Orthopädische Schuhe & therapeutische Geräte
Anwendungsbereich
§ 24 Abs. 3 S.1 Nr.3 SGB II erfasst vier Sonderbedarfe:
- Anschaffung orthopädischer Schuhe
- Reparaturen von orthopädischen Schuhen
- Reparatur von therapeutischen Geräten & Ausrüstungsgegenständen
- Mietkosten für therapeutische Geräte
Orthopädische Schuhe
Der Begriff orthopädische Schuhe umfass die im Hilfsmittelverzeichnis aufgelisteten Schuhe. Das sind Schuhe, die nach den Hilfsmittel-Richtlinien auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung zur Erhaltung der Gesundheit erforderlich sind.
Produktgruppe 31
Entsprechend der Produktgruppe 31 im Hilfsmittelverzeichnis umfasst der Sonderbedarf „Anschaffung orthopädischer Schuhe“ neben Maß-Schuhen auch
- konfektionierte Therapieschuhe (Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkbandschädigung, Achillessehnenschädigung und Lähmungszuständen, Verbanschuhe, Fußteil-Entlastungsschuhe, Korrektursicherungsschuhe)
- das Ausführen von orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh
- das Anfertigen von Fußorthesen als Innenschuhe
- das Anfertigen spezieller Fußbettungen und Schuhwerk für Diabetes-Fußkranke
- die Anfertigung von Leisten für Schuhe.
Keine orthopädischen Schuhe
Keine orthopädischen Schuhe sind Schuhe, die ohne ärztliche Verordnung allgemein der Gesundheit dienen sollen. Dabei handelt es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die aus dem Regelbedarf zu beschaffen sind.
Schuhspanner
Schuhspanner sind keine orthopädischen Schuhbestandteile und werden daher weder von der Krankenkasse noch vom Jobcenter übernommen werden.
Einlagen
Einlagen können, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, schon nach dem Wortlaut von § 24 Abs. 3 S.1 Nr. 3 SGB II nicht als Anschaffung von Schuhen ausgelegt werden.
Eingenanteil
Der Eigenanteil bei der Anschaffung orthopädischer Schuhe wird als Bestandteil des Sonderbedarfs angesehen.
Ein Ersparnis-Abzug für den Kauf regulärer Schuhe ist im SGB II nicht zulässig.
Sonderbedarf bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G
Mangels einer entgegenstehender Regelung kann der Sonderbedarf für erwerbsunfähige schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G (§ 23 Nr.4 SGB II) ungekürzt neben einem Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II beansprucht werden.