung kennt das, denn jeder von Ihnen wurde schon mal vom Jobcenter bzw. Sozialamt zur Mitwirkung angeschrieben. Darin fordert die Behörde von Ihnen eine Handlung oder eine Auskunft.
Ungefähr so ein Text steht dann zum Schluss des Schreibens (Briefes):
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (§ 60 SGB I).
Haben Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, können die Geldleistungen ganz entzogen werden, bis Sie die Mitwirkung nachholen (§§ 60, 66, 67 SGB I). Dies bedeutet, dass Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen keine Leistungen erhalten.
Doch welche Mitwirkungspflichten darf das Jobcenter von Ihnen fordern und wo liegen die Grenzen.
Wenn man die Rechtsfolge der fehlenden Mitwirkung vor die Augen führt, nämlich dass die Geldleistungen, also Ihr Existenzminimum ganz abgelehnt oder entzogen werden kann, dann ist es von besonderer Bedeutung für Sie zu wissen, was die Behörde von Ihnen fordern darf und wo die Grenzen liegen.
Achtung: Eingliederungsvereinbarung
Es besteht keine Pflicht, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Wird die Unterschrift verweigert, dann ergeht die Eingliederungsvereinbarung in Form eines Verwaltungsaktes. Nur in diesem Fall könne Sie sich gegen die in der Eingliederungsvereinbarung vorgeschriebenen Pflichten mit Widerspruch und ggf. Klage vor Sozialgericht wehren. Es ist also ratsam, die Eingliederungsvereinbarung nicht zu unterschreiben und den dann ergangenen Verwaltungsakt gleich von einem Experten überprüfen zu lassen.
Schicken Sie uns die Eingliederungsvereinbarung zu, und wir überprüfen diese für Sie kostenlos!
Grundsätzlich ermittelt die Behörde (Jobcenter bzw. Sozialamt) den Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 SGB X). Dabei muss sie alle für den Einzelfall bedeutsame, auch die für die Leistungsberechtigten günstigen Umstände berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB X).
Die Mitwirkungspflichten sollen Sie dazu bewegen, die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen zu unterstützen. Dabei stehen die Mitwirkungspflichten unter dem Vorbehalt, dass die Erhebung der Daten erforderlich sein muss (§ 67a Abs. 1 SGB I).
Die Mitwirkungspflichten werden abschließend in den §§ 60 – 64 SGB I genannt.
Achtung: Jobcenter-Willkür
Manche Jobcenter erfinden Mitwirkungspflichten, um so die Leistungen den Bedürftigen streichen zu können.
Bsp.: Jobcenter Stade wollte von einer Schwangeren Name, Vornamen und Geburtsdatum aller ihrer Sexualpartner wissen. Weil Sie sich geweigert hat, hat das Jobcenter die Hatz 4-Zahlung komplett eingestellt.
Haben Sie eine Einstellung wegen fehlender Mitwirkung vom Jobcenter bzw. Sozialamt erhalten, dann schicken Sie uns gleich den Bescheid zu und ein Experte überprüft diesen für Sie kostenlos!
Sie haben nur die folgenden 8 Mitwirkungspflichten.
a) Pflicht 1: Alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 SGB I)
Sie müssen Auskunft über Einkommen und Vermögen, Alter, Familienverhältnisse, unterhaltspflichtige Personen, eheähnliche Gemeinschaften usw. geben.
Sie müssen keine Auskunft erteilen, die für die Bewilligung der Leistung nicht erheblich ist.
Nicht erheblich ist zum Beispiel:
- die Vorlage von Kontoauszügen, die mehr als 3 Monate vor der Antragstellung zurückliegen.
ABER: Es sei denn, das Jobcenter hat einen begründeten Verdacht, dass Sie Vermögen beiseite geschafft haben.
- die Vorlage einer Vermieterbescheinigung zusätzlich zum Nachweis von aktuellen Mietüberweisungen.
- die Erlaubnis Ihres Vermieters für die Untervermietung durch den Hauptmieter.
- Ihre Telefon-Nr. oder Email-Adresse.
- usw.
Achtung: Jobcenter-Willkür
Sie müssen sich gegenüber der Behörde nicht rechtfertigten, warum Sie ein Haustier, ein Handy, einen Computer oder Internetzugang haben, um Sozialleistungen zu bekommen.
Wir überprüfen Ihren Bescheid für Sie kostenlos!
b) Pflicht 2: Auf Verlangen des Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Var. 2 Nr. 1)
Beispiele dafür sind:
- Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht,
- Zustimmung zur Weitergabe der Krankenakte,
- Zustimmung dazu, bei anderen Sozialleistungsträgern Auskünfte einzuholen,
Achtung: Jobcenter-Willkür
Sie müssen keine Auskunft über Einkommen und Vermögen anderer Personen geben, z.B. Unterhaltspflichtiger oder Mitbewohner
Schicken Sie uns den Bescheid zu und wir überprüfen Ihren Bescheid für Sie kostenlos!
c) Pflicht 3: Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, … unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I)
Dazu gehören insbesondere Änderungen bei Einkommen und Vermögen, Aufnahme einer Arbeit, Beginn oder Ende einer Arbeitsunfähigkeit, Ein- oder Auszug von Personen in Ihrem Haushalt, usw.
Ohne eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung relevant sind, besteht für Sie keine Mitwirkungspflicht.
Achtung: Jobcenter-Willkür
Auch müssen Sie keine Angaben zu Verhältnissen machen, die für die Leistung nicht erheblich sind, weil sie sich erst in Zukunft ändern. Sie müssen z. B. nicht angeben, dass Sie irgendwann Erbe in Aussicht haben. Das müssen Sie der Behörde erst mitteilen, wenn Sie den Erbschein in den Händen halten.
Ebenso ist es unerheblich, Einkommen anzugeben, wenn Sie innerhalb eines Monats 10,00 € nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V).
d) Pflicht 4: Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I)
Belege über Einkommen, Vermögen, Wohnungsgröße, Kosten der Unterkunft, Heizkosten usw. müssen Sie der Behörde vorlegen. Diese Angaben sind erforderlich, um die Sozialleistung zu berechnen.
Achtung: Jobcenter-Willkür
Wenn Sie kein Einkommen haben, dann ist es Ihnen unmöglich, ein Beweismittel vorzulegen, das nachweist, dass Sie kein Einkommen haben. Wen Sie also erklären, dass Sie kein Einkommen haben und keine Anhaltspunkte dagegen sprechen, haben Sie Ihre Pflicht erfüllt.
Schicken Sie uns den Bescheid zu und wir überprüfen Ihren Bescheid für Sie kostenlos!
e) Pflicht 5: Auf Verlangen … persönlich zu erscheinen (§ 61 SGB I)
Ein Verstoß gegen die Aufforderung, sich zu melden, kann nur dann sanktioniert – also die Leistung eingestellt – werden, wenn Sie vorher durch die Behörde schriftlich zur Mitwirkung aufgefordert, über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt wurden und der Verstoß die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert hat.
Achtung: Jobcenter-Willkür
Sind Sie aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, persönlich zu kommen, liegt ein wichtiger Grund vor, der die Mitwirkungspflicht aufhebt (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I).
Davon ist die Meldeaufforderung unter Androhung von Sanktionen zu unterscheiden (§ 32 Abs. 1 SGB II).
Wenn Sie eine kostenlose Überprüfung Ihres Bescheides möchten, dann kontaktieren Sie uns gleich!
f) Pflicht 6: Sich auf Verlangen … ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind (§ 62 SGB I)
g) Pflicht 7: Sich auf Verlangen … einer Heilbehandlung zu unterziehen (§ 63 SGB I)
h) Pflicht 8: Auf Verlangen … an berufsfördernden Maßnahmen teilzunehmen (§ 64 SGB I)
Haben Sie ein Mitwirkungsschreiben von der Behörde erhalten und wissen Sie nicht, wie Sie sich verhalten sollen, dann schicken Sie uns das Schreiben zu und ein Rechtsanwalt & Hartz4-Experte überprüft das Schreiben kostenlos![:]
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10 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Hey, gibt es hierzu Verweise zu Rechtsprechung oder SGB Kommentar?
„Nicht erheblich ist zum Beispiel:
[…]
die Vorlage einer Vermieterbescheinigung zusätzlich zum Nachweis von aktuellen Mietüberweisungen.
die Erlaubnis Ihres Vermieters für die Untervermietung durch den Hauptmieter.“
das Jobcenter Verlangt zz. bei mir eine Aufstellung der Höhe der Mietkosten aller Bewohner, die von allen Wg-Mitgliedern unterschrieben werden soll. Ich habe bereits Untermietvertrag und Bestätigung vom Eigentümer/Vermieter, dass ich hier wohne, eingereicht.
Haben meine Mitbewohnerinnen eine Mitwirkungspflicht? Haben sie nicht das Recht auf Schutz und Anonymität vor dem Staat?
Danke und Grüße, Paul
Sehr geehrter Herr Kleber,
auf Ihre Frage hin möchte ich Ihnen den Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.01.2012 (Az. B 14 AS 65/11 R) benenne. Danach ist die Offenbarung der Tatsache, dass jemand im Leistungsbezug beim Jobcenter/ Sozialamt steht, bei Dritten (wie z.B. den Mitbewohnern etc.), stets einer vorherigen Einwilligung des Leistungsbeziehers erfordert. Andernfalls verletzt die Behörde das Recht auf Sozialgeheimnis.
Eine Mitwirkungspflicht der Mitbewohner ist jedenfalls gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Ich hoffe Ihnen mit geholfen zu haben.
MfG
RA Stefan Befort
Sehr geehrte Herr RA Befort ,
Laut Mitwirkung Brief und Androhung von Job Center androhung meiner Leistung ,ich soll alle Kontoauszüge und GehaltAbrechnungen seit April 2019 abgeben ,und wird kopiert in job center bis es bewiligt ist trifft nicht zu. Ich habe persönlich immer am Schalter meine Unterlage abgegeben bevor die Buchhaltung gemacht haben.ich arbeite bei FA Stadt ein teil aus gesundheitlichen Gründen und zweit teil beziehe ich Geld von Job Center.Das es mich sehr aufgeregt hat und verstos gegen meine Daten und dritten ging ich heute mit meine Unterlage wieder, mann sagte zu mir haben heute zeit lassen sie da!Ich sagte nein! Ich werde nicht meine sache da lassen und nicht kopieren sie haben das verschlampert und ich gebe meine Daten und kanichtz mehr hier nur anschauen und Vermerk machen und das ich da war bestötigen lassen .Sie werte sich wieder sagte dann kommen sie am Montag dann sehen wir ob sie Geld bekommen .Obwohl ich ein Monats Miete Leistung nicht erhalten haabe es ist mir ganz gekürzt.Meine Frage dazu ich sehe Weg nur zu Social Gericht weil das diese Schikane und Nicht richtig geschulte Mitarbeiter gesundheitlich halte ich nicht mehr aus ,Und das ist nicht erstmal Fehler sondern immer was .Genau wie Rückzahlungen von mir dann mein Wiederspruch wurde abgelehnt dann habe wieder geschrieben dann auf einmal wurde Geld ausbezahlt.Also ich denke wir sind kein Schmarozer sondern denkende mennschen und Umgang mit Mitarbeiter Job center ist extrem auf komando.Ich bedanke mich bei ihnen in Voraus und verbleibe mit Hilfe von ihnen für mich und die jenige die villeicht auch so was erlebt haben ,Danke Lg Bach
Guten Tag.
Danke erstmal für den tollen Text, der hat schon einiges beantwortet.
Zu aller erst: Ich wohne seit 3 Jahren mit einer Kollegin zusammen, die nicht meine Freundin ist, wir also einen getrennten Haushalt haben.
Ich habe jetzt eine Frage. Seit 2 Monaten bin ich beim Sozialamt (vorher beim Jobcenter) und es hat auch eigentlich alles gut mit dem Antrag geklappt. Jedoch sagte mir die Frau, dass sie auch die Lohnabrechnungen, Steuerbescheide etc. meiner Mitbewohnerin sehen wollen. Nur wie schon gesagt ist sie nicht meine Freundin, Frau oder was auch immer und daher doch eigentlich nicht dazu verpflichtet denen irgendwas an ihren Unterlagen zu geben, oder? Klar, dass die immer erst vermuten, dass es doch um einen gemeinsamen Haushalt geht, nur war deswegen auch schon vor 1,5 Jahren jemand vom Jobcenter hier und hat sich die Wohnung angesehen. Natürlich war dann alles in Ordnung.
Muss sie also denen Infoamtionen geben? Das sieht sie nämlich überhaupt nicht ein. War ja beim Jobcenter vorher auch nicht so.
Ich hoffe auf eine schnelle Antwort und einen schönen Tag wünsche ich!
Sehr geehrter Herr Albertsen,
ich werde Ihnen direkt an Ihre E-Mail-Adresse eine Antwort schreiben.
MfG
RA Befort
Mein Jobcenter bearbeitet gerade eine Leistung vor zwei Jahren und wolle die Lohnabrechungen des Kindesvater sehen er vorübergehend damals bei uns wohnte. Ich habe den Mann seit 2 Jahren nie mehr gesehen. Das Jobcenter lehnt mein Antrag damit ab, dass ich nicht mitwirke. Ich habe die Steuerbescheide und Lohnabrechungen sowie Kontoauszüge dieses Mannes nicht, ich verlange auch auf gerichtliche Wege diese Unterlagen wegen Unterhalt. Kann das Jobcenter meine Leistung dadurch ablehnen dass ich diese Unterlagen des biologischen Vaters meiner Tochter nicht habe udn nicht besorgen kann?
Guten Tag,
ich habe eine EGV unterschrieben, in der geregelt ist, dass ich für schriftliche Bewerbungen nach Antragstellung pauschal 5 EUR vom Jobcenter bekomme.
Eine bestimmte Anzahl an Pflichtbewerbungen ist nicht vorgesehen.
Ich hatte nun vor einiger Zeit 10 Bewerbungen geschrieben, alle schriftlich, und einen Antrag auf Bewerbungskostenübernahme gestellt. Von jeder Bewerbung war eine Kopie dabei. Leider fehlte eine Kopie.
Ich bekam nun ein Schreiben vom Jobcenter, in der die fehlende Kopie nachgefordert wurde, was auch völlig nachvollziehbar ist.
Allerdings wurde ich in dem Schreiben auch aufgefordert, Erklärungen abzugeben (für jede einzelne Bewerbung), warum ich diese schriftlich und nicht online versendet habe. Begründet wurde das mit der Forderung Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Es wurde bei fehlender Mitwirkung mit ganz oder teilweise Entzug der Leistungen gedroht.
Meine Frage ist nun: Ist damit ausschließlich die geforderte Kopie der einen Bewerbung gemeint oder auch die Abgabe der Erklärungen? Welche Leistung soll entzogen werden: Das gesamte ALG 2 oder nur die Bewilligung der Bewerbungskostenübernahme?
MfG
S.Zahn
Dietmar Purschke
Eine ausgezeichnete Arbeit, der sich der Rechtsanwalt Stefan Befort unterzieht, auf diejenigen zuzukommen, die oft genug den Willkürhandlungen der Verwaltungsangestellten der Jobcenter und Sozialämter ausgesetzt sind!
Handelt es sich stets um die Öffentlichkeit wesentliche, sehr bedeutsame Fragen, die bereits im Interesse einer weiter ausufernden Armut – 14 Millionen Menschen gelten als arm – gründlichst jedermann verständlich sein müssen. Herr Rechtsanwalt Befort zeigt exemplarisch wirksame Lösungswege auf.
Das Sozialamt der Stadt Ronnenberg drangsalierte über Monate eine Armutsrentnerin als Grundsicherungsempfängerin, eine ihr zugeschriebene Telefonnummer als „Festnetzanschluss“ zu bezeichnen, obwohl sie kein Telefon angemeldet hat. Gleichzeitig verweigerte das Sozialamt die ihr zustehenden Leistungen wegen Verstoßes gegen ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 66 Abs. I Satz 1 SGB I in der irrigen Annahme, die Darlegung eines Telefonanschlusses sei leistungsbezogen und müsse ebenso angegeben werden wie die Umstände der Bezahlung eines Telefons …
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Purschke
Ich habe mich vom Bürgergeld abgemeldet. Kein Leistungsbezug.
Mit Bescheid wurde ich darüber informiert, dass weiterhin die Melde- und Mitwirkungspflicht gilt für die Leistungsgewährung. Der Bewilligungszeitraum endet zum 31.07. und die Abmeldung erfolgte zum 01.06.
Erhalte ich keinen Aufhebungsbescheid??? Wie verhalte ich mich richtig?
Guten Tag Frau Bock,
wenn Sie sich vom JC abmelden, dann erhalten Sie in der Regel auch einen entsprechenden Bescheid bzw. eine Nachricht über die Abmeldung.
Fragen Sie am besten beim JC nach dem Bearbeitungsstand nach.
Aktuell wissen wir aus Erfahrung, dass viele JC wegen der Umstellung auf Bürgergeld sehr überfordert sind und Rückmeldungen sehr zeitverzögert kommen.
Sollten Sie vom Jobcenter ein Problem haben, dann können Sie sich gern bei mir jederzeit melden.
Mit freundlichen Grüßen
Ra Befort