Ratgeber

Fragen und Antworten zum Bürgergeld

In unserem FAQ finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Rechten und Pflichten beim Bürgergeld.

Das Grundgesetz garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschen-würdigen Existenzminimums. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz begründet diesen Anspruch, während das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern.

Das Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist somit eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Es sichert die Existenz für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Darüber hinaus werden die erwerbsfähigen Bürgergeld-Berechtigten von den Jobcentern bei der Suche nach Arbeit und Qualifizierungsmöglichkeiten unterstützt. Mit Einführung des Bürgergeldes rücken langfristige und nachhaltige Arbeitsaufnahmen stärker in den Fokus. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wurde abgeschafft, mit dem Weiterbildungsgeld wird ein neuer finanzieller Anreiz für Weiterbildung eingeführt.

Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Dieser Grundsatz ist nicht verhandelbar, sondern entspringt – vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – direkt dem ersten Artikel des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Wer erwerbsfähig ist, den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld.

Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, erhalten Bürgergeld.

Das Bürgergeld ist Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit Teil der Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Bürgergeld umfasst neben dem Regelbedarf, der in Höhe der so genannten regelbedarfsrelevanten Bedarfe berücksichtigt wird, auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen gedeckt sind. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bei aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigt werden.

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen (Teil des Bürgergeldes) entscheidet der Bürgergeldberechtigte eigenverantwortlich. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie z.B. für Bekleidung aus den entsprechenden Leistungen zu decken. Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Regelbedarf bei Bürgergeld ab 01.01.2025
BürgergeldberechtigteRegelbedarfgeregelt nach

Alleinstehende / Alleinerziehende

Volljährige mit minderjährigen Partnern

563 Euro§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II
Volljährige Partner

Je

506 Euro

§ 20 Absatz 4 SGB II

Volljährige ohne eigenen Haushalt, die nicht Partner sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (18 bis 24 Jahre)

Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (15 bis 24 Jahre) und ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen

451 Euro

§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II

§ 20 Absatz 3 SGB II in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II

Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben (14 bis 17 Jahre)

Minderjährige mit volljährigen Partnern

471 Euro

§ 23 Nummer 1, 3. Alt. SGB II;
§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II

§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II

Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (6 bis 13 Jahre)390 Euro§ 23 Nummer 1, 2. Alt. SGB II
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (0 bis 5 Jahre)357 Euro§ 23 Nummer 1, 1. Alt. SGB II

Im Einzelfall haben Bürgergeldberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

  • Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, gewährt.
  • Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
Beispiele für die Höhe des Mehrbedarfs (jeweils bezogen auf den maßgebenden Regelbedarf):
AlterProzent
1 Kind unter 7 Jahren36 Prozent
1 Kind über 7 Jahren12 Prozent
2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren36 Prozent
2 Kinder über 16 Jahren24 Prozent
4 Kinder48 Prozent
ab 5 Kindern60 Prozent
  • Für erwerbsfähige Bürgergeldberechtigte mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
  • Bei Bürgergeldberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
  • Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht – z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt. Besteht ein einmaliger besonderer Bedarf, ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar ist.
  • Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird – bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe – ein pauschaler gestaffelter Mehrbedarf anerkannt. Höhere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
  • Für voll erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehinderten­ausweises mit dem Merkzeichen G sind.

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigen bei der Erbringung des Bürgergeldes auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie z.B: Kosten für Kaltwasser und Warmwasserversorgung.

Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Aufwendungen werden als Bedarf berücksichtigt. Die Angemessenheit der Aufwendungen wird in der Regel von dem örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie berücksichtigt dabei eine nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorhaben für den sozialen Wohnungsbau festgelegte Wohnfläche sowie einen Wert für einen örtlich angemessenen Mietzins zuzüglich der Nebenkosten. Außerdem werden die Aufwendungen für die Heizung als Bedarf berücksichtigt, soweit nicht Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.

Seit 1. April 2011 können die Länder die kommunalen Träger durch Landesgesetz ermächtigen oder verpflichten, die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung durch Satzung zu regeln. Davon haben einige Bundesländer Gebrauch gemacht.

Sind die Aufwendungen für die Unterkunftskosten unangemessen hoch, müssen diese Kosten von den Bürgergeldberechtigten nach Aufforderung durch das Jobcenter gesenkt werden. Dafür besteht in der Regel eine Höchstfrist von sechs Monaten.

Mit dem Bürgergeld gilt seit Januar 2023: Im ersten Jahr des Bezugs von laufenden Leistungen, welche Karenzzeit genannt wird, werden zwar die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen. Jedoch die Heizkosten werden ab Beginn der Leistung nur in angemessenem Umfang übernommen.

Auf Antrag können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist, die Geburt eines Kindes bevorsteht oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen erforderlich ist. Einmalige Leistungen können auch für Personen erbracht werden, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld erhalten, jedoch ihr Einkommen für den besonderen Bedarf – beispielsweise für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt – nicht ausreicht.

Die SGB II-Leistungen (sog. Bürgergeld) werden vom örtlichen Jobcenter erbracht. Es ist Ansprechpartner für die Bürgergeld-Berechtigten, zahlt die Leistungen aus und erbringt die notwendigen Hilfen.

Im Jobcenter arbeiten in der Regel die örtliche Agentur für Arbeit und die Kommune zusammen, die beiden Behörden, die für die Leistungen letztlich verantwortlich sind. Die Arbeitsagenturen verantworten die Zahlungen der Regelbedarfe sowie eventuell erforderliche Mehrbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Eingliederungsleistungen.

Den Kommunen obliegt die Verantwortung für die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie besondere einmalige Leistungen wie die Erstausstattung einer Unterkunft.

Daneben sind die Kommunen verantwortlich für die Erbringung der zusätzlichen Bildungs- und Teilhabeleistungen (Bildungspaket) für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie den flankierenden Eingliederungsleistungen.

Das Jobcenter zahlt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf sowie evtl. erforderliche Mehrbedarfe einschließlich der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) grundsätzlich in einem monatlichen Gesamtbetrag aus.

Daneben gibt es noch sog. kommunale Jobcenter. Die übernehmen die oben genannten Aufgaben als eigenständige Behörde. Inhaltlich gibt es jedoch keine Änderung. Eine Übersicht finden Sie auf der Website der kommunalen Jobcenter.

Der Antrag auf Bürgergeld kann einfach und bequem online gestellt werden. Nachweise und Unterlagen können digital eingereicht werden. Hierfür können Sie das Portal www.jobcenter.digital oder www.sozialplattform.de nutzen.

Selbstverständlich können Antragsformulare auch weiterhin bei Bedarf in Papierform (verfügbar im Internet oder im Jobcenter) verwendet werden.

ACHTUNG: Auch eine formlose Antragstellung ist möglich, z.B. mit einer einfachen eMail (Vorlage: „Hiermit beantrage ich SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen werden nachgereicht. Bitte schicken Sie mir die erforderlichen Formulare mit der Post zu: Ihre Adresse).
Das ist wichtig zu wissen, wenn der Antrag mal zeitlich knapp am Ende eines Monats gestellt werden muss, weil das Jobcenter dann den vollen Monat noch berechnen muss.

 

TIPP: Sollte das Jobcenter den Antrag nicht zeitnah (in ca. 5-6 Wochen) bearbeiten oder immer wieder dieselben Unterlagen anfordern, die schon längst beim Jobcenter eingereicht wurden, dann können Sie sich jederzeit bei mir melden. Ich werde dem Jobcenter eine kurze Frist zur Bearbeitung setzen.

Für Sie entstehen dabei keine Kosten.

Wenn Sie Bürgergeld beantragen wollen, benötigt das Jobcenter Informationen zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit. Leben Sie mit anderen Personen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, stellen Sie den Antrag für alle diese Personen. Entsprechend müssen Sie in diesem Fall Informationen zu allen Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft liefern.

Welche Anlagen Sie ausfüllen und übermitteln müssen, steht im Antrag oder erfahren Sie von Ihrem Jobcenter.

Häufig benötigte Anlagen sind zum Beispiel:

  • Anlage zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU)
  • Anlage zu weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft (WEP)
  • Anlage zum Vermögen (VM)

Wichtige Nachweise sind zum Beispiel:

  • Gültiges Ausweisdokument, wie z. B. Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder Aufenthaltstitel
  • Nachweis über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
  • Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietquittungen, Unterlagen oder Versicherungsbeiträge)
  • Mietvertrag, Heiz- und Nebenkostennachweis
  • Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
  • Falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen, die Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe) oder die Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)

Die Nachweise müssen Sie nicht zusammen mit dem Antrag übermitteln. Reichen Sie sie aber so schnell wie möglich nach.

Im Jobcenter werden Sie von der für Sie zuständigen Ansprechperson bei der Arbeitssuche begleitet. In Beratungsgesprächen erarbeiten Sie gemeinsam eine Strategie zu Ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt und besprechen, welche weitere Unterstützung Sie hierbei vom Jobcenter oder ggf. auch von anderer Stellen erhalten können.

Auch für junge Menschen auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist grundsätzlich das Jobcenter zuständig. Vielerorts sind jedoch die örtlichen Arbeitsagenturen mit der Ausbildungsstellenvermittlung beauftragt. Auskunft hierzu gibt Ihnen das zuständige Jobcenter.

>> § 16 SGB II und § 22 Absatz 4 SGB III

Ja. Wenn Sie trotz Anspruches auf das Arbeitslosengeld noch hilfebedürftig und erwerbsfähig sind, können Sie ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als aufstockendes Bürgergeld beantragen.

ACHTUNG: Viele der Betroffenen wissen nicht, dass ihnen zum Arbeitslosengeld aufstockend Bürgergeld zusteht. 

TIPP: Stellen Sie sofort mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld auch einen Antrag beim Jobcenter auf Bürgergeld. Sollte kein Anspruch auf Bürgergeld bestehen, dann wird der Antrag einfach nur abgelehnt. Sonst entstehen keine Nachteile und keine Kosten.

Wenn Ihr Anspruch auf das Arbeitslosengeld ausläuft, ohne dass Sie eine neue Arbeit gefunden haben, erhalten Sie, wenn Sie hilfebedürftig sind und einen Antrag gestellt haben, das Bürgergeld.

Haben Sie bereits zum Arbeitslosengeld auch das Bürgergeld erhalten, dann darf das Arbeitslosengeld von Jobcenter dann nicht mehr als Einkommen auf den Anspruch auf Bürgergeld angerechnet werden.

Mit Ablauf eines jeden Bewilligungszeitraumes müssen Sie die Leistungen erneut beantragen. Sie müssen einen sog. Weiterbewilligungsantrag stellen.

Das Bürgergeld wird regelmäßig für zwölf Monate bewilligt. Ausnahmsweise können die Leistungen auch für kürzere Zeiträume, dann meistens für sechs Monate, bewilligt werden. Das ist etwa der Fall bei vorläufigen Leistungsbewilligungen (z. B. bei schwankendem Arbeitslohn).

 

TIPP: Viele Bescheide sind fehlerhaft. Gerne können Sie mir Ihre Bescheide jederzeit zur Prüfung zuschicken. Hierbei entstehen für Sie keine Nachteile und keine Kosten!

Gegen jeden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Dabei ist eine Widerspruchsfrist von 1 Monat ab Bekanntgabe zu beachten. Im Falle einer Zurückweisung des Widerspruchs können Sie vor dem Sozialgericht klagen.

TIPP: Gerne können Sie mir Ihre Bescheide jederzeit zur Prüfung zuschicken. Hierbei entstehen für Sie keine Nachteile und keine Kosten!

Ja. In Deutschland ist gesetzlich geregelt, dass jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung (und Kinder unter drei Jahren in Kindertagespflege) hat.

Der konkrete Betreuungsumfang hängt vom Einzelfall ab und richtet sich unter anderem danach, in welchem Umfang die Betreuung erforderlich ist, um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Die Kommunen helfen Ihnen bei der Suche nach einer Betreuung für Ihr Kind.

>> § 24 Absatz 2 und 3 SGB VIII

Grundsätzlich gilt: Wer sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des näheren Bereichs des zuständigen Jobcenters aufhält, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Mit vorheriger Zustimmung ist jedoch eine Ortsabwesenheit von drei Wochen im Jahr möglich. Die Jobcenter prüfen, ob die Abwesenheit eine berufliche Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit wesentlich beeinträchtigt. Ist dies nicht der Fal, kann für bis zu drei Wochen im Jahr Urlaub genommen werden.

Zusätzlich zu den drei Wochen kann das Jobcenter in Einzelfällen einer Ortsabwesenheit für drei weitere Wochen zustimmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist etwa bei der Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (z. B. Kuraufenthalt) gegeben.

Bitte beachten Sie: Der Wegfall des Bürgergeldes beinhaltet nicht nur den Regelbedarf, sondern auch etwaige Mehrbedarfe und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Unter bestimmten Umständen kann sich die fehlende Erreichbarkeit auch auf Ihren Krankenversicherungsstatus auswirken.

Wer wegen eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins zur Arbeitsuche verreisen muss und hierzu eine Zustimmung des Jobcenters erhalten hat, bekommt das Bürgergeld weitergezahlt. Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, gelten für die erforderliche Dauer des Aufenthalts als wichtiger Grund.

>> § 7b SGBII, §§ 1-9 Erreichbarkeitsverordnung

Grundsätzlich sind Sie als Auszubildende oder Auszubildender leistungsberechtigt, wenn Sie eine Ausbildungsvergütung oder BAföG erhalten oder die BAföG-Stelle noch nicht über Ihren BAföG-Antrag entschieden hat.

Allerdings haben Studenten außerhalb des Elternhaushalts und internatsmäßig untergebrachte Personen in einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme keinen Anspruch auf Bürgergeld.

In bestimmten Lebenssituationen können aber dennoch ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für ansonsten von Leistungen ausgeschlossene Personen (z. B. Studierende außerhalb des Elternhaushalts) erbracht werden, wenn die Auszubildenden oder Studierenden die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen decken können. In diesen Fällen sind z. B. ergänzende Leistungen bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, bei aus gesundheitlichen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung sowie für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe möglich. Zudem können einmalige Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt in Betracht kommen. Diese Leistungen sind beim Jobcenter zu beantragen.

In besonderen Härtefällen können Auszubildenden, die ansonsten keinen Leistungsanspruch haben, Leistungen als Darlehen gewährt werden.

>> § 7 Absatz 5 und 6 sowie § 27 Absatz 2 und 3 SGB II

Nein. Wer in stationären Einrichtungen untergebracht ist, ist vom Bürgergeld nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach § 42a SGB XII.

Ausnahmen gelten aber für Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation untergebracht sind sowie für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig sind.

>> § 7 Absatz 4 SGB II

Auch für obdachlose Menschen sind die Jobcenter zuständig, denn auch diese sollen die Möglichkeit haben, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, ihre persönliche Situation zu stabilisieren und letztlich auch wieder sesshaft zu werden. Es soll vermieden werden, dass Menschen allein aufgrund ihrer atypischen Lebensgewohnheiten von einer Förderung aus geschlossen werden. Ist bei einer oder einem Obdachlosen kein gewöhnlicher Aufenthaltsort vorhanden, wird die Zuständigkeit im Zweifel am tatsächlichen Aufenthaltsort bestimmt.

>> § 36 SGB II

Im Wege eines automatisierten Datenabgleichs werden die Daten aller Bürgergeld-Berechtigten quartalsweise daraufhin abgeglichen, ob parallel zum Bürgergeld-Bezug andere Einkünfte, z. B. Zinseinkünfte, Renten und Arbeitslosengeld bezogen werden.

Außerdem werden im Monatsrhythmus Datenabgleiche im Hinblick auf Einkünfte aus sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen durchgeführt.

Die Jobcenter können anlassbezogen unter anderem Ihre Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln, um den Kfz-Halter zu ermitteln. So kann z. B. die Angemessenheit des genutzten Kraftfahrzeuges beurteilt werden. Weiter werden Überprüfungen von Meldedaten ermöglicht. Dies kann u. a. wichtig sein zur Beurteilung der Frage des ständigen Wohnsitzes des Bürgergeld-Beziehenden und ihrer oder seiner Bedarfsgemeinschaft. Auch können im Einzelfall Anfragen nach weiteren als den angegebenen Konten an das Bundeszentralamt für Steuern gerichtet werden. Das ist für eine korrekte Vermögensermittlung von Bedeutung. Dritte (z. B. Banken, Versicherungen, Arbeitgeber) sind gegenüber dem Jobcenter zur Auskunft verpflichtet.

Alle Jobcenter haben außerdem einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Dieser kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Auskünfte jeder Art einholen, sich vor Ort einen Eindruck von der Situation verschaffen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen.

Alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen dazu beitragen, die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist also verpflichtet, sich ebenfalls um Arbeit zu bemühen, wenn Sie – und damit auch Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner – Bürgergeld bekommen. Sie oder er muss jedes zumutbare Job-Angebot (sog. Vermittlungsangebot) annehmen.

TIPP: Ein Vermittlungsangebot muss aber im Einzelfall zumutbar sein. Hier wird oft ein Job-Angebot von Jobcenter unterbreitet, welches nicht zumutbar ist.

Hier können Sie jedes Job-Angebot mir zur kostenlosen Prüfung zuschicken.

Eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Mindestens ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft muss erwerbsfähig und leistungsberechtigt im SGB II sein.

Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im Gesetz aufgezählt.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  • die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person;
  • als Partner der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner;
  • ein Partner bzw. eine Partnerin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Voraussetzung ist, dass die Partner im gemeinsamen Haushalt (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) leben und zwischen den Partnern ein wechselseitiger Wille besteht, dass sie füreinander Verantwortung tragen und einstehen. In bestimmten Konstellationen wird dieser Wille vermutet, z.B. wenn Partner bereits länger als ein Jahr zusammen leben oder gemeinsame Kinder haben;
  • dem Haushalt angehörende unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (es sei denn, das Kind hat selbst ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen);
  • die Eltern bzw. der Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen, unter 25-jährigen Kindes, wenn sie in einem Haushalt zusammenleben. Auch der im gleichen Haushalt lebende Partner des Elternteils gehört zur Bedarfsgemeinschaft.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht

  • Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können,
  • verheiratete Kinder und Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, auch wenn sie mit den Eltern zusammen wohnen,
  • dauernd getrennt lebende (Ehe-)Partner.

Diese Personen können aber mit anderen Personen wieder Bedarfsgemeinschaften bilden, so dass in einem Haushalt mehrere Bedarfsgemeinschaften bestehen können.

Eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn Kinder getrennt lebender Elternteile in Ausübung des Besuchs- und Umgangsrechts durch die Eltern dem Haushalt des anderen Elternteils zwar regelmäßig, aber nicht dauerhaft, also temporär, angehören. Dem Kind kann dann ein tageweiser Anspruch für die Dauer des Aufenthalts im Haushalt des anderen Elternteils zustehen.

Besteht zwischen mehreren Personen eine Bedarfsgemeinschaft, kann dies Auswirkungen auf den individuellen Leistungsanspruch der einzelnen Personen haben. Auswirkungen können sich ergeben bei

  • dem maßgebenden Regelbedarf der einzelnen Person,
  • den anzuerkennenden (angemessenen) Bedarfen der Unterkunft und Heizung und
  • der Anrechnung von Einkommen und Vermögen von weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.

Einkommen und Vermögen, über das einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfügen, werden innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Mit anderen Worten: Hat ein erwachsenes Mitglied Einkommen oder Vermögen, muss es für die anderen einstehen. Ausgenommen von dieser Regel ist das Einkommen und Vermögen von Kindern. Das Einkommen und Vermögen eines Kindes deckt nur den Bedarf des Kindes selbst.

Bei Bedarfsgemeinschaften wird vermutet, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen auch für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beantragen und entgegennehmen darf.

Eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten oder Verschwägerten besteht, wenn diese zusammenleben und „aus einem Topf wirtschaften“, ohne dass die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft bestehen (z.B. Eltern leben zusammen mit ihren ab 25 Jahre alten Kindern in einem Haushalt).

Es besteht unter bestimmten Umständen eine Vermutung dafür, dass Verwandte oder Verschwägerte in einer Haushaltsgemeinschaft sich gegenseitig unterstützen. Das bedeutet dann, dass ihr Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird. Dies gilt aber nur, wenn das Einkommen oder Vermögen der verwandten oder verschwägerten Haushaltsgemein­schaftsmitglieder dies erwarten lässt.

In der Regel nicht. Die Ausbildungsvergütung wird erst einmal nur auf Ihren eigenen Bedarf angerechnet.

Wenn Ihre Einnahmen niedriger sind als Ihr gesetzlicher Bedarf (Regelbedarf plus anteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung plus ggf. Mehrbedarfe) und Sie noch zuhause wohnen, können Sie ergänzendes Bürgergeld beantragen. Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden Sie mit Ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft.

Sofern Ihre Einnahmen Ihren eigenen Bedarf übersteigen, kann maximal der Teil des Kindergeldes auf das Bürgergeld Ihrer Eltern angerechnet werden, der nicht zur Sicherung Ihres eigenen Bedarfs erforderlich ist. Wenn Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, bilden Sie mit Ihren Eltern eine Haushaltsgemeinschaft. In diesem Fall wird Ihre Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung besonderer Maßgaben geprüft.

 

TIPP: Lohn und Gehalt der Kinder darf nicht bei den Eltern oder anderen Geschwistern angerechnet werden.

Bei der Berechnung von Einkommen werden von den Jobcentern viele Fehler gemacht. 

Sie können mir jederzeit Ihre Bescheide zur Prüfung zuschicken. Hierbei entstehen für Sie keine Nachteile und keine Kosten.

Volljährige Bürgergeld-Beziehende unter 25 Jahren bilden mit ihren Eltern und jüngeren Geschwistern eine Bedarfsgemeinschaft. Daraus folgt, dass für die Berechnung der Höhe des Bürgergeldes der maßgebende Regelbedarf einschließlich der anteiligen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der gemeinsamen Wohnung mit den Eltern und Geschwistern in Ansatz gebracht werden.

Das kommt auf die Höhe des Einkommens Ihres Kindes an.

Kann Ihr Kind den eigenen Bedarf (Regelbedarf und anteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie ggf. Mehrbedarfe) auch unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, wird das Einkommen Ihres Kindes grundsätzlich nicht mehr bei Ihrem Bürgergeld berücksichtigt. Nur das für Ihr Kind bestimmte Kindergeld wird auf Ihre Leistungen angerechnet, soweit das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs Ihres Kindes nicht benötigt wird.

Verdient Ihr Kind aber so wenig, dass Sie beide weiterhin auf (aufstockendes) Bürgergeld angewiesen sind, wird sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung von Freibeträgen und der zur Berufsausübung notwendigen Aufwendungen nur bei dem Kind selbst berücksichtigt. Sie erhalten dann Bürgergeld ohne Berücksichtigung des Einkommens Ihres Kindes.

Wenn Ihr Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, bildet es eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft und gleichzeitig mit Ihnen als seinem Elternteil eine Haushaltsgemeinschaft. In diesem Fall wird Ihre Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung besonderer Maßgaben geprüft.

ACHTUNG: Allerdings kann das über dem kindesbedarf-liegende Kindergeld bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als weiteres Einkommen angerechnet werden.

TIPP: Generell werden bei der Berechnung von Einkommen viele Fehler von den Jobcentern gemacht. Sie können mir jederzeit die Bescheide zur kostenlosen Prüfung zuschicken.

Ja, denn Bürgergeld ist als bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung ausgestaltet, da erst gezahlt wird, wenn der Lebensunterhalt nicht auf andere Weise gesichert werden kann. Daher werden das eigene Einkommen und das der Partnerin oder des Partners bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Allerdings werden vom Einkommen vorab verschiedene Beträge von der Anrechnung auf das Bürgergeld freigelassen. Damit wird sichergestellt, dass diejenigen, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben, als Personen, die allein durch Bürgergeld ihren Lebensunterhalt decken.

>> § 9 Absatz 2 SGB II

Ja, wenn Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen und

  • länger als ein Jahr zusammenleben oder
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der/des anderen zu verfügen,

wird von Gesetzes wegen vermutet, dass Sie eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Partnerschaft zwischen Mann und Frau oder eines gleichgeschlechtlichen Paares handelt.

Diese gesetzliche Vermutung kann im Einzelfall von Ihnen durch Vorlage entsprechender Nachweise widerlegt werden. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen und kein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung für einander zu tragen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

>> § 7 Absatz 3 Nummer 3c und § 9 Absatz 2 SGB II

Ja. Bei der Festsetzung der Leistung für eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern wird das Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners berücksichtigt, auch wenn die Kinder nicht dessen bzw. deren leibliche Kinder sind. Diese Berücksichtigung des Einkommens stellt sicher, dass Verheiratete gegenüber Unverheirateten nicht schlechter gestellt werden.

>> § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II

Ja. Bei der Festsetzung der Leistung für eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern wird das Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners berücksichtigt, auch wenn die Kinder nicht dessen bzw. deren leibliche Kinder sind. Diese Berücksichtigung des Einkommens stellt sicher, dass Verheiratete gegenüber Unverheirateten nicht schlechter gestellt werden.

>> § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II

Ob Sie Ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen, richtet sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Jobcenter ziehen Sie nicht zu Unterhaltszahlungen für Ihre Eltern heran, es sei denn, Ihre Eltern haben den Unterhaltsanspruch gegen Sie bereits geltend gemacht.

>> § 33 SGB II

Der Bezug von Bürgergeld ist grundsätzlich eine in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähige Zeit. Die rentenrechtliche Beurteilung der Bürgergeld-Bezugszeiten obliegt der Rentenversicherung. Beiträge an die Rentenversicherung werden während des Bürgergeldbezuges jedoch nicht geleistet.

Bei erwerbsfähigen Bürgergeldberechtigten tritt mit dem Bezug von Bürgergeld grundsätzlich Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ein. Die Beiträge werden vom Bund getragen und von den Jobcentern direkt an den Gesundheitsfonds gezahlt.
Bei nichterwerbsfähigen Bürgergeldberechtigten tritt mit dem Bezug von Bürgergeld keine Versicherungspflicht ein. Sie sind in der Regel über eine Familienversicherung, eine freiwillige Mitgliedschaft oder durch eine Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko Krankheit sowie Pflegebedürftigkeit abgesichert.

Ja. Mit der jeweiligen Bewilligung zum Bürgergeld erhalten Sie auch den Nachweis zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Dieser ist beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice einzureichen.

Grundsätzlich gilt:
Die ersten 100 Euro werden nicht berücksichtigt (Grundabsetzbetrag). Für Studierende, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt ein erhöhter Grundabsetzbetrag. Maßgeblich ist der Beitrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches (2024: 538 Euro, 2025: 556 Euro).

Außerdem wird für Erwerbstätige ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abgesetzt. Über 100 Euro monatlich hinausgehendes Bruttoeinkommen bis 520 Euro monatlich wird zu 20 Prozent nicht berücksichtigt. Im Bereich zwischen 520 und 1.000 Euro werden 30 Prozent nicht berücksichtigt. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 Euro monatlich bleibt noch zu 10 Prozent unberücksichtigt. Für Erwerbstätige mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.

Daraus ergeben sich zum Beispiel folgende Freibeträge:

BruttoverdienstBetrag, der nicht berücksichtigt wird*
100 Euro100 Euro
200 Euro120 Euro
400 Euro160 Euro
800 Euro268 Euro
1.000 Euro328 Euro
1.200 Euro und höher348 Euro
1.500 Euro und höher (mit Kind)378 Euro

* Dieser Betrag wird beim Bürgergeld nicht berücksichtigt und erhöht stets das monatliche Haushaltseinkommen.

Zusätzlich können bei Erwerbseinkommen über 400 Euro weitere Beiträge abgesetzt werden, wenn die notwendigen Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit 100 Euro übersteigen und nachgewiesen werden. Durch die Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V) werden einige der Absetzbeträge, z. B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte pauschalisiert.

Demnach sind vom Einkommen absetzbar:

  • die auf das Einkommen entrichteten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe,
  • die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen oder privaten Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen,
  • die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, die zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber nach Grund und Höhe angemessen sind (Pauschale von 30 Euro monatlich), geförderte Altersvorsorgebeiträge (Beiträge zur „Riester-Rente“) nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten sowie
  • die nachgewiesenen mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben („Werbungskosten“). Höhere Ausgaben können auf Nachweis berücksichtigt werden. Zusätzlich sind die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel absetzbar. Beim eigenen Auto/Motorrad ist ein Betrag in Höhe von 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Verbindung absetzbar. Das gilt nicht, wenn Bus oder Bahn deutlich billiger sind.

> § 11b SGB II/Bürgergeld-V

TIPP: Generell werden bei der Berechnung von Einkommen viele Fehler von den Jobcentern gemacht. Sie können mir jederzeit die Bescheide zur kostenlosen Prüfung zuschicken.

Nein, bei Einnahmen, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen (zum Beispiel Zinsen oder Renten), gilt der Grundabsetzbetrag nicht. In diesen Fällen wird aber der Abzug von Versicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Riester-Rente vorgenommen.

Bei Bezug von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe wird ein Absetzbetrag von 100 Euro für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung von diesen Einkommensarten abgezogen. Werden höhere Aufwendungen als 100 Euro nachgewiesen, werden diese berücksichtigt.

>> § 11b SGB II

Studierende, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, erhalten einen erhöhten Grundabsetzbetrag auf Erwerbseinkommen (538 Euro im Jahr 2024 und 2025).

>> §11b Absatz 2b SGB II

TIPP: Hier wird oft der Beitrag in die Kfz-Haftpflichtversicherung von den Jobcentern nicht berücksichtigt. Sie können mir jederzeit die Bescheide zur kostenlosen Prüfung zuschicken.

Nach bisherigem Recht mussten die Jobcenter alle Rückforderungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft anteilig, also mit jeweils eigener Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung (Individualanspruch) geltend machen. Bei geringen Rückforderungen konnte der Verwaltungsaufwand die Höhe der Erstattungsforderung übersteigen.

Deshalb wurde zur Verwaltungsvereinfachung die Bagatellgrenze eingeführt, nach der von einer Erstattung von Überzahlungen abzusehen ist, wenn die Erstattungsforderung weniger als 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beträgt. Sobald ein Vorgang eingeht, der darauf schließen lässt, dass eine Überzahlung eingetreten ist, wird geprüft, ob die Überzahlung die Bagatellgrenze von 50 EUR für die gesamte Bedarfsgemeinschaft unterschreitet. Um eine sofortige abschließende Bearbeitung des Vorgangs in den Jobcentern zu ermöglichen, findet keine Aufsummierung mit Beträgen unter 50 Euro aus vorherigen Prüfungen statt. Liegen jedoch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Prüfung mehrere zu prüfende Änderungssachverhalte vor, sind die sich hieraus ergebenden Rückforderungen in Summe zu betrachten. Die Bagatellgrenze ist auf alle Sachverhalte und verschuldensunabhängig anzuwenden.

TIPP: Bei Rückforderungen von Bürgergeld werde von den Jobcenter viele Fehler gemacht. Eine Prüfung der Bescheide ist hier zu empfehlen. Schicken Sie mir gern Ihre Bescheide zur kostenlosen Prüfung zu.

Ein Auto oder Motorrad ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzichtbar, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Daher wird ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Bürgergeld-Beziehenden nicht als Vermögen berücksichtigt. Zur Prüfung der Angemessenheit ziehen die Jobcenter unter anderem die Größe der Bedarfsgemeinschaft heran, die Anzahl der Kfz in der Bedarfsgemeinschaft und den Zeitpunkt des Erwerbs.

Autos, deren Verkauf weniger als 15.000 Euro einbrächte, gelten von vornherein als angemessen.

>> § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II

Ja, die Zahlungen werden als Einkommen berücksichtigt. Wenn minderjährige Kinder Unterhaltszahlungen eines Elternteils erhalten, werden diese aber nur bei dem Bedarf des Kindes berücksichtigt. Sofern aufgrund von Unterhaltszahlungen das Kindergeld nicht in vollem Umfang für die Bedarfsdeckung des Kindes eingesetzt werden muss, wird der übersteigende Betrag beim kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen anspruchsmindernd auf das Bürgergeld berücksichtigt.

Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes und wird in die Berechnung seines Bürgergeldes einbezogen.

Die maßgebenden Regelbedarfe können der Tabelle auf Seite 46 entnommen werden.

Kindergeld für Kinder, die nicht (mehr) im Haushalt leben, ist grundsätzlich als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen.

Dies gilt nicht, wenn das Kind außerhalb des Haushalts lebt und das Kindergeld nachweislich an dieses weitergeleitet wird.

>> § 11 Absatz 1 SGB II, § 1 Absatz 1 Nummer 8 Bürgergeld-V

Wenn Sie eine Regelaltersrente beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld. Die Regelaltersrente können Sie nicht vorzeitig, auch nicht mit Abzügen, bekommen. Eventuell erfüllen Sie aber die Voraussetzungen für eine andere Art der Altersrente. Aber hier gilt: Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen und diese nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht, können Sie Sozialhilfe nach SGB 12 beantragen. Dazu berät das jeweils örtliche zuständige Sozialamt.

Bei anderen Renten handelt es sich grundsätzlich um Einkommen, das beim Bürgergeld zu berücksichtigen ist.

Allerdings gibt es Ausnahmen:

  • Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zählt nicht als Einkommen.
  • Die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, wird bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nicht berücksichtigt. Übersteigt die Rente den gesetzlichen Bedarf der Rentnerin oder des Rentners, wird der übersteigende Teil beim Bürgergeld für die Partnerin oder den Partner oder die Kinder der Rentnerin bzw. des Rentners berücksichtigt.

Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Berücksichtigung von Vermögen außer Betracht, da ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zudem sind auch andere für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Zudem sind gegebenenfalls weitere Vermögensgegenstände, die für die Altersvorsorge bestimmt sind, nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Gegenstände müssen dazu als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen einer Befreiung von der Versicherungspflicht. 

>> § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB II

Während der einjährigen Karenzzeit, die mit dem Leistungsbezug beginnt, bleiben für den Bürgergeld-Berechtigten bis zu 40.000 Euro unberücksichtigt und für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro. Außerhalb der Karenzzeit besteht für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.

Zu beachten ist hierbei, dass nicht ausgeschöpfte Freibeträge einer Person auf eine andere Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragbar sind.

Neben den Vermögensfreibeträgen sind jedoch weitere Vermögensgegenstände nicht als Vermögen im Bürgergeld zu berücksichtigen. Dazu zählen beispielsweise der angemessene Hausrat, das angemessene Kraftfahrzeug, die innerhalb der gesetzlichen Wohnflächen liegende selbstgenutzte Immobilie oder Vermögen, das zur Beschaffung oder Erhaltung einer angemessenen Immobilie bestimmt ist, die als Wohnung für Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen dient. Zudem sind Gegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit die Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 12 SGB II

Die Erklärung erfolgt mit einem gesonderten Formular gegenüber dem Jobcenter. Das Jobcenter darf alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Vermögensprüfung anfordern, die für eine Entscheidung über den Leistungsanspruch erforderlich sind.

Die Vermögensfreibeträge gelten für jede Person der Bedarfsgemeinschaft, können jedoch auch übertragen werden. Das bedeutet zum Beispiel, hat die erste Person 50.000 Euro Vermögen, die zweite aber nur 5.000 Euro Vermögen, bleibt das Vermögen in der Karenzzeit insgesamt unberücksichtigt.

Auch eine kapitalbildende Lebensversicherung zählt als Vermögen, soweit diese den jeweils geltenden Vermögensfreibetrag der Summe nach nicht überschreitet.  

Dient Ihre Lebensversicherung der Altersvorsorge, ist sie von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen.

In der Regel nicht. Das Vermögen Ihrer mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder ist durch einen Freibetrag geschützt, der wie bei allen Personen in der Bedarfsgemeinschaft bei 15.000 Euro pro Kind liegt.

Wenn das Vermögen Ihres Kindes (auch das des Sparbuches) diesen Freibetrag überschreitet, liegt keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vor und das Kind hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Bürgergeld.

Eine Wohnung oder ein Haus, die/das Sie nicht selbst bewohnen, ist Vermögen. Soweit hierdurch die Vermögensfreibeträge überschritten sind, liegt keine Hilfebedürftigkeit vor und Sie haben keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Leben Sie selbst oder zusammen mit Angehörigen in einem angemessenen Haus oder der Eigentumswohnung werden diese nicht als Vermögen berücksichtigt. Die Beurteilung der Angemessenheit richtet sich nach der Anzahl der die Immobilie bewohnenden Personen und der Wohnfläche in Quadratmetern. Lebt die leistungsberechtigte Person mit bis zu drei weiteren Familienmitgliedern in der Wohnung oder dem Haus,  ist eine Wohnfläche von 130 m2 bei Wohnungen und 140 m2 bei einem Häusern anerkannt.. Für jede weitere der Familie zugehörige Person, die mit im Haus­halt lebt, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um jeweils 20m2. Ist die Immobilie größer, prüfen die Jobcenter, ob Bereiche abtrennbar und damit verkäuflich sind. Eventuell verlangt das Jobcenter von Ihnen, dass Sie einzelne Zimmer vermieten.

Sollte die Wohnung noch nicht abgezahlt sein, übernimmt das Jobcenter die Schuldzinsen in angemessenem Umfang, die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten, nicht jedoch die Tilgungsraten.

>> § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB II

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögens­verhältnisse unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen — egal ob Ihr Antrag noch bearbeitet wird oder Sie bereits Leistungen erhalten. Ein mögliches Erbe in Form von Geld und Geldanlagen während des Leistungsbezugs wird dem Vermögen—zugeordnet. Eine Berücksichtigung als Vermögen kommt allerdings in Betracht, soweit die Erbschaft aus Sachwerten besteht (z. B. Immobilie, Gemälde) oder wenn die Erbschaft bereits vor dem Leistungsbezug angefallen ist.

Die Jobcenter unterstützen erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende bei der (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben mit Beratung und Vermittlung sowie einer Vielzahl von Eingliederungsleistungen.

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wird die berufliche Weiterbildung stärker gefördert: Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen will, soll intensiver unterstützt werden. Seit 1. Januar 2023 gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Dafür wird der sogenannte Vermittlungsvorrang abgeschafft.

Ab 1. Juli 2023 können die Jobcenter weitere Förderleistungen anbieten:

  • Bei Bedarf kann das Nachholen eines Berufsabschlusses auch unverkürzt (also beispielsweise drei statt zwei Jahre) gefördert werden.
  • Der Erwerb von Grundkompetenzen (z. B. Lese-, Mathe-, Computer-Fertigkeiten) kann unabhängig von einer abschlussorientierten Weiterbildung gefördert werden.
  • Ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro wird für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen gezahlt.
  • Für eine noch intensivere Betreuung, die den Leistungsbeziehenden “ entgegenkommt“ – auch räumlich – gibt es künftig die ganzheitliche Betreuung (Coaching) als neues Angebot. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
  • Außerdem wird die Weiterbildungsprämie für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen bei abschussorientierten Weiterbildungen entfristet.

Für eine berufliche Weiterbildung gibt es im Bürgergeld keinen Anspruch. Es ist eine sogenannte Kann-Leistung. Eine berufliche Weiterbildung kann vom Jobcenter finanziert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese werden gemeinsam mit Ihnen in einem Beratungsgespräch im Jobcenter geklärt.

Ein Anspruch besteht auf den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses.

Ist eine Arbeit zumutbar und fordert das Jobcenter Sie auf, diese anzunehmen, dann müssen Sie diese grundsätzlich auch annehmen. Denn wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass sie oder er finanziell möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann.

Zumutbar sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, deren Ausübung einer oder einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist und die nicht gegen irgendwelche gesetzlichen Regelungen verstoßen. Also zum Beispiel nicht sittenwidrig sind und angemessen entlohnt werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn unterhalb des ortsüblichen oder des tariflichen Entgelts liegt. Nicht annehmen müssen Sie Angebote, die „sittenwidrig“ sind. Als sittenwidrig gilt z. B. ein Lohn, der etwa 30 Prozent unter dem jeweiligen ortsüblichen Lohn liegt. Nicht zumutbar sind auch Tätigkeiten, die die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf erschweren, weil der früher ausgeübte Beruf besondere körperliche Fertigkeiten erfordert, die bei Ausübung der neuen Tätigkeit verloren gehen würden (Beispiel: Dem Konzertpianisten ist es in der Regel nicht zumutbar, als Waldarbeiter zu arbeiten, weil er seine Fingerfertigkeit verlieren könnte).

Neben diesen objektiven Gründen kann eine Arbeit auch deshalb unzumutbar sein, weil wichtige persönliche Verpflichtungen der Aufnahme einer Tätigkeit entgegenstehen. Hierzu gehört zum Beispiel der Schulbesuch, oder wenn die Erziehung eines Kindes sichergestellt werden muss. Auch die Pflege einer oder eines Angehörigen, die nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, kann der Aufnahme einer Tätigkeit zumindest teilweise entgegenstehen.

Wer zu einem Termin im Jobcenter ohne wichtigen Grund nicht erscheint, dem kann das Bürgergeld um zehn Prozent des Regelbedarfes gemindert werden (Minderung wegen Meldeversäumnissen). Denn Kommunikation ist die Grundvoraussetzung für eine gute Zusammenarbeit der Bürgergeld-Berechtigten mit dem Jobcenter.

Wer eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, obwohl diese zumutbar ist (sogenannte Pflichtverletzung), muss mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen.

Bei Pflichtverletzungen gilt eine gestaffelte Minderung des Bürgergeldes von zunächst zehn Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung von 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe von 30 Prozent des Regelbedarfes für drei Monate. In Summe kann das Bürgergeld auf diesem Weg insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert werden. Um Wohnungslosigkeit zu vermeiden, sind Minderungen an den Kosten der Unterkunft und Heizung gesetzlich ausgeschlossen. Außerdem prüfen die Jobcenter in jedem Einzelfall, ob eine besondere Härte vorliegt und somit von einer Minderung abzusehen ist.

Holen Menschen ihre Mitwirkung nach oder zeigen sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, zukünftig die geforderten Mitwirkungspflichten zu erfüllen, wird die Minderung vorzeitig beendet. Junge Menschen erhalten darüber hinaus im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot.

Wird eine Pflichtverletzung vermutet, erfolgt vor Feststellung der Minderung eine Anhörung. Im Rahmen dieser kann erläutert werden, wieso der Pflicht nicht nachgekommen wurde. Die Anhörung soll, wenn es gewünscht ist bzw. bei wiederholten Pflichtverletzungen, auch persönlich erfolgen. Gibt es einen wichtigen Grund für das pflichtverletzende Verhalten, wird das Bürgergeld nicht gemindert.

Wer sich jedoch bewusst und grundlos weigert, eine konkret angebotene, zumutbare Arbeit aufzunehmen und der vorher (innerhalb des letzten Jahres) bereits gegen eine Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit verstoßen oder sein Arbeitsverhältnis grundlos gekündigt hat, dem kann vorübergehend für die Dauer von bis zu zwei Monaten das Bürgergeld komplett entzogen werden. Die Regelung betrifft nur Personen, die konkret arbeiten könnten, dies aber zu Lasten der Allgemeinheit nicht tun. Denn wer sich seiner Mitwirkung beharrlich verweigert, kann sich nicht auf die Solidarität der Allgemeinheit berufen. Fällt das konkrete Jobangebot weg oder nimmt der Leistungsberechtigte das Jobangebot doch an, entfällt auch der Entzug des Bürgergeldes. Zudem dürfen, um Obdachlosigkeit zu vermeiden, die Wohn- und Heizkosten nicht gekürzt werden. Gleiches gilt für Mehrbedarfe beispielsweise wegen Schwangerschaft. Auch hier greifen darüber hinaus die genannten Verhältnismäßigkeitskriterien des Minderungsrechts – die Möglichkeit der persönlichen Anhörung und die Härtefallprüfung. Ebenso ist zu prüfen, ob die Bürgergeldbeziehenden einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

> § 31 ff. SGB II

TIPP: Bei den Sanktionen werden oft Fehler gemacht. Hier ist eine Prüfung sehr zu empfehlen. Schicken Sie gern Ihre Bescheide zur kostenlosen Prüfung zu.

Ja. Eine Sperrzeit im Rechtskreis SGB III (Arbeitslosenversicherung) stellt auch eine Pflichtverletzung beim Bezug von Bürgergeld dar.

Wenn Sie die Selbstständigkeit aus dem Bezug von Bürgergeld heraus beginnen, und Ihre Einnahmen zunächst nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreichen, können Sie weiterhin ergänzend Bürgergeld erhalten. Zudem ist eine Unterstützung durch ein Einstiegsgeld für maximal 24 Monate möglich.

Außerdem können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern bis zur Höhe von 5.000 Euro gewährt werden, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig und angemessen sind.

>> § 16b, § 16c SGB II

Ja. Fahrkosten können, wenn Sie an einer vom Jobcenter bewilligten Weiterbildung teilnehmen, auf vorherigen Antrag erstattet werden. Dabei werden Ihnen die Kosten für die Fahrt zwischen Ihrer Wohnung und dem Bildungsträger entweder für die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (z. B. 2. Klasse Deutsche Bahn) oder bei der Nutzung eines Pkw eine pauschale Wegstreckenentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer (kürzeste Strecke) erstattet.

>> §§ 85 i.V.m. 63 Absatz 1 und 3 SGB III

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen erhalten Geldleistungen in Form von pauschalierten Regelbedarfen. Diese sichern den Lebensunterhalt. Aber das ist nicht alles. Das Bürgergeld enthält Zahlungen für Miete und Heizung. Zudem werden Beiträge und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen. Hinzu kommen gegebenen falls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung oder Schwangerschaft gewährt werden. Darüber hinaus sind einmalige Leistungen für abweichende Bedarfslagen wie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes oder Erstbezug einer Wohnung möglich. Auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe können als Geldleistung erbracht werden.

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (im Regelfall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs; Ausnahme siehe unten) werden zusätzlich zum maß – gebenden Regelbedarf – unter den im Gesetz näher umschriebenen Voraussetzungen – folgende Bildungs- und Teilhabebedarfe gewährt:

  • tatsächliche Aufwendungen für eintägige und mehrtägige Ausflüge und Fahrten mit der Schule (Voraussetzung bei Klassenreisen ist, dass diese im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden), der Kita und der Kindertagespflege.
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (z. B. Stifte, Hefte, Taschenrechner oder Lernsoftware) in Höhe von insgesamt 195 Euro im Kalenderjahr 2024 (65 Euro zum 1. Februar und 130 Euro zum 1. August des Kalenderjahres 2024).
  • Kosten für die Schülerbeförderung, soweit sie erforderlich sind und nicht bereits von Dritten getragen werden. Eine Eigenbeteiligung besteht nicht, selbst wenn die Schülerfahrkarte auch für Fahrten außerhalb des Schulwegs nutzbar ist. Als „nächst gelegene Schule des gewählten Bildungsganges“ gilt auch eine Schule, die auf Grund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt (zum Beispiel Ganztagsschulen, Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil oder bilinguale Schulen).
  • Aufwendungen für eine außerschulische Lernförderung, soweit diese geeignet und erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
  • Aufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule, in Kitas und in der Kindertagespflege. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies während der Schultage auch bei einem Mittagessen im Hort, wenn ein Kooperationsvertrag zwischen der Schule und dem Hort besteht.
  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: ein Betrag von pauschal 15 Euro monatlich für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z. B. für Mitgliedsbeiträge im Sportverein, Musikschulgebühren oder Freizeiten), sofern die Teilnahme an einer geeigneten Aktivität nachgewiesen wird.

Hinweis: Unter Schülerinnen und Schülern werden Personen verstanden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Sie erhalten Bürgergeld, solange Sie hilfebedürftig sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.). Ihr Jobcenter prüft in der Regel alle zwölf Monate, ob sich die Voraussetzungen geändert haben. In Einzelfällen können die Voraussetzungen auch in kürzeren Abständen (z. B. sechs Monate) geprüft werden.

Das Bürgergeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Daran müssen Sie bei Mietzahlungen denken. Wenn Sie über ein Konto verfügen, kommt das Geld per Überweisung. Sie können auch das Konto eines Familienmitglieds oder einer oder eines Bekannten angeben.

Haben Sie kein eigenes Konto und wollen das Geld nicht auf ein fremdes Konto überweisen lassen, sind die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung anzuweisen. Das verursacht aber Kosten. Die Jobcenter übernehmen diese Kosten nur dann, wenn Sie nachweisen, dass die Bank sich weigert, Ihnen ein Konto einzurichten. Sie müssen sich das von der Bank bescheinigen lassen.

>> § 41, 42 SGB II

Ja. Sie müssen dazu eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen.
Geht aus der Bescheinigung hervor, dass Sie voraussichtlich länger als sechs Monate krank sein werden, sind Sie ggf. nicht mehr erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes. Ihre Erwerbsfähigkeit wird dann geprüft. Im Falle einer Erwerbsunfähigkeit können Sie dann entweder:

  • weiterhin Bürgergeld, (wenn Sie mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben) oder
  • Sozialhilfe (wenn Sie alleinstehend sind) erhalten.

>> § 8 Absatz 1 SGB II

Ja. Im Bedarfsfall bekommen Sie Sachleistungen, z. B. Gutscheine für Möbel und Kleidung.

Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind unter 7 Jahren steht ein Zuschlag von 36 Prozent zu. Ab dem 7. Lebensjahr werden 12 Prozent gewährt. Hierbei wird berücksichtigt, dass mit dem schulpflichtigen Alter des Kindes der zeitliche Betreuungsaufwand des Elternteils für die Zeit des Schulbesuches abnimmt.

>> § 21 Absatz 3 SGB II

Ja. Werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. 

>> § 21 Absatz 2 SGB II

Ja. Die Erstausstattung beinhaltet neben der Babykleidung auch Dinge, die nach der Geburt benötigt werden, wie zum Beispiel ein Wickeltisch oder ein Babybett.

ACHTUNG: In der Regel geht das Jobcenter davon aus, dass die Erstausstattung für das Kind mindestens 2 Jahre lang behält. Sollte die Mutter also innerhalb der 2 Jahre wieder schwanger werden, dann gibt es einen geringen Anspruch auf Erstausstattung.

Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten werden in Höhe der tatsächlichen Kosten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) übernommen. Eine Pauschalierung der Leistungen durch das Jobcenter ist nicht zulässig.

>> § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB II

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhalten Schülerinnen und Schüler einen Zuschuss (Beträge siehe Seite 47). Mit dieser Leistung wird u. a. Familien mit schulpflichtigen Kindern ein zusätzlicher Betrag für die insbesondere zum Beginn eines Schuljahres vermehrt anfallenden Kosten z. B. für Stifte, Papier oder den Ranzen zur Verfügung gestellt. Die Beträge werden automatisch zu Beginn des Schuljahres (Februar und August) mit ausgezahlt. Der Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich entsprechend der prozentualen Erhöhung des Regelbedarfs (Regelbedarfsstufe 1) angepasst.

>> § 28 Absatz 3 SGB II

Bei getrenntlebenden Eltern können Kosten zur Wahrung des Umgangsrechts bei großen Entfernungen einen Mehrbedarf rechtfertigen. Allerdings müssen die Betroffenen vorrangig auch alle Möglichkeiten der Selbsthilfe nutzen. Beispielsweise besteht nur ein Anspruch auf Fahrtkosten in Höhe der Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit.

Nein. Einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen wie beispielsweise der Ersatz oder die Neuanschaffung einer Brille können unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Darlehen aufgefangen werden.

ACHTUNG: Bei Reparatur einer Brille erkennen immer mehr Sozialgerichte einen Anspruch auf Kostenerstattung durch das Jobcenter.

Nein. Bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidung wegen des Wachstums und des erhöhten Verschleißes in kurzen Abständen zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Deshalb besteht kein Anspruch auf zusätzliches Kleidergeld für Kinder.

ACHTUNG: Etwas anders gilt für Erstausstattung für ein Kinderbett sowie für einen Schreibtisch.

Kinderzuschlag kann in Fällen abgelehnt werden, wenn (trotz Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld) entweder die Hilfebedürftigkeit mit diesen Leistungen nicht überwunden werden kann, oder die in diesen Leistungen vorgegebenen Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werden. Damit ein Antrag nach § 37 SGB II gewahrt bleibt, ermöglicht § 40 Abs. 7 SGB II (iVm. § 28 SGB X) die nachträgliche Antragstellung; dabei müssen Sie aber den Antrag innerhalb des Monats der Ablehnung des Kinderzuschlags beim Jobcenter stellen.

>> § 40 Absatz 7 SGB II

Nur bedingt (siehe „Erweiterter Zugang“ weiter unten). Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Wenn die Unterkunftskosten besonders hoch sind oder mehrere Kinder im Haushalt wohnen, kann auch bis in mittlere Einkommensbereiche hinein ein reduzierter Kinderzuschlag bezogen werden.

Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 250 Euro je Kind. Darin enthalten ist der Sofortzuschlag in Höhe von monatlich 20 Euro pro Kind. Das Einkommen und Vermögen der Eltern und des Kindes werden auf den Kinderzuschlag teilweise angerechnet (z. B. das Einkommen der Kinder selbst wie Unterhalt nur zu 45 Prozent) und reduzieren die Höhe des Kinderzuschlags.

Der Kinderzuschlag ist eine dem Bürgergeld vorrangige Leistung. Kann also mit dem Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II überwunden werden, also ist der Kinderzuschlag ggf. mit Wohngeld höher als das zustehende Bürgergeld, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld. Stattdessen können Sie dann Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld beantragen.

Der Kinderzuschlag wird für sechs Monate bewilligt. Ändern sich in diesen sechs Monaten das Einkommen oder die Wohnkosten, hat dies keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag.

Erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag:

Wer keine Leistungen nach dem SGB II erhält und auch aktuell nicht beantragt hat, kann stattdessen den Kinderzuschlag bekommen. Voraussetzung für den erweiterten Zugang zum Kinderzuschlag ist, dass mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und gegebenen falls Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um den Bedarf der Familie zu decken. Nur in diesen Fällen hat man ein Wahlrecht.

>> § 6a Bundeskindergeldgesetz

Ja. Zwar sind solche Beiträge im Regelbedarf nicht enthalten, aber wenn Sie Einkommen haben, können Sie Beiträge für gesetzlich vor geschriebene Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht, Gebäudebrandversicherung) in nach-gewiesener Höhe vom Einkommen absetzen. Zudem können Sie 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen (z. B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal absetzen. Bei Mini-Jobs sind diese Abzugsmöglichkeiten bereits in einem Betrag von 100 Euro enthalten, der stets vom Einkommen abgezogen wird. Bei Ein kommen oberhalb Minijob-Grenze monatlich werden die genannten Abzüge berücksichtigt, wenn sie insgesamt 100 Euro übersteigen.

>> § 11 und § 20 Absatz 1 SGB II
>> § 11b sowie § 6 Bürgergeld-V

Sollten Sie trotz Ihrer selbstständigen Tätigkeit hilfebedürftig sein, erhalten Sie einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser ist bei der privaten Krankenversicherung begrenzt auf den halbierten Beitrag des Basistarifs Ihrer privaten Krankenversicherung. Es steht Ihnen frei, in diesen Basistarif zu wechseln oder in Ihrem bisherigen Tarif zu verbleiben, dann allerdings den Differenzbetrag des bisherigen Tarifs zum halbierten Basistarif selbst zu tragen, soweit der bisherige Tarif höher ist als der halbierte Basistarif.

Der Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung ist begrenzt auf den halbierten Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung.

Sollten Sie allein aufgrund des Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig werden, übernehmen die Jobcenter auf Antrag den Beitrag in dem Umfang, der notwendig ist, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Dabei gilt ebenfalls die Begrenzung auf den halbierten Beitrag des Basistarifs Ihrer privaten Krankenversicherung bzw. den halbierten Höchstbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung.

>> § 26 Absatz 2 und Absatz 4 SGB II

Sie müssen im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung unter Umständen die Notwendigkeit, Unaufschiebbarkeit und Angemessenheit bestimmter Betriebsausgaben sowie im Zweifelsfall die Höhe Ihrer betrieblichen Einnahmen nachweisen. In welcher Art Sie diese Nachweise erbringen, ist grundsätzlich Ihnen überlassen. Ein Einkommensnachweis des Auftraggebers ist eine Nachweismöglichkeit.

Nein. Sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Die Kosten der Unterkunft (Miete oder Aufwendungen bei selbstgenutztem Wohneigentum) inklusive Heiz kosten werden von den Jobcentern bei der Berechnung Ihrer Leistungen berücksichtigt. Das gilt allerdings nur bis zu einer gewissen Obergrenze. Die Aufwendungen für Miete und Heizung müssen in einem „angemessenen“ Rahmen liegen.

Wohngeld ist ein vom Bund und den Ländern jeweils zur Hälfte getragener pauschaler Zuschuss zu den Wohnkosten und ist daher gegenüber dem Bürgergeld vorrangig in Anspruch zu nehmen.

ACHTUNG: Wenn Kinder durch Unterhalt/ Kindergeld/ Ausbildungsgehalt etc. aus der Bedarfsgemeinschaft wegen ausreichendem Einkommen herausfallen, dann können die Kinder einen Anspruch auf Wohngeld (sog. Kinderwohngeld) haben.

Ja. Die Heizkosten werden in der Regel in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen berücksichtigt. Aber dabei ist zu beachten, dass die Heizkosten in Relation zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.

>> § 22 SGB II

Die Kosten für die zentrale Warmwassererzeugung werden den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zugeordnet.

Für eine dezentrale Warmwassererzeugung durch Strom oder Gastherme wird ein Mehrbedarf anerkannt.

Die Aufwendung für Haushaltsstrom ist im Regelbedarf berücksichtigt. Deshalb sind Sie für die Höhe und regelmäßige Überweisung der Energieabschlagszahlung an den von Ihnen gewählten Energieversorger verantwortlich. Daher müssen eventuell erforderliche Nachzahlungen auch aus dem Regelbedarf geleistet werden. Ein Guthaben (Rückerstattung) wird hingegen nicht als Einkommen berücksichtigt.

>> § 21 Absatz 7 SGB II

In der Regel ist durch die Kommunen in einer sogenannten „Richtlinie“ bestimmt, welche Kosten angemessen sind. In einer Großstadt wird oft eine höhere monatliche Kaltmiete als auf dem Land akzeptiert. Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden ca. 45 – 50 m2 für eine Person, zwei Personen ca. 60 m2 oder zwei Wohnräume, drei Personen ca. 75 m2 oder drei Wohnräume, vier Personen ca. 85 – 90 m2 oder vier Wohnräume sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 15 m2 oder ein Wohnraum mehr angesetzt. Allerdings gibt es auch viele Kommunen, die die Wohnfläche nicht als Kriterium für die Angemessenheit heranziehen; in diesen Fällen sind Höchstmieten oder Quadratmeterpreise bestimmt. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an Ihr Jobcenter.

Die Kommunen können die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Wohnung auf der Basis der Bruttokaltmiete (Kaltmiete zzgl. kalte Betriebskosten wie z. B. Grundsteuer, Gebühren für Müllabfuhr, Abwasser, Straßenreinigung, Kosten für den Wasserverbrauch, Gebäudeversicherung) oder der Bruttowarmmiete (Bruttokaltmiete zzgl. Heizkosten) ermitteln.

Sie müssen sich unverzüglich bei Ihrem Stromanbieter melden, um das Problem zu lösen. Denn erst mit der Androhung einer Unterbrechung der Versorgung wegen Zahlungsverzug ist der Stromanbieter verpflichtet, dem betroffenen Kunden über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren und spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung mit moderaten Darlehensraten anzubieten. Sollte dies nicht helfen, können Sie sich an Ihr zuständiges Jobcenter wenden und um Unterstützung bitten. Es kommt stets darauf an, den laufenden Zahlungsverpflichtungen umgehend nachzukommen.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, mit dem Jobcenter zu vereinbaren, dass die monatlichen Abschlagszahlungen unmittelbar vom Jobcenter an den Energieversorger geleistet werden. Damit können Sie auch einer drohenden Stromsperre begegnen.

Für bereits aufgelaufene Zahlungsrückstände während des Bezuges von Bürgergeld können Sie ein zinsloses Darlehen erhalten. Dies gilt jedoch nicht für so genannte Altschulden, also Schulden aus der Zeit vor der Beantragung von Bürgergeld. Ein für aufgelaufene Zahlungsrückstände gewährtes Darlehen geht regelmäßig direkt an den Energieversorger. Die Tilgung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezuges durch monatliche Aufrechnung.

>> § 24 Abs. 1 i.V. mit § 42 a SGB II

Ist die Miete nach den amtlichen Maßstäben zu hoch, wird im Zuge der einjährigen Karenzzeit zunächst die volle Miete als Bedarf berücksichtigt. Allerdings nur solange, wie es Ihnen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine angemessene Wohnung zu suchen oder die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung z. B. durch Untervermietung zu senken. Nach Ablauf der Karenzzeit und in der Regel sechs weiteren Monaten werden nur die angemessenen Kosten der Wohnung anerkannt und Ihnen im Rahmen des Bürgergeldes ausbezahlt. Die Jobcenter fordern jedoch nicht zu einem Umzug, sondern zu einer Kostensenkung auf. Wird von Amts wegen ein Umzug befürwortet und veranlasst, werden die Umzugskosten und die Mietkaution oder die Genossenschaftsanteile in der Regel übernommen.

Zieht eine leistungsberechtigte Person aus einer Wohnung mit bisher angemessenen Kosten der Unterkunft in eine teurere Wohnung im Bereich desselben Jobcenters um, ohne dass der Umzug notwendig ist, dann werden für die neue Wohnung nur die bisherigen angemessenen Kosten übernommen. Ist ein anderes Jobcenter zuständig, werden die Aufwendungen erst nach dortiger Prüfung und Zusicherung übernommen.

>> § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft sollte die Zusicherung des Jobcenters zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden.

Wenn Sie in die Zuständigkeit eines anderen Jobcenters umziehen, holen Sie die Zusicherung für die neue Unterkunft bei dem nach dem Umzug zuständigen Jobcenter ein.

Dieser entscheidet über die Zusicherung. Eine Verpflichtung zur Zusicherung besteht, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

>> § 22 Absatz 4 und 5 SGB II

Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, benötigt für einen Umzug die Zusicherung des zuständigen Jobcenters. Ohne diese Zusicherung werden keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung oder die Wohnungserstausstattung anerkannt. Die Regel gilt für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus genauso wie für sich anschließende Umzüge. Sie bedeutet aber nicht, dass Jugendliche gezwungen werden, wieder in den elterlichen Haushalt zurückzukehren. Es ist aber möglich, dass sie bei Umzügen, die sie nach dem Auszug aus dem Elternhaus planen, im Einzelfall wieder auf die elterliche Wohnung verwiesen werden.

Der Gesetzgeber hat bestimmte Fälle festgelegt, in denen der Träger zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn

  • die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann (Beispiel: Gewaltanwendung in Familie),
  • der Bezug der neuen Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (ein solcher Grund kann z. B. vorliegen, wenn eine Schwangere mit ihrem Partner zusammenziehen möchte).

Mit diesen Regelungen wird sichergestellt, dass der Auszug Jugendlicher, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur in begründeten Fällen aus Steuermitteln finanziert wird.

>> § 22 Absatz 5 SGB II

Wenn eine Bürgergeld-Beziehende ein Frauenhaus aufsuchen muss, werden die Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter übernommen. Liegt das Frauenhaus außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des bisherigen Jobcenters, so erstattet dieses die Kosten dem neu zuständigen Jobcenter.

>> § 36a SGB II

Ja. Die Träger der Sozialhilfe können nur die zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit vorhandenen Miet- und Energieschulden auch von erwerbsfähigen Personen übernehmen, die nicht hilfebedürftig im Sinne des Bürgergeldes sind (z. B. Personen mit einem niedrigen, aber bedarfsdeckenden Einkommen oder Beziehende von niedrigem Arbeitslosengeld). Hierfür ist nicht das Jobcenter, sondern in der Regel das örtliche Sozialamt zuständig.

>> § 21 SGB XII i.V.m. § 36 SGB XII

Ja. Auch wenn Bürgergeld nicht monatlich laufend bezogen wird, kann das Jobcenter bei einer hohen Heizkostennachzahlung oder bei hohen Aufwendungen aufgrund einer angemessenen Bevorratung helfen, wenn Sie durch diese Heizkosten hilfebedürftig werden.

Dazu muss innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Rechnung beim zuständigen Jobcenter ein Antrag gestellt werden.

Auch bei Fällen, in denen das Bürgergeld nur für einen Monat beantragt wird, muss der übliche Antrag auf Bürgergeld ausgefüllt werden, das heißt es gibt kein gesondertes Antragsformular für einmonatiges Bürgergeld.

Wie ein solcher Antrag bearbeitet wird, lässt sich an einem konkreten Fall verdeutlichen: Eine bisher nicht Bürgergeld beziehende Person erhält am 5. Mai 2024 eine Rechnung über die Heizkostennachzahlung. Diese Zahlung wird am 5. Juni 2024 fällig. Bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat ist Zeit, hierfür einen Bürgergeldantrag zu stellen. Da der Fälligkeitsmonat der Juni ist, kann spätestens bis zum 31. Juli 2024 beim Jobcenter ein Bürgergeldantrag gestellt werden.

Die Jobcenter bearbeiten diese Fälle nach dem üblichen Verfahren, das heißt Antragstellende müssen u. a. Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen machen. Das Jobcenter prüft dann, ob sich aufgrund der Aufwendungen für die Heizkosten ein Leistungsanspruch ergibt. Vermögen muss nur dann eingesetzt werden, wenn es den Freibetrag von 15.000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.

Ergibt die Prüfung, dass im Fälligkeitsmonat ein Leistungsanspruch auf Bürgergeld besteht, wird dieser ausgezahlt und kann zur Begleichung der noch offenen Abrechnung zur Beschaffung einer angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln oder zur Begleichung der noch offenen Nachzahlungsforderung für Heizkosten eingesetzt werden.

Beispiel 1*:
Eine alleinstehende Person hat laufende Unterkunftskosten (Bruttowarmmiete) von 500 Euro und ein Einkommen von 3.300 Euro brutto / 2.000 Euro netto. Sie hat ein Vermögen von 10.000 Euro. Im Januar 2023 fordert der Gasversorger eine Nachzahlung von 1.500 Euro. Diese ist noch im gleichen Monat fällig.

Diese Person hätte im Januar einen Bedarf in Höhe von 2.502 Euro:
Regelbedarf 502 Euro,
Laufende Unterkunftskosten: 500 Euro,
Nachzahlung 1.500 Euro.

Nach Abzug der Freibeträge bliebe ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.700 Euro. Im Januar bestünde nach dieser Berechnung ein Leistungsanspruch von 802 Euro. Das zu berücksichtigende Vermögen braucht nicht eingesetzt zu werden, weil es unterhalb der Grenze von 15.000 Euro liegt. In den übrigen Monaten besteht kein Leistungsanspruch, weil das vorhandene Einkommen zur Bedarfsdeckung ausreicht.

 

Beispiel 2*:
Eine vierköpfige Familie hat laufende Unterkunftskosten von 800 Euro. Aus der Erwerbstätigkeit eines Elternteils ergibt sich ein Einkommen von 4.300 Euro brutto / 2.800 Euro netto. Die Familie erhält Kindergeld in Höhe von 500 Euro. Die Familie hat ein Vermögen von insgesamt 50.000 Euro. Im Januar 2023 fordert der Gasversorger eine Nachzahlung von 1.500 Euro.

Die Familie hätte im Januar 2023 insgesamt einen Bedarf in Höhe von 3.970 Euro:
Regelbedarfe gesamt: 1.670 Euro (1. Elternteil: 451 Euro, 2. Elternteil: 451 Euro, Kind 1 15 J: 420 Euro, Kind 2 7 J: 348 Euro)
Laufende Unterkunftskosten (Bruttowarmmiete): 800 Euro,
Nachzahlung 1.500 Euro.

Nach Abzug der Freibeträge bliebe ein zu berücksichtigendes Einkommen einschließlich Kindergeld von 2.470 Euro. Im Januar bestünde nach dieser Berechnung ein Leistungsanspruch von 1.500 Euro.

Das Vermögen von 50.000 Euro braucht nicht eingesetzt zu werden, weil es unterhalb des Gesamtfreibetrages von 60.000 Euro (15.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) liegt.

Würde das Vermögen in diesem Fall 61.000 Euro betragen, läge es 1.000 Euro über dem Vermögensfreibetrag. In diesem Fall wäre Vermögen in Höhe von 1.000 Euro einzusetzen. Der Leistungsanspruch würde in diesem Fall 500 Euro betragen.

 

* Die Berechnungen sind aus Gründen der Verständlichkeit stark vereinfacht dargestellt. Bei einer vergleichbaren Ausgangssituation können sich individuell andere Ergebnisse errechnen, da die Leistungsberechnung von weiteren Besonderheiten des Einzelfalles abhängt.
Den Berechnungen liegen die Rechtslage und die Regelbedarfe ab dem 1. Januar 2023 zu Grunde.

Erhalten erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung – SGB IX, mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
  • Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2019: § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 2 SGB XII),

bekommen sie einen Mehrbedarf von 35 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs.

Nicht erwerbsfähige Menschen, die voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts sind und in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer oder einem erwerbsfähigen Bürgergeld-Beziehenden leben und daher Bürgergeld erhalten, erhalten zudem einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs erhalten, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben.

>> § 21 Absatz 4 und § 23 Absatz 1 Nummer 2 SGB II

Die Bundesagentur für Arbeit kann für die berufliche Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen, die Bürgergeld erhalten, zuständig sein, sofern nicht ein anderer Rehaträger (z. B. die Rentenversicherung bei langjährig Versicherten oder die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) bei Leistungen nach Arbeits- oder Wegeunfällen) zuständig ist. Wird bei der Bundesagentur für Arbeit ein Antrag gestellt, dann übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Klärung der weiteren Zuständigkeiten und die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs einschließlich der Teilhabeplanung mit dem Jobcenter über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit ist sichergestellt, dass die Fachkompetenz der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen genutzt wird.

Die Jobcenter entscheiden auf der Grundlage dieser Beratung über die zu erbringenden Leistungen zur beruflichen Teilhabe für Menschen mit Behinderungen. Für eine rasche berufliche Eingliederung hilfebedürftiger Menschen mit Behinderungen arbeiten die Jobcenter eng mit der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger zusammen.

Um sicherzustellen, dass alle für die Rehabilitation notwendigen Leistungen erbracht werden und wirksam sind, stimmen sich Jobcenter, Leistungsberechtigte, die zuständigen Rehabilitationsträger und alle weiteren beteiligten Stellen im sogenannten Teilhabeplanverfahren ab.

>> §§ 6, 19 SGB IX

Wenn bei Ihnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden sind, bleibt Ihr bisheriger Rehabilitationsträger (z. B. die Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit) weiterhin für Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit für Sie zuständig.

Ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger und Sie erhalten Bürgergeld vom Jobcenter, dann entscheidet in der Regel das Jobcenter nach Beteiligung durch die Agentur für Arbeit über die Förderleistungen und erbringt sie.

Das Jobcenter kann Ihre Vermittlung in Arbeit unterstützen.

Seit Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2022 können Sie neben dem Rehabilitationsverfahren vom Jobcenter auch sozial-integrative Leistungen erhalten, z. B. Schuldner- und Suchtberatung. Auch eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sind nun möglich. Das Jobcenter ist von dem zuständigen Rehabilitationsträger in Ihr Teilhabeplanverfahren einzubeziehen, um Sie mit einer guten Abstimmung zwischen allen an Ihrem Rehabilitationsprozess Beteiligten bestmöglich zu unterstützen.

Unterhaltssichernde Leistungen (wie das Bürgergeld) werden in der Regel immer vom Jobcenter gezahlt.

Informieren Sie Ihr Jobcenter über ihre gesundheitlichen Einschränkungen und besprechen Sie das weitere Vorgehen.

Grundsätzlich können Sie bei jedem Rehabilitationsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)) einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Ihr Jobcenter wird Sie bei der Antragstellung unterstützen.

Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können alle Hilfen erbracht werden, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit eines Menschen mit (drohender) Behinderung zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder-herzustellen. Dabei wird nicht nur die Leistungsfähigkeit berücksichtigt, auch die Neigungen und bisherigen Tätigkeiten spielen eine wichtige Rolle. Die Wiedereingliederung in eine Berufstätigkeit ist besonders wichtig, weil so die Folgen der Behinderung am besten überwunden werden können. Beispielsweise können folgende Leistungen beim beruflichen Wiedereinstieg helfen:

  • Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen,
  • Hilfen zur Errichtung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes,
  • Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung.

Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Sie in Frage kommen, wird individuell vom Rehabilitationsträger entschieden. Der Rehabilitationsträger wird gemeinsam mit Ihnen und ggf. mit Ihren Vertrauenspersonen und mit anderen mitzuständigen Behörden eine Teilhabeplanung durchführen und die Teilhabeleistungen erörtern, um eine möglichst nahtlose Leistungserbringung sicherzustellen.

Wenn Sie unsicher sind, an wen Sie sich wenden können, helfen Ihnen die von den Rehabilitationsträgern, den Integrationsämtern aber auch von den Jobcentern eingerichteten Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe weiter. Ein Verzeichnis der Ansprechstellen steht auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zur Verfügung.
www.bar-frankfurt.de

Darüber hinaus können Sie die vielen unabhängigen Beratungsangebote der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®)“ aufsuchen. Das nächstgelegene Beratungsangebot zu Ihrem Wohnort finden Sie über die Internet-Seite
www.teilhabeberatung.de

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Angemessene Mietkosten von Jobcentern

Hier finden Sie eine Auswahl der Mietobergrenzen von Jobcentern*:

Ortgilt ab
Aachen Städte Region01.03.2024
Aichach-Friedberg LK01.09.2023
Alb-Donau Kreis01.01.2023
Altenburger Land LK01.07.2022
Altenkirchen LK 
Altmarkkreis Salzwedel01.01.2023
Altöttingen LK01.01.2021
Alzey-Worms LK01.01.2023
Ahrweiler LK01.01.2023
Amberg Stadt01.0!.2023
Amberg-Sulzbach Stadt + LK01.03.2022
Ammerland LK01.01.2020
Anhalt-Bitterfeld LK01.04.2022
Ansbach LK01.01.2023
Ansbach Stadt01.01.2023
Aschaffenburg LK01.08.2023
Aschaffenburg Stadt01.01.2020
Augsburg Stadt01.01.2023
Augsburger Land01.01.2022
Aurich LK01.01.2021
Baden-Baden01.01.2023
Bad Dürkheim LK01.06.2023
Bad Ems – Nassau01.01.2023
Bad Kissingen LK01.08.2021
Bad Kreuznach01.01.2021
Bad Schwalbach01.01.2022
Bad Tölz-Wolfratshausen01.01.2022
Bamberg Stadt01.04.2022
Bamberg LK01.01.2021
Barnim LK01.10.2020
Bautzen LK01.09.2021
Bayreuth Stadt01.08.2019
Bayreuth LK01.01.2020
Berchtesgardener Land01.01.2022
Bergstraße Kreis01.04.2021
Berlin AV Wohnen04.09.2023
Bernkastel-Wittlich LK01.01.2022
Biberach LK 
Bielefeld01.06.2022
Bitburg-Prüm Kreis01.01.2020
Birkenfeld LK01.01.2022
Bocholt 
Bochum01.06.2022
Böblingen LK01.01.2021
Bodenseekreis01.04.2022
Bonn01.05.2023
Börde LK01.01.2021
Bördekreis LK 
Borken Kreis 
Bottrop01.01.2023
Brandenburg (Havel)01.01.2020
Brandenburg Stadt01.01.2021
Braunschweig01.01.2021
Breisgau-Hochschwarzwald LK01.01.2022
Bremen02.06.2022
Bremerhaven01.04.2021
Brühl 
Burgenlandkreis LK01.01.2020
Calw LK01.01.2022
Celle LK01.01.2023
Cham LK01.12.2021
Chemnitz Stadt01.01.2023
Chemnitzer Land 
Cloppenburg LK01.07.2020
Coburg LK01.01.2023
Coburg Stadt01.07.2023
Cochem-Zell LK01.03.2020
Coesfeld Kreis01.01.2023
Cottbus Stadt01.01.2022
Cuxhaven LK01.08.2022
Dachau LK01.01.2023
Dahme-Spreewald LK01.10.2022
Darmstadt01.07.2022
Darmstadt – Dieburg LK01.02.2023
Deggendorf LK01.01.2020
Delitzsch LK 
Delmenhorst01.01.2023
Demmin LK 
Deutsche Weinstraße 
Dessau-Rosslau01.05.2020
Detmold 
Dillingen12.02.2020
Diepholz LK01.10.2022
Dingolfing-Landau LK01.01.2021
Dithmarschen LK01.01.2023
Döbeln LK 
Donau-Ries LK01.01.2022
Donnersbergkreis01.12.2022
Dortmund01.05.2023
Dresden01.01.2024
Duisburg01.08.2023
Düren Kreis01.01.2023
Düren Stadt01.01.2021
Düsseldorf01.11.2023
Ebersberg LK01.01.2023
Eichsfeld LK 
Eichstätt LK01.01.2020
Eisenach Stadt01.04.2020
Elbe Elster LK01.01.2021
Elmshorn Stadt 
Emden Stadt07.01.2019
Emmendingen LK01.04.2023
Emsland LK 
Ennepe-Ruhr-Kreis01.07.2022
Enzkreis01.03.2023
Erding LK01.01.2024
Erfurt01.01.2023
Erlangen Stadt01.06.2023
Erlangen-Höchstadt LK01.07.2020
Erzgebirgskreis01.07.2022
Essen01.01.2023
Essling01.09.2023
Esslingen LK01.08.2023
Euskirchen Kreis01.05.2023
Flensburg Kreis01.02.2020
Flensburg Stadt01.07.2023
Forchheim01.01.2023
Frankfurt (M)01.01.2022
Frankfurt (Oder)01.01.2023
Freiburg Stadt01.12.2023
Freising LK01.07.2020
Freudenstadt LK01.01.2023
Freyung-Grafenau LK01.10.2020
Friesland LK 
Fulda LK01.07.2023
Fürstenfeldbruck LK01.04.2023
Fürth Land01.03.2021
Fürth Stadt01.04.2023
Garmisch-Partenkirchen LK21.01.2019
Gelsenkirchen01.07.2023
Gera Stadt01.01.2023
Germesheim Kreis01.07.2020
Gifhorn LK01.01.2022
Gießen LK01.01.2023
Göppingen LK01.01.2021
Görlitz LK01.02.2023
Goslar-Bad Harzburg LK01.01.2021
Gotha LK01.01.2023
Göttingen LK01.08.2023
Göttingen Stadt01.08.2023
Göppingen LK01.01.2021
Grafschaft Bentheim LK 
Greiz LK + Stadt01.05.2023
Groß-Gerau Kreis01.09.2021
Günzburg LK01.01.2022
Gütersloh Kreis01.07.2022
Hagen01.03.2022
Halle Saale Kreis 
Halle Stadt01.01.2023
Hamburg01.01.2024
Hameln-Pyrmont LK01.07.2022
Hamm20.03.2023
Hannover Region01.01.2023
Harburg LK01.01.2023
Harz LK01.08.2022
Haßberge LK01.07.2020
Hattingen 
Havelland LK01.11.2021
Heidekreis LK 
Heidelberg01.08.2022
Heidelberg LK 
Heidenheim LK01.01.2021
Heilbronn LK01.01.2023
Heilbronn Stadt01.01.2023
Heinsberg Kreis01.12.2019
Helmstedt LK03.08.2022
Herford Kreis01.01.2021
Hersfeld-Rothenburg LK01.12.2019
Herne01.01.2022
Herzogtum Lauenburg Kreis10.01.2023
Hildburghausen LK01.04.2019
Hildesheim LK01.01.2023
Hochsauerlandkreis01.01.2021
Hochtaunuskreis01.09.2023
Hof LK01.06.2022
Hof Stadt01.06.2020
Hohenlohekreis01.01.2023
Holzminden LK 
Höxter Kreis01.01.2020
Ibbenbüren 
Ilm-Kreis01.03.2020
Ingolstadt Stadt01.01.2021
Jena Stadt01.01.2022
Jerichower Land LK01.01.2023
Kaiserslautern Stadt01.11.2021
Kaiserslautern LK01.04.2020
Karlsruhe LK01.01.2023
Karlsruhe Stadt01.04.2023
Kaufbeuren01.06.2020
Kassel LK01.07.2023
Kassel Stadt01.09.2023
Kehlheim LK01.01.2020
Kempen Stadt 
Kiel01.01.2023
Kitzingen LK04.06.2021
Kleve Kreis01.01.2023
Koblenz01.04.2023
Köln01.01.2024
Konstanz LK01.09.2022
Krefeld01.09.2023
Kreuzau, Kreis Düren 
Kronach Stadt + LK01.01.2023
Kulmbach Stadt u. LK27.02.2023
Kusel LK01.01.2022
Kyffhäuserkreis01.01.2023
Lahn-Dill-Kreis01.01.2023
Landau Stadt 
Landsberg Lech LK 
Landshut LK01.01.2020
Landshut Stadt01.04.2020
Leer LK01.01.2022
Leipzig LK01.04.2021
Leipzig Stadt01.01.2024
Leverkusen Stadt01.04.2021
Lichtenfels LK01.01.2020
Limburg-Weilburg LK01.01.2023
Lindau (Bodensee) LK01.02.2023
Lingen Ems 
Lippe Kreis01.02.2022
Lörrach LK01.01.2022
Ludwigsburg LK01.05.2022
Lübeck01.04.2022
Lüchow-Dannenberg LK01.01.2023
Ludwigshafen01.08.2023
Ludwigslust – Parchim LK01.07.2021
Lüneburg LK01.01.2023
Magdeburg01.02.2023
Main-Kinzig-Kreis 
Main-Spessart LK 
Main-Tauber-Kreis01.01.2022
Main Taunus Kreis01.01.2022
Mainz Stadt01.01.2023
Main-Spessart LK01.01.2020
Mainz-Bingen LK01.08.2023
Mannheim01.08.2022
Mansfeld Südharz LK01.01.2021
Marburg 
Marburg-Biedenkopf LK01.03.2022
Märkisch Oderland LK01.03.2023
Märkischer Kreis01.01.2024
Mayen-Koblenz LK01.01.2023
Meißen LK02.03.2022
Mecklenburgische Seenplatte LK01.11.2021
Mecklenburg-Strelitz 
Memmingen01.07.2020
Merseburg LK 
Merzig-Wadern LK 
Mettmann Kreis01.02.2022
Miesbach LK 
Miltenberg LK01.07.2019
Minden-Lübbeke Kreis01.01.2024
Mittelfranken 
Mittelsachsen LK01.01.2021
Mittweida 
Mühldorf am Inn01.11.2020
Mülheim a.d.R.01.08.2020
Mönchengladbach01.05.2021
München Stadt01.01.2023
München LKjeweils aktuell
München Heizung 
Münster01.09.2023
Müritz LK 
Neckar-Odenwald-Kreis01.01.2024
Neubrandenburg 
Neuburg a.d. Donau 
Neuburg-Schrobenhausen LK01.10.2022
Neunkirchen LK01.01.2023
Neumarkt i.d. Opf. LK01.04.2019
Neumünster01.12.2022
Neuss 
Neustadt a. d. Aisch – Bad Windsheim01.01.2022
Neustadt am Rübenberge 
Neustadt an der Waldnaab LK01.04.2020
Neustadt an der Weinstrasse 
Neu-Ulm01.01.2023
Neuwied Stadt & LK01.01.2022
Nienburg/Weser LK01.01.2023
Nordfriesland LK01.01.2021
Nordhausen LK01.07.2021
Nordsachsen LK01.04.2023
Nordvorpommern LK 
Nordwestmecklenburg LK01.11.2019
Northeim LK 
Nürnberg Stadt01.01.2023
Nürnberger Land LK01.01.2022
Oberberg01.01.2023
Oberhavel LK28.11.2022
Oberhausen01.12.2020
Oberspreewald-Lausitz LK01.04.2020
Odenwaldkreis01.01.2020
Oder-Spree LK01.07.2021
Offenbach Stadt01.01.2023
Offenbach Kreis 
Oldenburg Stadt01.01.2023
Oldenburg LK01.01.2023
Olpe Kreis 
Ortenaukreis 
Osnabrück Stadt01.01.2023
Osnabrück LK01.03.2023
Ostalbkreis01.01.2022
Ostallgäu LK01.01.2023
Osterode am Harz LK 
Ostholstein Kreis01.01.2023
Ostprignitz-Ruppin LK01.01.2021
Ostvorpommern LK 
Paderborn Kreis01.07.2022
Parching LK 
Passau LK01.01.2022
Passau Stadt01.01.2022
Peine LK01.01.2022
Pfaffenhoffen LK01.01.2023
Pforzheim Stadt16.09.2021
Pinneberg Kreis01.01.2023
Pirmasens01.04.2023
Plauen –> Vogtlandkreis01.01.2021
Plön Kreis01.01.2024
Potsdam01.01.2023
Potsdam-Mittelmark LK01.01.2023
Prignitz LK01.01.2023
Raststatt LK01.01.2024
Ravensburg LK01.01.2023
Recklinghausen Kreis01.04.2023
Regen LK01.07.2020
Regensburg Stadt01.02.2022
Regensburg LK01.01.2020
Remscheid01.01.2023
Rems – Murr – Kreis01.01.2024
Rendsburg – Eckernförde Kreis01.10.2023
Reutlingen Stadt 
Reutlingen LK01.01.2023
Rhein – Berg – Kreis01.07.2023
Rhein – Erft – Kreis01.12.2023
Rhein – Hunsrück – Kreis01.01.2023
Rhein – Kreis Neuss01.01.2023
Rhein – Lahn – Kreis01.01.2023
Rhein-Neckar Kreis01.03.2024
Rhein Sieg Kreis01.09.2023
Rheingau Taunus Kreis01.01.2023
Rheinisch Bergischer Kreis01.08.2021
Rhön-Grabfeld LK01.11.2022
Riesa 
Rosenheim Stadt01.12.2020
Rosenheim LK01.01.2022
Rostock Stadt01.01.2021
Rostock LK01.01.2020
Rotenburg LK01.01.2023
Roth LK01.01.2023
Rottal-Inn Kreis01.01.2023
Rottweil LK01.01.2019
Saalekreis LK01.01.2023
Saale-Holzland-Kreis01.08.2019
Saale-Orla-Kreis 
Saalfeld-Rudolfstadt LK 
Saarbrücken Regionalverband01.02.2023
Saarland01.02.2021
Saarlouis LK01.10.2021
Saarpfalz Kreis01.03.2023
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge LK01.02.2022
Sachsen diverse 
Salzgitter Stadt01.02.2021
Salzlandkreis LK 
Schaumburg LK01.01.2023
Schleswig-Flensburg Kreis01.11.2021
Schleswig-Holstein Kreise08.12.2020
Schmalkalden-Meiningen LK01.01.2022
Schwabach01.01.2023
Schwäbisch Hall LK01.01.2022
Schwalm-Eder-Kreis01.01.2022
Schwandorf LK01.01.2021
Schwarzwald-Baar-Kreis01.03.2023
Schweinfurt LK01.01.2021
Schweinfurt Stadt 
Schwerin01.03.2023
Segeberg Kreis01.01.2023
Siegen-Wittgenstein Kreis01.01.2023
Sigmaringen Stadt01.01.2022
Sigmaringen LK01.01.2022
Soest Kreis 
Solingen01.04.2023
Sömmerda LK01.03.2022
Sonneberg LK06.09.2023
Speyer 
Spree-Neiße LK05.12.2021
Stade LK01.11.2022
Starnberg LK01.01.2022
Stendal LK01.06.2022
Steinburg Kreis01.07.2023
Steinfurt Kreis01.03.2024
Stollberg 
Stormarn LK01.01.2023
Stuttgart01.12.2022
Stralsund01.06.2021
Straubing Stadt + Straubing Bogen LK01.01.2023
Südliche Weinstraße LK01.03.2021
Südwestpfalz LK01.01.2022
Suhl 
Teltow-Fläming LK01.07.2018
Tirschenreuth LK01.08.2020
Traunstein LK01.03.2022
Trier Stadt01.01.2023
Trier-Saarburg LK 
Tübingen LK01.06.2021
Tutlingen LK 
Uckermark LK 
Uecker-Randow LK 
Uelzen LK01.10.2020
Ulm01.01.2023
Unna Kreis02.11.2021
Unstrut-Hainich-Kreis01.01.2021
Unterallgäu LK01.01.2023
Vechta LK01.01.2022
Viersen Kreis01.12.2023
Viersen Stadt 
Verden LK01.01.2020
Vogelsbergkreis01.01.2023
Vogtlandkreis01.01.2023
Vorderpfalz-Ludwigshafen01.01.2023
Vorpommern-Greifswald LK01.01.2022
Vorpommern-Rügen LK01.01.2020
Vulkaneifel LK01.01.2022
Waldeck-Frankenberg LK01.01.2020
Waldshut LK01.01.2023
Warendorf Kreis01.01.2023
Wartburgkreis01.04.2021
Weiden Stadt01.08.2022
Weiden-Neustadt01.09.2020
Weilheim-Schongau LK01.07.2023
Weimar Stadt01.01.2023
Weimarer Land01.11.2020
Weimar-Apolda 
Weißenburg-Gunzenhausen LK03.12.2019
Wernigerode 
Werra-Meißner Kreis01.02.2022
Wesel Kreis01.06.2022
Wesermarsch LK01.04.2020
Wesermarsch-Nordenham 
Westerwaldkreis 
Wetterau Kreis01.01.2022
Wiesbaden01.01.2021
Wilhelmshaven Stadt01.01.2020
Wismar 
Witten 
Wittenberg LK19.04.2021
Wittmund LK 
Wolfenbüttel01.01.2023
Wolfsburg Stadt01.01.2022
Worms 
Worpswede 
Wunsiedel i. Fichtelgebirge LK01.01.2023
Wuppertal01.01.2023
Würzburg LK01.01.2023
Würzburg Stadt01.01.2023
Zollernalbkreis LK01.04.2022
Zweibrücken 
Zwickau LK01.01.2023
Zwickauerland LK 

*Wir bemühen uns die Daten anzupassen, übernehmen aber keine Gewähr auf Vollständigkeit oder Aktualität.

 

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