Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld – FAQ

Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld

Mit zusätzlichen Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld hilft die Bundesregierung Eltern und Alleinerziehenden, deren Kinder pandemiebedingt nicht oder nur eingeschränkt betreut werden oder zur Schule gehen können. Die Details:

Auf wie viele Kinderkrankentage haben Eltern Anspruch?

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können im Jahr 2021 und auch im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld aus dem Jahr wurde in das Jahr 2022 hinein verlängert.

Wer gilt als alleinerziehend und kann 60 Arbeitstage pro Kind in Anspruch nehmen?

Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.

Wann ist die Regelung zum Kinderkrankengeld in Kraft getreten?

Die Regelung ist rückwirkend zum 05. Januar 2021 in Kraft getreten.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Wo beantrage ich Kinderkrankengeld?

Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Wie können Eltern Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Kind gesund ist?

Eltern können bis einschließlich 19. März 2022 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Das heißt: Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen, der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (zum Beispiel bei Homeschooling oder Distanzlernen). Das gilt auch, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist. Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.

Können Eltern, die im Homeoffice arbeiten können, Kinderkrankengeld beantragen?

Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.

Gibt es Formulare für Kitas und Schulen für die Ausstellung der Bescheinigung?

Die Krankenkassen können für die Beantragung des Kinderkrankengelds die Vorlage einer Bescheinigung der Kita oder der Schule verlangen.

Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das Bundesfamilienministerium im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.

Ist das Kinderkrankengeld abhängig vom Alter des Kindes?

Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind bis zwölf Jahre. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Können die Kinderkrankentage flexibel genommen werden?

Die Kinderkrankentage können für einzelne Tage genommen werden. Sie können so zum Beispiel an zwei von fünf Tagen in einer Woche eingesetzt werden. Dies hilft Eltern, die beispielsweise an einigen Tagen der Woche Kinderbetreuung in Anspruch nehmen können. Auch für Elternteile, die sich tageweise mit dem anderen Elternteil bei der Kinderbetreuung zu Hause abwechseln, macht es das einfacher.

Können Eltern auch halbe Kinderkrankentage nehmen?

Das Kinderkrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die gesetzlich Krankenversicherte für (einzelne) Arbeitstage bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Die gesetzliche Regelung sieht einen Anspruch für die unbezahlte Freistellung für einzelne Arbeitsstunden oder halbe Tage nicht vor.

Können Eltern sich die Kinderkrankentage flexibel untereinander „überschreiben“?

Wenn ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat und dem anderen Elternteil noch Kinderkrankentage zustehen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung noch „übriger“ Kinderkrankentage von einem auf den anderen Elternteil. Jedoch können Kinderkrankentage im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, übertragen werden.

Können Arbeitgeber den Abbau von Überstunden verlangen, bevor Eltern Kinderkrankentage nehmen können?

Wenn Eltern Kinderkrankentage nehmen, haben sie einen Anspruch auf Freistellung. Das heißt, Arbeitgeber können nicht verlangen, dass sie vorher Überstunden und/oder Zeitguthaben aufbrauchen. Das kann auch nicht aufgrund von arbeits-/tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebs-/Dienstvereinbarungen verlangt werden.

Wie ist es, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert und das andere Elternteil privat versichert ist?

Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Alle Eltern haben jedoch unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Weitere Informationen finden Sie in den Fragen:

  • Welche Unterstützung erhalten privat krankenversicherte Eltern?
  • Besteht neben dem Anspruch auf Krankengeld auch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz?

Welche Besonderheiten gelten für verbeamtete Personen?

Die Ausdehnung der Sonderregelung für das Kinderkrankengeld ins Jahr 2022 wird auch auf die Bundesbeamtinnen und die Bundesbeamten übertragen. Die Landesbehörden bestimmen über die Regelung für Landesbeamte.

Was gilt für Eltern, die zurzeit weniger arbeiten und zum Beispiel in Kurzarbeit sind?

Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.

Was gilt für Eltern, die zurzeit Elterngeld bekommen und in Teilzeit arbeiten?

Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können Kinderkrankentage nehmen. Dadurch reduziert sich das Elterngeld, das sie bekommen, nicht. Das stellt die Elterngeldregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern sich nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, zum Beispiel Kinderkrankengeld.

Diese zunächst als Corona-Sondermaßnahme eingeführte Regelung wurde verstetigt und gilt seit September 2021 dauerhaft.

Haben Eltern, die Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, später weniger Elterngeld zur Verfügung?

Werdende Eltern, die infolge der Corona-Pandemie Einkommensausfälle haben, etwa weil sie Kinderkrankengeld beziehen, können Monate mit geringerem Einkommen von der Elterngeldberechnung ausnehmen. Dies gilt für Monate in der Zeit ab 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021. So können sie sicherstellen, dass sich ihr Elterngeldanspruch nicht verringert.

Haben Eltern mit einem Minijob Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sogenannter Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.

Können die erweiterten Kinderkrankentage auch für verlängerte Schulferien beantragt werden?

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht unter anderem auch, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden. In der regulären Ferienzeit gilt der Anspruch nicht.

Warum gilt die Regelung nicht für privat krankenversicherte Eltern?

Um berufstätige Eltern in der Pandemie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, wurde mit der Verlängerung und Erweiterung der Kinderkrankentage auf ein etabliertes Instrument zurückgegriffen, das in der Umsetzung gut funktioniert, das aber nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern und Kinder greift. Für privat Krankenversicherte gibt es aber die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach Paragraf 56 Absatz 1a im Infektionsschutzgesetz.

Welche Unterstützung erhalten privat krankenversicherte Eltern?

Für privat Krankenversicherte besteht – wie für alle betreuungspflichtigen Eltern – die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat.

Damit wird erwerbstätigen Eltern – sowohl von Kita- als auch von Schulkindern bis zwölf Jahren oder älteren Kindern mit Behinderung und Hilfebedürftigkeit – ein Sicherheitsnetz gegeben. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2016 Euro pro Monat) und gilt für zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen pro Jahr – dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden. Diese Regelung gilt bis zum 19. März 2022.

Welche Unterstützung erhalten Selbstständige?

Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Selbstständige, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraf 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgrund einer Wahlerklärung gewählt haben, können auch das erweiterte Kinderkrankengeld beantragen. Für privat krankenversicherte Selbstständige gilt das zu den privat Krankenversicherten Ausgeführte entsprechend.

Im Übrigen haben alle Eltern unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach Paragraf 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden). Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.

Besteht neben dem Anspruch auf Krankengeld auch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz?

Alle Eltern haben unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz – bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden pro Jahr. Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz gilt bis zum 19. März 2022.

 

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul-und-kitaschliessungen/faq-kinderkrankentage-kinderkrankengeld/fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld-164976

 

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