Bürgergeld – Fragen und Antworten

Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Bürgergeld-Gesetz


Wann kommt das Bürgergeld?

Das Bürgergeld-Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und wird in zwei Schritten umgesetzt: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023.


Was ist das Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Sei es, weil jemand seine Arbeit verliert oder sein Geschäft schließen muss. Oder sei es, weil aus anderen Umständen eine regelmäßige Beschäftigung nicht möglich ist, z. B. durch lange oder chronische Krankheit. Wie schnell Menschen unverschuldet in Not geraten können, hat die Zeit der Corona-Pandemie gezeigt.

Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Dieser Grundsatz ist nicht verhandelbar, sondern entspringt – vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – direkt dem ersten Artikel des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.


Bekommt jeder Bürger das Bürgergeld?

Nein, nur wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld. Die Jobcenter können hierzu beraten.

Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, wird künftig einen Anspruch auf Bürgergeld haben.


Muss ich einen neuen Antrag auf das Bürgergeld stellen, wenn ich bereits Leistungen von Jobcenter bekomme?

Nein, es müssen keine separaten neuen Anträge gestellt werden. Das Verfahren zur Bewilligung von Leistungen bleibt unverändert. Die Weiterbewilligungsanträge sind weiterhin wie bisher zu stellen.


Was sind die zentralen Änderungen bei dem Regelbedarf?

Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage die Regelbedarfe ab 1. Januar 2023 erhöht.

Regelbedarfe
Leistungsberechtigte Regelsatz Regelbedarfsstufe
Alleinstehende / Alleinerziehende 502 Euro (+ 53 Euro) Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 451 Euro (+ 47 Euro) Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 402 Euro (+ 42 Euro) Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 402 Euro (+ 42 Euro) Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 Euro (+ 44 Euro) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 348 Euro (+ 37 Euro) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 318 Euro (+ 33 Euro) Regelbedarfsstufe 6

Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufe 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.


Was sind die zentralen Änderungen bei den Freibeträgen?

Mit dem Bürgergeld soll zudem die grundlegende Erfahrung verstärkt werden, dass Arbeit auch im Geldbeutel einen Unterschied macht: Die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Auszubildenden sowie von Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistenden werden daher ab dem 1. Juli 2023 bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) erhöht. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. In den Ferien können Schülerinnen und Schüler unbegrenzt hinzuverdienen. Und wer zwischen 520 und 1000 Euro verdient, soll ebenfalls ab dem 1. Juli 2023 mehr von seinem Einkommen behalten können. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben. Auch ehrenamtliches Engagement während des Bürgergeldbezugs wird gestärkt und gefördert, die Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten wird von monatlicher auf kalenderjährliche Berücksichtigung umgestellt. Sie können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.


Was sind die zentralen Änderungen bei der Berücksichtigung von Vermögen und bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnung?

Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, soll in dem ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten dürfen. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.
Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung werden in diesem Zeitraum, der Karenzzeit genannt wird, übernommen. Die Heizkosten werden aber im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen, den Weg in Arbeit zu finden, besonders hoch. Daher sollen diese Regelungen auch beim Bürgergeld gelten – damit die Menschen den Kopf frei haben für die Suche nach einem Job, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.


Was sind die zentralen Änderungen bei der Weiterbildung?

Der Arbeitsmarkt ist nicht mehr derselbe wie 2005, als die Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt wurde: Heute werden händeringend gut ausgebildete Arbeits- und Fachkräfte gesucht. Deswegen soll mit dem Bürgergeld auch die berufliche Weiterbildung stärker gefördert werden: Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen will, soll intensiver unterstützt werden. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Dazu zählt unter anderem, dass bei Bedarf das Nachholen eines Berufsabschlusses auch unverkürzt (also beispielsweise drei statt zwei Jahre) gefördert werden kann. Auch wer zunächst noch seine Grundkompetenzen erweitern muss (z. B. Lese-, Mathe-, IT-Fertigkeiten) kann hierfür eine Förderung erhalten. Zusätzlich wird ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen gezahlt. Und wer an Maßnahmen teilnimmt, die besonders dabei unterstützen, langfristig zurück in den Job zu finden, dem wird ein Bürgergeld-Bonus in Höhe von monatlich 75 Euro gezahlt.


Was ändert sich mit dem Bürgergeld bei Wohnen und Vermögen nach der Karenzzeit?

Wie bereits unter dem Sozialschutzpaket I während der Corona-Pandemie seit Ende März 2020 bleibt die Regelung bestehen, dass es eine sogenannte Karenzzeit für die Wohnung und die Prüfung des Vermögens gibt.

Nach der Karenzzeit gilt: Die Freibeträge für die Bürgergeldbeziehenden werden auf 15.000 Euro angehoben. Und bei Wohneigentum werden größere Wohnflächen als bisher anerkannt und freigestellt. Es werden mehr Vermögensgegenstände als bisher vollständig freigestellt. So wird z.B. bei Selbstständigen künftig auch Vermögen, das speziell der Alterssicherung dient – unabhängig von der Anlageform –, bis zu einer gesetzlich bestimmbaren Höhe nicht berücksichtigt.


Was ändert sich bei dem Bürgergeld im Hinblick auf Qualifizierung und Weiterbildung?

Das Bürgergeld unterstützt mehr als bisher auf dem Weg in langfristige, nachhaltige Beschäftigung – statt auf schnelle Vermittlung zu setzen. Der Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zwanzig Jahren gewandelt: Mittlerweile werden händeringend gut ausgebildete Arbeits- und Fachkräfte gesucht. Deswegen wird mit dem Bürgergeld auch die berufliche Weiterbildung stärker gefördert: Wer sich für eine Ausbildung oder Umschulung entscheidet, soll intensiver unterstützt werden. Es gilt der Grundsatz: „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Dafür wird der sogenannte Vermittlungsvorrang abgeschafft. Bei Bedarf kann das Nachholen eines Berufsabschlusses auch unverkürzt (also beispielsweise drei statt zwei Jahre lang) gefördert werden. Der Erwerb von Grundkompetenzen (z. B. Lese-, Mathe-, IT-Fertigkeiten) wird gefördert. Für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen wird ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro gezahlt. Und wer an Maßnahmen teilnimmt, die besonders dabei unterstützen, langfristig (zurück) in den Job zu finden, dem wird ein Bürgergeld-Bonus in Höhe von monatlich 75 Euro gezahlt.

Für eine noch intensivere Betreuung, die den Leistungsbeziehenden „entgegenkommt“ – auch räumlich – gibt es künftig die ganzheitliche Betreuung (Coaching) als neues Angebot. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.

Durch die Entfristung des Sozialen Arbeitsmarktes wird die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ den Jobcentern nun dauerhaft zur Verfügung stehen. Sie ermöglicht besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch öffentlich geförderte, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.


Was ändert sich mit dem Bürgergeld in der Zusammenarbeit zwischen den Leistungsberechtigten und Integrationsfachkränften?

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung im SGB II wird abgelöst durch einen von Leistungsberechtigen und Integrationsfachkräften gemeinsam erarbeiteten Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan). Dieser Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und dokumentiert in klarer und verständlicher Sprache die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie. Er dient damit als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess und ist ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. Ziel ist eine noch vertrauensvollere Zusammenarbeit. Deshalb ist die erste Einladung zur Erarbeitung des Kooperationsplans unverbindlich. Darüber hinaus gilt:

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind ab dem 1. Januar 2023 von Beginn des Leistungsbezugs an möglich.

Kommt es zu Problemen oder Konflikten im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Fortschreibung des Kooperationsplans, greift ein Schlichtungsmechanismus.


Wofür ist das Schlichtungsverfahren da?

Das Schlichtungsverfahren soll in den Fällen, in denen aus unterschiedlichsten Gründen die gemeinsame Erarbeitung des Kooperationsplans nicht funktioniert, einen Ausweg bieten – für die Leistungsberechtigten und auch für die Integrationsfachkräfte. Die Dauer der Schlichtung ist dabei aber auch bewusst begrenzt worden, um ein Hinauszögern des Eingliederungsprozesses zu vermeiden.

Die Jobcenter sind in der Gestaltung des Schlichtungsverfahrens bewusst sehr flexibel. Erfahrungen mit Schlichtungsverfahren, die es teilweise vor Ort heute schon gibt, können auch mit der neuen Regelung genutzt werden. Mit der Regelung soll die gute Praxis nachvollzogen werden.


Welche Folgen hat es, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht mitwirken?

Im Bürgergeld gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind ab dem 1. Januar 2023 von Beginn des Leistungsbezugs an möglich, das Sanktionsmoratorium endet somit zum Jahresende 2022.

  • Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung (bspw. Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes) wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
  • Mit dem Bürgergeld wird es überzogene Leistungsminderungen nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt, junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit setzen wir die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich um.

Der Koalitionsvertrag sieht noch weitere Änderungen im Zusammenhang mit dem Bürgergeld vor. Wann sollen diese erfolgen?

Mit dem Bürgergeld wurden die Kernelemente der Reform umgesetzt und die Grundsicherung für Arbeitsuchende erneuert.

Mit dem nächsten Reformschritt wird insbesondere der Soziale Arbeitsmarkt ausgebaut und Zielsteuerung weiterentwickelt.

Ebenso werden Ergebnisse der Forschungsinstitute zur Überprüfung der Freibeträge bei Erwerbseinkommen von Erwachsenen umgesetzt.


Kann ich den Antrag auf Bürgergeld auch online stellen?

Das Bürgergeld wird digital und leicht zugänglich sein. Das verlangt auch das Online-Zugangsgesetz (OZG). Ziel ist ein einfach handhabbarer digitaler Antrag.


Muss ich zuerst Wohngeld oder Bürgergeld beantragen?

Das Wohngeld ist gegenüber dem Bürgergeld grundsätzlich vorrangig. Es ist ein pauschaler Zuschuss für die Aufwendungen für Wohnraum, ob zur Miete oder bei selbstgenutztem Wohneigentum (Lastenzuschuss). Sofern das eigene Einkommen und Vermögen nicht reicht, um den Lebensunterhalt und die Miete zu decken, ist zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Erst, wenn dies nicht der Fall ist bzw. Wohngeld allein nicht ausreicht, besteht ein Anspruch auf Bürgergeld. Um jedoch den Übergang in das neue Wohngeld zu erleichtern, ist im Wohngeld-Plus-Gesetz geregelt, dass die Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme des Wohngeldes gegenüber dem Bürgergeld bis zum 30. Juni 2023 befristet ausgesetzt wird. Damit stellen wir vor allem sicher, dass niemand die Sorge haben muss, bei einer Überlastung der Wohngeldstellen ohne unterstützende Leistungen dazustehen.


Ändert sich mein Ansprechpartner in meinem Jobcenter?

Nein, Sie werden weiterhin von den Ihnen bekannten Mitarbeitenden betreut und beraten.


Wie wird das Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld berechnet?

Bei Antragstellung wird zunächst der individuelle Bedarf der Antragstellenden ermittelt. Dieser setzt sich vor allem aus dem jeweiligen Regelbedarf, den Kosten der Unterkunft und etwaigen Mehrbedarfen zusammen. Diesem Bedarf werden eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Zuvor werden davon jedoch die jeweiligen Freibeträge abgesetzt:

Von monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit werden zunächst pauschal 100 Euro abgesetzt. Von den darüberhinausgehenden Einnahmen werden dann für den Teil zwischen 100 und 520 Euro 20 Prozent, von dem Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 20 Prozent (ab dem 1. Juli 2023 dann 30 Prozent) und von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro nochmal 10 Prozent nicht auf die Leistungen angerechnet. Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.

Auch beim Vermögen gelten Freibeträge. Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.


Welche Leistungen bekommen Kinder beim Bürgergeld?

Mit dem Bürgergeld werden auch die Regelbedarfe für Kinder erhöht.

Regelbedarfe für minderjährige Personen
Leistungsberechtigte Regelsatz Regelbedarfsstufe
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 Euro (+ 44 Euro) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 348 Euro (+ 37 Euro) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 318 Euro (+ 33 Euro) Regelbedarfsstufe 6

Zusätzlich zu den Regelbedarfen 3 bis 6 wird bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro für jedes Kind gezahlt.

Mit dem Bürgergeld bleiben weiterhin für Kinder und junge Erwachsenen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres neben dem Regelsatz auch die nachfolgend aufgeführten ergänzenden Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

  • eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte
  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (in zwei Chargen: 1. Februar und zum 1. August eines Jahres)
  • Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule
  • angemessene Lernförderung (Nachhilfe)
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort
  • 15-Euro-Pauschale bei tatsächlicher Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (nur bis zum 18. Lebensjahr)

Die Einführung der Kindergrundsicherung ist ein zentrales Thema im Koalitionsvertrag und soll eine Vielzahl bestehender Sozialleistungen in einer einfachen Förderleistung bündeln. Ziel ist es, mehr Familien mit Unterstützungsbedarf zu erreichen. Geplant ist die Einführung der Kindergrundsicherung zum 1. Januar 2025, die federführend vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend betreut wird.


Gibt es beim Bürgergeld weiterhin Mehrbedarfe?

Ja, die schon bestehenden Mehrbedarfe bleiben erhalten für

  • Alleinerziehende,
  • Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten,
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen,
  • Schwangere ab der zwölften Schwangerschaftswoche und
  • bei Haushalten mit dezentraler Warmwassererzeugung.

Der Mehrbedarf wird als pauschaler Betrag zusätzlichen zum Regelsatz gewährt. eine zweckentsprechende Verwendung muss nicht nachgewiesen werden.

Ein Anspruch auf Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung besteht, weil Warmwasser im Haushalt z. B. mit einem Durchlauferhitzer selbst erzeugt werden muss und diese daher nicht in den Betriebskosten der Miete enthalten sind. Den Mehrbedarf erhält jede sich in der Bedarfsgemeinschaft befindliche Person, wobei sich Höhe an den maßgeblichen Regelbedarfsstufen der Personen orientiert.


Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales


 

Die Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit haben bereits medial angekündigt, dass der vorgesehene Einführungszeitraum zum 01.01.2023 sehr schwer zu schaffen sein dürfte.

Wir gehen daher davon aus, dass zu Beginn erheblich mehr Bescheide und Leistungen falsch berechnet werden.

Damit Sie die gesamte Leistung bekommen, die Ihnen zusteht, lassen Sie Ihre Bescheide von uns kostenfrei überprüfen. Schicken Sie uns die Bescheide per eMail (info@sozialrecht-befort.de) zu. Danach werden wir uns bei Ihnen melden.

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