Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II werden an erwerbsfähige Leistungsberechtigte gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II als Arbeitslosengeld II (Alg II) und an nichterwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, als Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II) erbracht.
Ermittlung des Regelbedarfs
Der Regelbedarf (früher: Regelsatz) wird jeweils zum 01.01. eines Jahres angepasst. Der maßgebliche Regelbedarf wird jährlich anhand der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne durch Rechtsverordnung festgelegt.
Woraus setzt sich der Regelbedarf zusammen?
Von dem Regelbedarf soll jeder Betroffene alle Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere Ernährung, Hausrat, Körperpflege, Kleidung und Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser) bestreiten können. Dazu gehört auch noch in vertretbarem Umfang eine Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Beachte: Kosten für Unterkunft (Kaltmiete + Nebenkosten) und für Heizung sind nicht im Regelsatz enthalten. Diese Kosten muss das Jobcenter zusätzlich zum Regelbedarf übernehmen, sofern die Mietkosten angemessen sind.
Arbeitslosengeld II (§ 20 SGB II) bzw. Sozialhilfe (§ 28 SGB XII)
Seit dem 01.01.2018 beträgt der Regelbedarf:
ALG II Eckregelsatz (Single-Haushalt) | 100% | 416 € |
Partner in der Bedarfsgemeinschaft | 90% | 374 € |
18- bis 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (= volljährige Kinder) | 80% | 332€ |
15- bis 17-jährige angehörige Kinder der Bedarfsgemeinschaft | 75% | 316 € |
Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre | 70% | 296 € |
Kinder bis einschl. 5 Jahre | 60% | 240 € |
Dieser Regelsatz setzt sich wie folgt zusammen:
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke: 145,04 € sind für Lebensmittel eingeplant. Davon soll der Bedürftige sich den ganzen Monat (unter-)ernähren.
Freizeit, Unterhaltung, Kultur: 39,91 € sind für Freizeitgestaltung und Hobbies vorgesehen. Damit soll ein einziger Kino- oder Museumsbesuch ermöglicht werden.
Nachrichtenübermittlung: 37,20 € für Internet, Telefonanschluss und Handyvertrag.
Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung: 36,89 € könnten gerade die Stromkosten abdecken. Davon soll aber auch kleinere Reparaturen im Haushalt bezahlt werden.
Bekleidung Schuhe: 36,45 € sind für neue Kleidung und Schuhe vorgesehen, insbesondere zum Jahreszeitenwechsel.
Beachte: Im Falle einer Schwangerschaft besteht gegen das Jobcenter ein Anspruch auf Erstausstattung für Schwangere.
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Verkehr: 34,66 € sind für Bus- und Bahntickets vorgesehen. In den meisten Verkehrsverbunden gibt es für ALG 2 / Hartz-4 Empfänger Vergünstigungen oder Sozialtickets.
Andere Waren und Dienstleistungen: 32,99 € sind zur freien Verfügung vorgesehen.
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände: 25,64 € sind für die Anschaffung von Möbeln sowie Staubsaugern, Mikrowellen, Tellern usw. vorgesehen.
Gesundheitspflege: 15,80 € sind für die persönliche Körperpflege aber auch Gesundheit.
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen: 10,35 € stehen dem Bedürftigen für Restaurantbesuche oder Hotelkosten monatlich zur Verfügung.
Bildung: 1,06 € ist als geringster Teil des Hartz 4-Regelbedarfs für die Bildung eingeplant, obwohl gerade die Bildung jedem Bedürftigen einen sozialen Aufstieg ermögliche.
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