Neu im SGB II wegen Corona – § 67 SGB II


Neu im SGB II wegen Corona – § 67 SGB II

 

Am 27.03.2020 wurde das Sozialschutz-Paket beschlossen und der § 67 SGB II eingeführt. Die offizielle Bezeichnung ist § 67 SGB II (Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung)

 

Update v. 05.01.2021:

Die Bundesregierung hat die Anwendung der neuen Regeln nach § 67 SGB II bis zum 31.03.2021 verlängert.

Hier können Sie die offizielle Stellungnahme nachlesen:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/grundsicherung-1783154

Mit freundlichen Neujahrswünschen
RA Stefan Befort

 


Hier kommt die Regelung im Einzelnen:

§ 67 Abs. 1 SGB II (01.03. – 30.06.2020)

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

RA: Damit wird geregelt, dass die Neuregelung in § 67 SGB II nur für Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften anzuwenden ist, deren Leistung in der Zeit zwischen dem 01.03.2020 – 30.06.2020 beginnt.

RA: Sollte Ihre Leistung vor dem 01.03.2020 oder erst nach dem 30.06.2020 beginnen, dann gilt diese Regelung nicht für Sie.


§ 67 Abs. 2 SGB II (Vermögen)

(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

RA: Abs. 2 regelt ein wesentlich vereinfachtes Verfahren bei der Berücksichtigung von Vermögen für die Bewilligungszeiträume nach Abs. 1 (Leistungsbeginn zwischen dem 01.03. – 30.06.2020). Die Prüfung, ob erhebliches verwertbares Vermögen vorliegt, ist insbesondere bei Erstanträgen oft sehr aufwändig. Die Prüfung kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.

RA: Es beschränkt sich auf eine Eigenerklärung der Antragsteller und es dürfen keine  erheblichen Vermögenswerte vorhanden sein.

RA: Nach Ablauf von sechs Monaten werden Leistungen unter Berücksichtigung von Vermögen nach den üblichen Vorschriften erbracht. 


§ 67 Abs. 3 SGB II (Mietkosten)

(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

RA: Abs. 3 regelt die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Bewilligungszeiträume nach Abs. 1 (Leistungsbeginn zwischen dem 01.03. – 30.06.2020). Dabei entfällt die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für einen Zeitraum von sechs Monaten. Es wird bei allen von der Regelung nach § 67 SGB II Betroffenen vermutet, dass die Mietkosten angemessen sind.

RA: Nach Ablauf von sechs Monaten findet die Frist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGG II Anwendung. Danach werden die tatsächlichen Mietkosten, auch soweit sie unangemessen sind, weiter als Bedarf anerkannt, solange es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken – in der Regel höchstens für sechs (weitere) Kalendermonate.

RA: Wurde der Betroffene jedoch schon vor dem 01.03.2020 zur Senkung der Mietkosten (sog. Kostensenkungsaufforderung) vom JobCenter aufgefordert, dann bleibt es bei der Regelung nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II.


§ 67 Abs. 4 SGB II (Vorläufige Bewilligung)

(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

RA: Werden Leistungen von selbständig tätigen Personen, insbesondere von Kleinunternehmern und sogenannten Solo-Selbständigen, beantragt, ist in der Regel über den Leistungsanspruch vorläufig zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung sind die Leistungen nach § 41a Absatz 2 Satz 2 SGB II so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zu Grunde zu legen (§ 41a Absatz 2 Satz 3 SGB II).

RA: Eine Entscheidung erfolgt zwar nach § 41 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB II regelmäßig für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten; allerdings lassen Ermessensregelungen auch eine abweichende Länge der Bewilligung zu.

RA: Mit § 67 Abs. 4 S. 1 wird geregelt, dass über den Anspruch vorläufig – ohne Ermessen – stets für sechs Monate zu entscheiden ist. Damit können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bewilligung auch dann nicht auf weniger als sechs Monate verkürzen, wenn sie nach einigen Monaten eine Verbesserung der Einkommenssituation erwarten.

RA: Bei der Entscheidung sollte in Bezug auf die prognostizierten Verhältnisse nur eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung erfolgen, um eine möglichst schnelle und unbürokratische Leistungsbewilligung zu gewährleisten.

RA: Mit § 67 Abs. 4 S. 2 werden Leistungsberechtigte und Jobcenter von der normalerweise nach Ablauf des Bewilligungszeitraums durchzuführenden Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum entlastet. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse besser als prognostiziert entwickelt haben. Die betroffenen Leistungsberechtigten haben damit die Sicherheit, für sechs Monate eine verlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten.

RA: Hat sich die Einkommenslage im Bewilligungszeitraum hingegen schlechter als prognostiziert dargestellt, können die leistungsberechtigten eine Prüfung und abschließende Entscheidung beantragen. In diesem Fall wird über den Leistungsanspruch nach Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum abschließend entschieden.

RA: Der Antrag muss innerhalb der Frist nach § 41a Absatz 5 SGB II (ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums) gestellt werden.


§ 67 Abs. 5 SGB II (Kein WBA)

(5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt.

Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

RA: Normalerweise werden SGB II-Leistungen nur auf Antrag und für einen bestimmten Zeitraum erbracht und es muss nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein Folgeantrag (WBA) gestellt werden (vgl. BSG B 4 AS 99/10).

RA: Mit der befristeten Regelung wird eine Weiterbewilligung unter Annahme unveränderter Verhältnisse ermöglicht. Es muss also kein neuer Antrag gestellt werden, wenn die aktuelle Bewilligung in der Zeit zwischen dem 31.03.2020 – 31.08.2020 endet.

RA: Ist die Bewilligung für den Zeitraum, welcher dem Weiterbewilligungszeitraum vorausgeht, vorläufig gemäß § 41a ergangen, ergeht auch die Entscheidung zur Weiterbewilligung vorläufig. Der Grund für die ursprüngliche vorläufige Entscheidung gilt für die Weiterbewilligung fort.


§ 67 Abs. 6 SGB II (Verlängerungsmöglichkeit)

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“

RA: Mit der vorgesehenen Verordnungsermächtigung wird der Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, die erleichterten Bedingungen abhängig von der Dauer der Krise bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.


 

Probleme mit dem JobCenter?

Sollte das Jobcenter Ihre Miete nicht vollständig übernehmen oder Sie aufgefordert haben, ihre Mietkosten zu senken, oder möchten Sie Ihren Bescheid kostenfrei überprüfen lassen, dann melden Sie sich gleich bei uns und wir überprüfen Ihr Anliegen kostenlos!


 

Beitrag teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp