Heizkosten
Die Heizkosten zählen zu den Unterkunftskosten, dem sogenannten Aufwand für Unterkunft und Heizung.
Übernahme durch Jobcenter / Sozialamt
Diese Unterkunftskosten müssen vom Jobcenter bzw. Sozialamt grundsätzlich als Aufwand für Unterkunft- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe, also komplett übernehmen werden (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 67 Abs. 3 SGB II/§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII iVm § 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII).
Begrenzung auf Angemessenheit
Der Anspruch ist aber eingeschränkt, wenn die Leistungsbeziehenden zuvor wirksam zur Kostensenkung aufgefordert wurden (§ 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII). Dann muss das Jobcenter / Sozialamt nur noch die angemessenen Unterkunftskosten übernehmen.
Wohnraumsicherung
Wenn die Mietkosten auf die Angemessenheit rechtmäßig begrenzt werden, dann könnte auf jeden Fall bei einer sehr hohen Heizkostenabrechnung ein Anspruch im Rahmen der Wohnraumsicherung nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II/ § 36 Abs. 1 S. 21 SGB XII bestehen.
Gilt auch für Haushalte ohne Leistungsbezug!
Das Bundessozialgericht hat (B 4 AS 62/09 R und B 14 AS 121/10 R) festgestellt, dass ein solcher Anspruch auf Übernahme von sehr hohen Nachzahlungen für Heizung und Betriebskosten auch den Personen zusteht, die aktuell keine Leistungen von Jobcenter bzw. Sozialamt erhalten. In diesem Fall könnte bei nicht ausreichendem Einkommen der Anspruch für den Monat der Fälligkeit der Nachzahlung bestehen und das Jobcenter bzw. Sozialamt muss dann die Nachzahlung übernehmen.
Antrag im Monat der Fälligkeit!
Um diesen Anspruch nicht zu verlieren, müssen die betroffenen Personen noch im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung beim Jobcenter (grundsätzlich zuständig für alle, die noch arbeitsfähig sind) bzw. Sozialamt (grundsätzlich zuständig für alle, die Rente bzw. nicht arbeitsfähig sind) einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt der Anspruch auf Übernahme auf Zuschussbasis.
KOSTENLOSE VORLAGE:
WORD: Antag auf KdU-Nachzahlung
pdf: Antag auf KdU-Nachzahlung
Sollte das Jobcenter bzw. Sozialamt Ihren Antrag nicht voll übernehmen, dann prüfen wir Ihren Bescheid für Sie kostenfrei. Schicken Sie uns gleich den Bescheid per eMail/ WhatsApp bzw. Facebook-Messenger mit dem Stichwort („Nachzahlung-KdU“) zu und wir melden uns dann bei Ihnen innerhalb von 24 Stunden.


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