Hartz 4 – Mitwirkungspflichten (Teil 1)

Hartz 4 – Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten

 

Jeder Empfänger von Hartz 4-Leistungen oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung kennt das, denn jeder von Ihnen wurde schon mal vom Jobcenter bzw. Sozialamt zur Mitwirkung angeschrieben. Darin fordert die Behörde von Ihnen eine Handlung oder eine Auskunft.

Ungefähr so ein Text steht dann zum Schluss des Schreibens (Briefes):

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (§ 60 SGB I).

Haben Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, können die Geldleistungen ganz entzogen werden, bis Sie die Mitwirkung nachholen (§§ 60, 66, 67 SGB I). Dies bedeutet, dass Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen keine Leistungen erhalten.

Doch welche Mitwirkungspflichten darf das Jobcenter von Ihnen fordern und wo liegen die Grenzen.

Wenn man die Rechtsfolge der fehlenden Mitwirkung vor die Augen führt, nämlich dass die Geldleistungen, also Ihr Existenzminimum ganz abgelehnt oder entzogen werden kann, dann ist es von besonderer Bedeutung für Sie zu wissen, was die Behörde von Ihnen fordern darf und wo die Grenzen liegen.

 


Achtung:      Eingliederungsvereinbarung

Es besteht keine Pflicht, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Wird die Unterschrift verweigert, dann ergeht die Eingliederungsvereinbarung in Form eines Verwaltungsaktes. Nur in diesem Fall könne Sie sich gegen die in der Eingliederungsvereinbarung vorgeschriebenen Pflichten mit Widerspruch und ggf. Klage vor Sozialgericht wehren. Es ist also ratsam, die Eingliederungsvereinbarung nicht zu unterschreiben und den dann ergangenen Verwaltungsakt gleich von einem Experten überprüfen zu lassen.

Schicken Sie uns die Eingliederungsvereinbarung zu, und wir überprüfen diese für Sie kostenlos!


 

Grundsätzlich ermittelt die Behörde (Jobcenter bzw. Sozialamt) den Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 SGB X). Dabei muss sie alle für den Einzelfall bedeutsame, auch die für die Leistungsberechtigten günstigen Umstände berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB X).

Die Mitwirkungspflichten sollen Sie dazu bewegen, die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen zu unterstützen. Dabei stehen die Mitwirkungspflichten unter dem Vorbehalt, dass die Erhebung der Daten erforderlich sein muss (§ 67a Abs. 1 SGB I).

Die Mitwirkungspflichten werden abschließend in den §§ 60 – 64 SGB I genannt.

 


Achtung:         Jobcenter-Willkür

Manche Jobcenter erfinden Mitwirkungspflichten, um so die Leistungen den Bedürftigen streichen zu können.

Bsp.: Jobcenter Stade wollte von einer Schwangeren Name, Vornamen und Geburtsdatum aller ihrer Sexualpartner wissen. Weil Sie sich geweigert hat, hat das Jobcenter die Hatz 4-Zahlung komplett eingestellt.

Haben Sie eine Einstellung wegen fehlender Mitwirkung vom Jobcenter bzw. Sozialamt erhalten, dann schicken Sie uns gleich den Bescheid zu und ein Experte überprüft diesen für Sie kostenlos!


 

Sie haben nur die folgenden 8 Mitwirkungspflichten.

a) Pflicht 1: Alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 SGB I)

Sie müssen Auskunft über Einkommen und Vermögen, Alter, Familienverhältnisse, unterhaltspflichtige Personen, eheähnliche Gemeinschaften usw. geben.

Sie müssen keine Auskunft erteilen, die für die Bewilligung der Leistung nicht erheblich ist.

Nicht erheblich ist zum Beispiel:

  • die Vorlage von Kontoauszügen, die mehr als 3 Monate vor der Antragstellung zurückliegen.

ABER: Es sei denn, das Jobcenter hat einen begründeten Verdacht, dass Sie Vermögen beiseite geschafft haben.

  • die Vorlage einer Vermieterbescheinigung zusätzlich zum Nachweis von aktuellen Mietüberweisungen.
  • die Erlaubnis Ihres Vermieters für die Untervermietung durch den Hauptmieter.
  • Ihre Telefon-Nr. oder Email-Adresse.
  • usw.

 


Achtung:         Jobcenter-Willkür

Sie müssen sich gegenüber der Behörde nicht rechtfertigten, warum Sie ein Haustier, ein Handy, einen Computer oder Internetzugang haben, um Sozialleistungen zu bekommen.

Wir überprüfen Ihren Bescheid für Sie kostenlos!


 

b) Pflicht 2: Auf Verlangen des Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Var. 2 Nr. 1)

Beispiele dafür sind:

  • Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht,
  • Zustimmung zur Weitergabe der Krankenakte,
  • Zustimmung dazu, bei anderen Sozialleistungsträgern Auskünfte einzuholen,

 


Achtung:         Jobcenter-Willkür

Sie müssen keine Auskunft über Einkommen und Vermögen anderer Personen geben, z.B. Unterhaltspflichtiger oder Mitbewohner

Schicken Sie uns den Bescheid zu und wir überprüfen Ihren Bescheid für Sie kostenlos!


 

c) Pflicht 3: Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, … unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I)

Dazu gehören insbesondere Änderungen bei Einkommen und Vermögen, Aufnahme einer Arbeit, Beginn oder Ende einer Arbeitsunfähigkeit, Ein- oder Auszug von Personen in Ihrem Haushalt, usw.

Ohne eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung relevant sind, besteht für Sie keine Mitwirkungspflicht.

 


Achtung:         Jobcenter-Willkür

Auch müssen Sie keine Angaben zu Verhältnissen machen, die für die Leistung nicht erheblich sind, weil sie sich erst in Zukunft ändern. Sie müssen z. B. nicht angeben, dass Sie irgendwann Erbe in Aussicht haben. Das müssen Sie der Behörde erst mitteilen, wenn Sie den Erbschein in den Händen halten.

Ebenso ist es unerheblich, Einkommen anzugeben, wenn Sie innerhalb eines Monats 10,00 € nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V).


 

d) Pflicht 4: Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I)

Belege über Einkommen, Vermögen, Wohnungsgröße, Kosten der Unterkunft, Heizkosten usw. müssen Sie der Behörde vorlegen. Diese Angaben sind erforderlich, um die Sozialleistung zu berechnen.

 


Achtung:         Jobcenter-Willkür

Wenn Sie kein Einkommen haben, dann ist es Ihnen unmöglich, ein Beweismittel vorzulegen, das nachweist, dass Sie kein Einkommen haben. Wen Sie also erklären, dass Sie kein Einkommen haben und keine Anhaltspunkte dagegen sprechen, haben Sie Ihre Pflicht erfüllt.

Schicken Sie uns den Bescheid zu und wir überprüfen Ihren Bescheid für Sie kostenlos!


 

e) Pflicht 5: Auf Verlangen … persönlich zu erscheinen (§ 61 SGB I)

Ein Verstoß gegen die Aufforderung, sich zu melden, kann nur dann sanktioniert – also die Leistung eingestellt – werden, wenn Sie vorher durch die Behörde schriftlich zur Mitwirkung aufgefordert, über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt wurden und der Verstoß die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert hat.

 


Achtung:         Jobcenter-Willkür

Sind Sie aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, persönlich zu kommen, liegt ein wichtiger Grund vor, der die Mitwirkungspflicht aufhebt (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I).

Davon ist die Meldeaufforderung unter Androhung von Sanktionen zu unterscheiden (§ 32 Abs. 1 SGB II).

Wenn Sie eine kostenlose Überprüfung Ihres Bescheides möchten, dann kontaktieren Sie uns gleich!


f) Pflicht 6: Sich auf Verlangen … ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind (§ 62 SGB I)

 

g) Pflicht 7: Sich auf Verlangen … einer Heilbehandlung zu unterziehen (§ 63 SGB I)

 

h) Pflicht 8: Auf Verlangen … an berufsfördernden Maßnahmen teilzunehmen (§ 64 SGB I)

 

Haben Sie ein Mitwirkungsschreiben von der Behörde erhalten und wissen Sie nicht, wie Sie sich verhalten sollen, dann schicken Sie uns das Schreiben zu und ein Rechtsanwalt & Hartz4-Experte überprüft das Schreiben kostenlos![:]

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