Volle Miete für 2020-2021
Sind Sie in der Zeit vom 01.03.2020 – 31.12.2021 in eine neue Wohnung umgezogen?
Umzug zwischen 01.03.2020 und 31.12.2021
Und sagte das Jobcenter bzw. Sozialamt, dass Ihre neue Miete „nicht angemessen„, also zu hoch ist, und dass das nur die „angemessenen Miete“ übernehmen wird?
Neue Miete zu hoch
Holen Sie sich jetzt die volle Miete für die Zeit ab dem 01.03.2020 von Jobcenter bzw. Sozialamt zurück!
Jobcenter/ Sozialamt muss Miete übernehmen
Zur Bekämpfung der Pandemie hat der Gesetzgeber in § 67 Abs. 3 SGB II bzw. § 141 Abs. 3 SGB XII neugeregelt, dass das Jobcenter bzw. Sozialamt die Miete für den Zeitraum ab dem 01.03.2020 in voller Höhe übernehmen muss.
Widerspruch einlegen!
Um die volle Miete zu bekommen, muss man nun einen Widerspruch gegen den aktuellen Bescheid einlegen. Hierbei ist eine Widerspruchs-Frist von einem Monat ab Bekanntgabe (also ab Zugang des Bescheides bei Ihnen!) zu beachten.
Widerspruchsfrist abgelaufen?
Was ist aber mit der Miete für den vergangenen Zeitraum? Hier muss man einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einlegen.
Hierzu habe ich Ihnen eine Vorlage vorbereitet, die Sie gerne dazu verwenden und anpassen können:
MS Word: Antrag nach § 44 SGB X – Miete (2020-2021)
pdf: Antrag nach § 44 SGB X – Miete (2020-2021)
Frist bis zum 31.12.2021
Bitte beachten Sie dabei, dass ein Überprüfungsantrag für das Jahr 2020 nur noch bis zum 31.12.2021 möglich ist!
Kostenfrei Unterstützung vom Anwalt!
Gerne helfe ich Ihnen dabei, einen Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag für Sie kostenfrei einzulegen.
Dabei würde ich mit einem Sendenachweis die Unterlagen an das Jobcenter bzw. Sozialamt per Fax oder über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) abschicken.
Hierbei geht nichts verloren!
Schreiben Sie uns per Mail (info@sozialrecht-befort.de) oder über den FB Messenger (PN) an. Danach können wir das weitere Vorgehen besprechen.


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