Mitwirkungspflicht bei Telefonterminen mit Jobcenter?
Seit dem Corona-Ausbruch und Beginn der Lockdowns haben die Jobcenter flächendeckend für den persönlichen Kundenverkehr überwiegend – bis auf einige Ausnahmen – geschlossen. Spätestens seit dem zweiten Lockdown werden auch die persönlichen Meldetermine ausgesetzt.
Wahrnehmung der Meldetermine = Mitwirkungspflicht
Für Personen im Bezug von SGB II-Leistungen gehört die Wahrnehmung von Meldeterminen zu den Mitwirkungspflichten und wird im Falle eines unentschuldigten Fehlens mit Kürzung von SGB II-Leistungen sanktioniert.
Ersatzweise telefonische Termine
Stattdessen haben die Jobcenter begonnen, die Personen anzuschreiben und dabei zu einem telefonischen Meldetermin aufzufordern. Dabei sind die Schreiben so formuliert, dass der Eindruck erweckt wird, als ob diese Telefontermine auch zu den Mitwirkungspflichten gehören würden und falls der Betroffene den Telefontermin nicht wahrnimmt, dass es mit negativen Folgen verbunden wäre.
Sanktionen sind nicht erlaubt!
Wenn Sie einen Telefontermin nicht wahrnehmen, dann darf das Jobcenter keine Sanktion verhängen.
Die Meldetermine basieren auf § 309 Abs. 1 S. 1 SGB III. Dort heißt es:
„Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht).“
Entscheidend ist, dass die geladene Person zu bestimmten Terminen erscheinen soll. Es steht darin nichts davon, dass man einen Termin am Telefon wahrnehmen muss. Damit begehen Sie keine Pflichtverletzung, wenn Sie den Telefontermin nicht wahrnehmen.
Bestätigung von der Bundesregierung
Wegen der Vielzahl an Telefonterminen, die gerade in Zeiten des Lockdowns von Jobcentern vorgenommen werden, hat die Die Linke dazu bei der Bundesregierung um eine Stellungnahme gebeten. Die Bundesregierung hat im Dezember 2020 bestätigt, dass eine Sanktion rechtlich nicht möglich ist. Es ist persönliches Erscheinen vorgeschrieben, und Telefontermine sind hiervon nicht erfasst.
Trotz der klaren Aussage durch die Bundesregierung, kommt es immer wieder vor, dass Jobcenter im Falle eines verpassten Telefontermins die SGB II-Leistungen durch Sanktionen mindern.