Bedarfsgemeinschaft oder Probejahr beim Zusammenziehen im Grundsicherungsgeld (Bürgergeld)

Bedarfsgemeinschaft oder Probejahr beim Zusammenziehen? Ihre Rechte beim Jobcenter und Grundsicherungsgeld

Wer Bürgergeld bekommt und mit seinem Partner oder seiner Partnerin zusammenzieht, bekommt oft schnell Post vom Jobcenter. Plötzlich soll das Einkommen des Partners offengelegt werden. Manchmal rechnet das Jobcenter sogar sofort mit einer Bedarfsgemeinschaft.

Doch so einfach ist es nicht. Gerade im ersten Jahr des Zusammenlebens darf das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft nicht automatisch unterstellen. Das sogenannte „Probejahr“ schützt Paare davor, sofort wie Ehepartner behandelt zu werden.

Was bedeutet Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld?

Eine Bedarfsgemeinschaft bedeutet, dass das Jobcenter nicht nur Ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt. Auch Einkommen und Vermögen des Partners können dann in die Berechnung einfließen.

Das kann erhebliche Folgen haben: Wenn der Partner verdient, kann Ihr Bürgergeld gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden. Genau deshalb ist es so wichtig, dass das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft nicht vorschnell annimmt.

Rechtlich geht es bei unverheirateten Paaren um eine sogenannte Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Diese liegt nicht schon deshalb vor, weil zwei Menschen verliebt sind, zusammen wohnen oder eine Beziehung führen.

Entscheidend ist, ob beide Partner so zusammenleben, dass sie tatsächlich dauerhaft füreinander Verantwortung tragen und finanziell füreinander einstehen wollen.

Was ist das Probejahr beim Zusammenziehen?

Das sogenannte Probejahr bedeutet: Leben Partner erst kürzer als ein Jahr zusammen, darf das Jobcenter grundsätzlich nicht automatisch davon ausgehen, dass bereits eine Bedarfsgemeinschaft besteht.

Wichtig: Das Probejahr steht nicht ausdrücklich als Wort im Gesetz. Es ergibt sich aber aus der gesetzlichen Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3a SGB II. Danach wird ein gegenseitiger Einstandswille insbesondere dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.

Im Klartext: Solange Sie noch kein Jahr zusammenleben, muss das Jobcenter genauer prüfen. Eine Beziehung, ein gemeinsames Wohnen oder ein gemeinsamer Alltag reichen allein nicht aus, um sofort eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen.

Das ist besonders wichtig für Paare, die erst ausprobieren möchten, ob das Zusammenleben funktioniert. Sie dürfen im Alltag erst erproben, ob die Beziehung wirklich so gefestigt ist, dass man finanziell füreinander einsteht.

Wann darf das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft vermuten?

Das Gesetz nennt bestimmte Fälle, in denen das Jobcenter einen gegenseitigen Einstandswillen vermuten darf.

Eine solche Vermutung kommt insbesondere in Betracht, wenn Partner:

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige gemeinsam versorgen,
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jede Entscheidung des Jobcenters richtig ist. Auch eine gesetzliche Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden.

Besonders im ersten Jahr muss das Jobcenter konkrete und gewichtige Umstände darlegen, wenn es trotzdem schon eine Bedarfsgemeinschaft annehmen will.

Gilt ein gemeinsamer Mietvertrag als Beweis für eine Bedarfsgemeinschaft?

Nein. Ein gemeinsamer Mietvertrag ist kein sicherer Beweis für eine Bedarfsgemeinschaft.

Viele Paare unterschreiben den Mietvertrag gemeinsam, weil Vermieter dies verlangen oder weil beide rechtlich abgesichert sein sollen. Das ist im normalen Mietverhältnis üblich und bedeutet nicht automatisch, dass beide Partner vollständig finanziell füreinander einstehen.

Auch Wohngemeinschaften unterschreiben häufig gemeinsam Mietverträge. Deshalb darf das Jobcenter aus einem gemeinsamen Mietvertrag nicht ohne Weiteres schließen, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht.

Gerade im ersten Jahr des Zusammenlebens müssen Jobcenter genauer hinsehen. Ein gemeinsamer Mietvertrag, gemeinsame Haushaltsführung oder gemeinsame Nutzung bestimmter Gegenstände reichen allein regelmäßig nicht aus, um sofort eine gefestigte Bedarfsgemeinschaft anzunehmen.

Gemeinsamer Kühlschrank, Haushalt und Autonutzung: Reicht das aus?

Auch ein gemeinsamer Haushalt reicht allein nicht aus.

Gerade bei Paaren, die frisch zusammengezogen sind, ist es völlig normal, dass nicht alles streng getrennt wird. Viele teilen sich Lebensmittel, Hygieneartikel, Haushaltsgegenstände oder nutzen gelegentlich das Auto des anderen.

Das ist ein normaler Bestandteil einer beginnenden Beziehung. Daraus darf das Jobcenter nicht automatisch ableiten, dass bereits eine finanzielle Einstandsgemeinschaft besteht.

Entscheidend ist nicht, ob man zusammen einkauft oder gemeinsam wohnt. Entscheidend ist, ob eine gefestigte Partnerschaft besteht, bei der beide Partner tatsächlich füreinander einstehen wollen – ähnlich wie Ehegatten.

Wichtig: Eine bloße Beziehung oder ein gemeinsamer Alltag genügen nicht automatisch für eine Bedarfsgemeinschaft.

Wer muss die Bedarfsgemeinschaft beweisen?

Im ersten Jahr liegt die Beweislast grundsätzlich beim Jobcenter.

Das Jobcenter muss konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass bereits vor Ablauf eines Jahres eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht. Es reicht nicht, pauschal zu behaupten: „Sie wohnen zusammen, also sind Sie eine Bedarfsgemeinschaft.“

Besonders wichtig: Das Jobcenter darf nicht einfach typische Merkmale einer beginnenden Beziehung als Beweis verwenden.

Gemeinsames Wohnen, gemeinsame Freizeit, ein gemeinsamer Mietvertrag oder eine gewisse Haushaltsorganisation sind noch keine sicheren Beweise für eine finanzielle Einstandsgemeinschaft.

Was tun, wenn das Jobcenter trotzdem Leistungen kürzt?

Wenn das Jobcenter trotz Probejahr eine Bedarfsgemeinschaft annimmt, sollten Sie schnell reagieren.

Wichtig ist vor allem:

  • Bescheid genau prüfen lassen,
  • Widerspruchsfrist beachten,
  • keine vorschnellen Erklärungen unterschreiben,
  • keine falschen Angaben machen,
  • eigene Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig angeben,
  • Unterlagen des Partners nicht ungeprüft herausgeben,
  • schriftlich darauf hinweisen, dass das erste Jahr des Zusammenlebens noch nicht abgelaufen ist.

Wenn das Jobcenter Leistungen kürzt oder einstellt, kann ein Widerspruch notwendig sein. In dringenden Fällen kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht, damit die Leistungen schnell wieder gezahlt werden.

Gerade wenn Miete, Strom oder Lebensunterhalt gefährdet sind, sollte nicht abgewartet werden.

Typische Fehler gegenüber dem Jobcenter

Viele Betroffene machen aus Angst vor dem Jobcenter vorschnell Angaben, die später gegen sie verwendet werden. Andere reichen Unterlagen des Partners ein, obwohl noch gar nicht geklärt ist, ob überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Typische Fehler sind:

  • den Partner sofort als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eintragen,
  • Einkommen des Partners ungeprüft offenlegen,
  • Erklärungen zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft unterschreiben,
  • auf mündliche Aussagen des Jobcenters vertrauen,
  • Bescheide nicht prüfen lassen,
  • Widerspruchsfristen verstreichen lassen.

Wichtig: Machen Sie immer wahrheitsgemäße Angaben. Aber Sie müssen dem Jobcenter nicht vorschnell helfen, eine Bedarfsgemeinschaft zu konstruieren, wenn diese rechtlich noch gar nicht feststeht.

Kostenlose Prüfung durch BEFORT LEGAL

Wenn das Jobcenter Ihnen wegen eines Zusammenzugs Probleme macht, sollten Sie den Bescheid prüfen lassen.

Das gilt besonders, wenn:

  • Ihr Bürgergeld gekürzt wurde,
  • das Einkommen Ihres Partners angerechnet wird,
  • das Jobcenter Unterlagen Ihres Partners verlangt,
  • Sie erst seit kurzer Zeit zusammenwohnen,
  • das Jobcenter das Probejahr ignoriert,
  • Sie eine Bedarfsgemeinschaft bestreiten möchten.

BEFORT LEGAL prüft Ihren Jobcenter-Bescheid kostenlos. Wenn ein Widerspruch sinnvoll ist, kann dieser für Sie eingelegt werden. Auch bei Klage oder Eilverfahren vor dem Sozialgericht kann Unterstützung möglich sein.

Sie müssen mit dem Jobcenter nicht allein kämpfen.

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Kurzes Fazit

Beim Zusammenziehen gilt: Liebe ist keine Bedarfsgemeinschaft. Wer Bürgergeld bekommt und mit seinem Partner zusammenzieht, darf nicht automatisch so behandelt werden, als wäre er verheiratet.

Gerade im ersten Jahr muss das Jobcenter genau prüfen und konkrete Beweise vorlegen. Ein gemeinsamer Mietvertrag, ein gemeinsamer Kühlschrank oder gelegentliche Autonutzung reichen normalerweise nicht aus.

Wenn das Jobcenter trotzdem Leistungen kürzt oder das Einkommen des Partners anrechnet, sollten Sie den Bescheid prüfen lassen und rechtzeitig Widerspruch einlegen.

FAQ: Häufige Fragen zur Bedarfsgemeinschaft und zum Probejahr

Wann entsteht eine Bedarfsgemeinschaft beim Zusammenziehen?

Eine Bedarfsgemeinschaft entsteht nicht automatisch durch das Zusammenziehen. Bei unverheirateten Partnern muss eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegen. Entscheidend ist, ob beide Partner dauerhaft füreinander Verantwortung tragen und finanziell füreinander einstehen wollen.

Gibt es beim Bürgergeld ein Probejahr?

Ja, faktisch gibt es ein sogenanntes Probejahr. Leben Partner kürzer als ein Jahr zusammen, darf das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich nicht automatisch vermuten. Die gesetzliche Vermutung greift insbesondere erst nach mehr als einem Jahr Zusammenleben.

Darf das Jobcenter im ersten Jahr das Einkommen meines Partners anrechnen?

Nur dann, wenn das Jobcenter konkrete gewichtige Umstände nachweisen kann, die bereits vor Ablauf des ersten Jahres für eine gefestigte Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen. Ein gemeinsamer Mietvertrag oder ein gemeinsamer Haushalt reichen dafür in der Regel nicht aus.

Ist ein gemeinsamer Mietvertrag ein Beweis für eine Bedarfsgemeinschaft?

Nein. Ein gemeinsamer Mietvertrag allein beweist keine Bedarfsgemeinschaft. Viele Vermieter verlangen, dass beide Personen unterschreiben. Daraus folgt aber noch nicht, dass beide Partner finanziell füreinander einstehen.

Reicht ein gemeinsamer Kühlschrank als Beweis?

Nein. Gemeinsame Lebensmittel, gemeinsames Einkaufen oder eine nicht vollständig getrennte Haushaltsführung sind typische Merkmale eines Zusammenlebens. Das allein beweist noch keine Bedarfsgemeinschaft.

Darf ich das Auto meines Partners nutzen?

Die gelegentliche Nutzung des Autos des Partners ist kein sicherer Beweis für eine Bedarfsgemeinschaft. Auch dies kann Ausdruck einer normalen Partnerschaft sein, ohne dass eine finanzielle Einstandsgemeinschaft besteht.

Muss mein Partner dem Jobcenter sein Einkommen offenlegen?

Das hängt davon ab, ob überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder das Jobcenter konkrete Anhaltspunkte dafür hat. Im Zweifel sollten Unterlagen des Partners nicht vorschnell eingereicht werden. Lassen Sie vorher prüfen, ob die Anforderung rechtmäßig ist.

Was kann ich tun, wenn das Jobcenter das Probejahr ignoriert?

Sie sollten den Bescheid prüfen lassen und rechtzeitig Widerspruch einlegen. Wenn Leistungen gekürzt oder eingestellt wurden und dadurch der Lebensunterhalt gefährdet ist, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll sein.

Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?

In der Regel beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat ab Zugang des Bescheides. Deshalb sollten Sie schnell handeln, sobald Sie einen Bescheid vom Jobcenter erhalten.

Kann ich meinen Jobcenter-Bescheid kostenlos prüfen lassen?

Ja. Sie können Ihren Jobcenter-Bescheid kostenlos durch BEFORT | LEGAL – Rechtsanwalt Stefan Befort  prüfen lassen. Gerade bei einer angeblichen Bedarfsgemeinschaft lohnt sich eine Prüfung häufig, weil Jobcenter das Probejahr nicht immer richtig beachten.

Jobcenter-Bescheid-Hilfe.de

 

 

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