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Orthopädische Schuhe & therapeutische Geräte


Anwendungsbereich

§ 24 Abs. 3 S.1 Nr.3 SGB II erfasst vier Sonderbedarfe:

  • Anschaffung orthopädischer Schuhe
  • Reparaturen von orthopädischen Schuhen
  • Reparatur von therapeutischen Geräten & Ausrüstungsgegenständen
  • Mietkosten für therapeutische Geräte

Orthopädische Schuhe

Der Begriff orthopädische Schuhe umfass die im Hilfsmittelverzeichnis aufgelisteten Schuhe. Das sind Schuhe, die nach den Hilfsmittel-Richtlinien auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung zur Erhaltung der Gesundheit erforderlich sind.

Produktgruppe 31

Entsprechend der Produktgruppe 31 im Hilfsmittelverzeichnis umfasst der Sonderbedarf „Anschaffung orthopädischer Schuhe“ neben Maß-Schuhen auch

  • konfektionierte Therapieschuhe (Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkbandschädigung, Achillessehnenschädigung und Lähmungszuständen, Verbanschuhe, Fußteil-Entlastungsschuhe, Korrektursicherungsschuhe)
  • das Ausführen von orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh
  • das Anfertigen von Fußorthesen als Innenschuhe
  • das Anfertigen spezieller Fußbettungen und Schuhwerk für Diabetes-Fußkranke
  • die Anfertigung von Leisten für Schuhe.

Keine orthopädischen Schuhe

Keine orthopädischen Schuhe sind Schuhe, die ohne ärztliche Verordnung allgemein der Gesundheit dienen sollen. Dabei handelt es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die aus dem Regelbedarf zu beschaffen sind.


Schuhspanner

Schuhspanner sind keine orthopädischen Schuhbestandteile und werden daher weder von der Krankenkasse noch vom Jobcenter übernommen werden.


Einlagen

Einlagen können, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, schon nach dem Wortlaut von § 24 Abs. 3 S.1 Nr. 3 SGB II nicht als Anschaffung von Schuhen ausgelegt werden.


Eingenanteil

Der Eigenanteil bei der Anschaffung orthopädischer Schuhe wird als Bestandteil des Sonderbedarfs angesehen.

Ein Ersparnis-Abzug für den Kauf regulärer Schuhe ist im SGB II nicht zulässig.


Sonderbedarf bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G

Mangels einer entgegenstehender Regelung kann der Sonderbedarf für erwerbsunfähige schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G (§ 23 Nr.4 SGB II) ungekürzt neben einem Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II beansprucht werden.


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Reparaturen von orthopädischen Schuhen

Reparaturen von orthopädischen Schuhen, die weder einem Gewährleistungsanspruch unterfallen noch auf normalem Verschleiß beruhen (neue Besohlung etc.), übernimmt nach § 33 Abs. 1 S. 3 SGB V die Krankenkasse. Dieser Anspruch geht nach allgemeinen Grundsätzen der SGB II-Leistung vor.


Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich von § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II ist also auf geringfügige Reparaturen beschränkt, die auch für normales Schuhwerk anfielen oder deren Übernahme nach § 34 Abs. 4 S. 2 SGB V ausgeschlossen ist.

Reparaturen therapeutischer Geräte & Ausrüstungen


Anwendungsbereich

Da die Hartz4-Leistungen grundsätzlich gegenüber Ansprüchen gegen die Krankenkasse nach dem SGB V nachrangig sind, müssen die nach § 24 Abs. 3 S. 1NR. 3 SGB II übernahmefähigen Reparaturkosten in enger Anlehnung an die im SGB V entwickelten Leistungsgrundsätze ausgelegt werden.

Danach scheidet auch im SGB II eine Kostenübernahme für Reparaturen aus, wenn es sich um einen Gegenstand handelt,

  • der nur einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen hat
  • der nach den zu § 34 SGB V entwickelten Maßstäben als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist
  • der nicht oder nur teilweise von der Krankenkasse übernommen wird, weil er unwirtschaftlich ist oder das Maß des Notwendigen überschreitet.

Funktionelle Begrenzung

Eine weitere Eingrenzung der zu übernehmenden Reparaturkosten ergibt sich aus der Beschränkung auf „therapeutische“ Gegenstände oder Ausrüstungen zur „Gesundheitspflege

Definition

Zum Verständnis kann die Definition in § 33 Abs. 1 SGB V herangezogen werden: „… Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, …“.

Anwendungsbereich

§ 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II erfasst danach keine Gegenstände, die der beruflichen oder sozialen Rehabilitation dienen (z.B. Treppensteighilfe oder Therapierad).


Therapeutischer Gebrauchsgegenstand

Die Einordnung als therapeutischer Gebrauchsgegenstand hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Erfolg eiern Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen soll oder – falls das nicht der Fall ist – den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen besonders entgegenkommt und von gesunden, körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird.

Was regelmäßig auch von Gesunden benutzt wird, fällt nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen, kann daher auch nicht dem Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II zugeschlagen werden.

Auf einen bestimmten, prozentual messbaren Verbreitungsgrad in der Bevölkerung oder einen Mindestpreis kommt es bei der Abgrenzung zwischen Alltagsgegenstand und therapeutischer Gegenstand nicht an.

Eventuell Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 S. 1Nr.1 SGB II ?

Unter Umständen kann die Auswirkung eines Gesundheitsschadens aber einen Anspruch auf Übernahme Alltagsgegenstandes als Erstausstattungsbedarf nach § 24 Abs. 3 S. 1Nr.1 SGB II auslösen (z.B. Spülmaschine wegen Verlust eines Armes).


Sozialhilfe

Die gleichen Ansprüche stehen auch Sozialhilfe-Bedürftigen bei Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII zu.

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