Die Leistungen des Bildungspakets
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungspakets.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld, ehemals Hartz IV) oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf nachstehende Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II oder SGB XII bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können (Fälle der sogenannten Bedarfsauslösung).
Anspruch auf folgende Leistungen:
- Leistungen für Bildung erhalten hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und hierfür keine Ausbildungsvergütung erhalten.
- Einen Teil der Bildungsleistungen erhalten auch hilfebedürftige Kinder in Kindertagesstätten (Kitas) und in der Kindertagespflege.
- Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erbracht.
- Ausflüge:
Bei ein- und mehrtägigen Ausflügen von Schulen, Kitas und Kindertagespflege werden die Kosten übernommen (z. B. für Klassenfahrten).
Es besteht die Möglichkeit der Sammelabrechnung über Schulen bei eintägigen Ausflügen (siehe weiter unter „Verwaltungsvereinfachung“) - Persönlicher Schulbedarf:
Es wird ein persönlicher Schulbedarf von insgesamt 174 Euro im Kalenderjahr 2023 anerkannt, und zwar 116 Euro für das erste Schulhalbjahr und 58 Euro für das zweite Schulhalbjahr.
Der persönliche Schulbedarf wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht. - Schülerbeförderung:
Fallen Aufwendungen für Fahrten an, die gesetzlich als „Schülerbeförderung“ definiert sind, und werden diese Aufwendungen nicht anderweitig abgedeckt, werden sie übernommen – auch dann, wenn die Schülerfahrkarte zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigt; der bisher in diesen Fällen zu zahlende Eigenanteil entfällt. Zudem gilt als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs“ nun auch eine Schule mit besonderem Profil (z.B. mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder Ganztagsschulen). - Lernförderung:
Bedürftige Schülerinnen und Schüler können, unabhängig von einer Versetzungsgefährdung, unter bestimmten Voraussetzungen Lernförderung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Die jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen sind in jedem Einzelfall zu berücksichtigen.
- Seit dem 1. Juli 2021 sind die individuellen Hilfen zur Lernförderung während der Pandemiezeit und im unmittelbaren Anschluss daran als Teil des am 5. Mai 2021 beschlossenen Aktionsprogramm „Aktionsprogramm Aufholen nach Corona“ für Kinder und Jugendliche noch leichter zugänglich. Es entfällt der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Lernförderung bis zum 31. Dezember 2023.
- Aufwendungen für Mittagessen in Kindertagesstätte (Kita), Schule und in der Kindertagespflege:
Ohne zusätzliche Kosten für die Eltern ist das gemeinschaftliche Mittagessen in Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege gesichert. Dies gilt an Schultagen auch für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Hort, wenn eine enge Kooperation zwischen Schule und Tageseinrichtung besteht (Hortkinder/Kooperationsvertrag). - Soziale Teilhabe / Kultur, Sport, Mitmachen:
Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird ein Betrag von pauschal 15 Euro monatlich erbracht. Ausreichend ist insoweit ein Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer der gesetzlich bestimmten Aktivitäten (zum Beispiel Mitgliedschaft im Sportverein oder Unterricht in einer Musikschule) ergibt. - Verwaltungsvereinfachung (z. B. im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch): Wegfall von Anträgen, Erbringung auch durch Geldleistungen und Sammelauszahlung an Schulen:
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird im Wesentlichen auf eine gesonderte Beantragung der Bildungs- und Teilhabeleistungen verzichtet. Lediglich für die Lernförderung ist weiterhin ein gesonderter Antrag notwendig1. Alle anderen Leistungen des Bildungspakets gelten durch den Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld als gleichzeitig (stillschweigend) mitbeantragt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Leistung auch rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden kann, selbst wenn der Bedarf erst später im Laufe des Bewilligungszeitraums konkretisiert wird.
Durch die Streichung der gesonderten Anträge wird eine wesentliche Vereinfachung bei der Umsetzung des Bildungspakets erreicht. Gleichzeitig wird es den zuständigen kommunalen Trägern ermöglicht, alle Leistungen des Bildungspakets auch durch Geldleistungen zu erbringen und gegebenenfalls ab Stellung des Haupt- oder Weiterbewilligungsantrages, bereits verauslagte Beträge zu übernehmen.
Die Leistungserbringung wird durch die zusätzliche Möglichkeit, die finanzielle Förderung von eintägigen Klassenausflügen durch die Schulen koordinieren zu lassen, d. h. Abrechnungen zu bündeln, sinnvoll ergänzt.
In Betracht kommt weiterhin, die Leistung durch einen Gutschein für die Leistungsberechtigten oder eine Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, zum Beispiel den Mitgliedsbeitrag für den Verein direkt an diesen zu überweisen.
Berechtigte Selbsthilfe
Die sogenannte berechtigte Selbsthilfe ist weiterhin gültig, wenn Leistungen als Sach- oder Dienstleistungen (Gutschein oder Direktzahlung an den Anbieter) erbracht werden: Ausnahmsweise ist die nachträgliche Erstattung von Geldern, die das Kind bzw. seine Eltern schon verauslagt haben, dann möglich, wenn die Sach- oder Dienstleistungen unverschuldet nicht rechtzeitig beantragt oder erbracht werden konnten (z. B. bei kurzfristig angesetzten Schulausflügen).
Hinweis
Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert und kann gegebenenfalls von den dargestellten Verfahren abweichen. Grundsätzlich gilt jedoch: Wer Bürgergeld bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungspaket in der Regel an das Jobcenter. Gleiches gilt für Fälle der sogenannten Bedarfsauslösung (siehe oben). Auch im Jobcenter wird das Bildungspaket von den Kreisen und kreisfreien Städten umgesetzt. Dort erhalten Sie zudem Informationen, falls das Bildungspaket außerhalb des Jobcenters verwaltet wird. Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar z. B. im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nennen diesen Familien den richtigen Ansprechpartner.
Lassen Sie alle Ihre Bescheide von uns überprüfen. Verschenken Sie kein Geld dem Jobcenter. Schicken Sie uns einfach Ihren Bescheid zu, und wir melden uns bei Ihnen. Hierbei entstehen für Sie keine Kosten!