Widerspruch in elektronische Form (E-Mail)?!

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Rechtsmittelbelehrung muss auch im SGB II auf elektronische Form hinweisen

Im digital Zeitalter ist die Verwendung von E-Mail kaum noch wegzudenken. Insofern fragen sich viele Personen, ob man gegen einen Bescheid auch mittels einer E-Mail einen Widerspruch einlegen kann. Schließlich werden die Akten bei allen Jobcentern auch digitalisiert. Der Gesetzgeber hat dazu auch die Gesetze entsprechend angepasst: vgl. § 36a SGB I, § 84 SGG.

 

Mail mit qualifizierten elektronischen Signatur

Wie allgemein bekannt ist, werden einfache E-Mail jedoch von den Anbietern wie Google, Yahoo, GMX etc. sowie den Geheimdiensten „durchleuchtet“, so dass der Datenschutz nicht gewährleistet wird. Zudem kann eine einfache E-Mail die Urheberschaft nicht garantieren. Damit hat sich der Gesetzgeber auseinandergesetzt und dahingehen einen Kompromiss gefunden, und seit einiger Zeit zulässt, Widersprüche auch mittels einer E-Mail beim Jobcenter einzulegen. Allerdings wird das dahingehen eingeschränkt, als dass die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss. Das biete unter anderem eine sog. De-Mail mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.

 

Rechtsmittel: Widerspruch

Jeder Bescheid vom Jobcenter enthält eine sog. Rechtsmittelbelehrung. Darin wird unter anderem erklärt, dass gegen den Bescheid ein Widerspruch eingelegt werden kann und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Ferner steht dort, dass ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen ist.

 

Falsche Rechtsmittelbelehrung

Einen Hinweis darauf, dass ein Widerspruch, also ein Rechtsmittel auch mittels einer De-MAil eingelegt werden kann, findet man dort nicht. Weil dieser Hinweis fehlt, sind die meisten Rechtsmittelbelehrungen falsch.

Widerspruchsfrist: statt 1 Monat, 1 Jahr

Die Folge daraus ist, dass die genannte Widerspruchsfrist statt einen Monat, ein ganzes Jahr ab Bekanntgabe gilt.

Bestätigt durch Landessozialgericht

Lange hat es nicht gedauert, bis diese Problematik auch vom höheren Gericht geprüft werden musste. Mit Beschluss vom 20.12.2018 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (Az.: L 6 AS 202/18 B ER) bestätigt, dass ein Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung auch den Hinweis enthalten muss, dass gegen den Bescheid im auf elektronischen Weg der Widerspruch eingelegt werden kann.


 

Kostenlose Hilfe vom Experten anfordern!

Haben Sie vom Jobcenter vor weniger als einem Jahr einen Bescheid erhalten und ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, dann können Sie den Widerspruch noch immer einlegen.[:]

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