Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten

Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten

Wenn die Miete einer bereits bewohnten Wohnung die maßgebliche Mietobergrenze übersteigt, ergeht vom Jobcenter oder vom Sozialamt eine Anhörung wegen unangemessener Bedarfe für Unterkunft. Diese Anhörung wird auch Kostensenkungsaufforderung genannt.

Kostensenkungsaufforderung

Die Anhörung beinhaltet, welche Mietkosten in welcher Höhe angemessen sind und welche Folgen zu erwarten sind, wenn die Mietkosten nicht gesenkt werden. Ab dieser Kostensenkungsaufforderung werden die bisherigen Mietkosten zeitlich befristet weiter übernommen,  „in der Regel bis zu sechs Monaten“.

Folge: Mietübernahme wird gesenkt

Sollte bis Fristende keine angemessene Wohnung gefunden sein, kein wichtiger Grund für den Verbleib in der Wohnung und keine Nachweise über die erfolglose Wohnungssuche vorgelegt werden, erfolgt die Absenkung der Mietkosten auf die „Angemessenheitsgrenze“.

Angemessenheitsgrenze

Jedes Jobcenter muss die Höhe der angemessenen Mietkosten festsetzen und alle zwei Jahre neu bewerten, also anpassen.


Hier finden Sie Mietobergrenzen von einigen Jobcentern!


Sollte das Jobcenter kein schlüssiges Konzept, also keine Mietobergrenze haben (wie z.B. Jobcenter Köln), dann hat das Bundessozialgericht eine Lösung erfunden, indem man auf die Werte aus der Wohngeldtabelle zurückgreift und einen Zuschlag von 10% hinzurechnet.

So kann man die Kürzung vermeiden

Folgende Fragen sind wichtig um Kürzungen der Leistungen zu vermeiden:

1. Gibt es einen wichtigen Grund in dieser Wohnung zu bleiben? Z.B.:

  • bei mit ärztlichem Attest nachgewiesenen schwere gesundheitliche Gründe z.B. besondere psychische/gesundheitliche Belastung durch Auszug
  • bei konkret absehbarem Leistungsende z.B. bei baldigem Eintritt in die Altersrente
  • die Bedarfsgemeinschaft vergrößert sich, da z.B. eine Person schwanger ist.

2. Gibt es insbesondere bei Alleinerziehenden einen Anspruch auf das sogenannte Kinderwohngeld?

  • Wenn durch Kinderwohngeld das Kind den eigenen Bedarf decken kann, ist es nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Dadurch erhöht sich die kopfanteilige Mietobergrenze für die restlichen BG-Mitglieder. Dies kann zur Angemessenheit der bestehenden Wohnung führen.

3. Wurde keine angemessene Wohnung gefunden?

  • Dann sind ausreichende Nachweise vorzulegen, dass in dem Zeitraum ab Aufforderung/Anhörung keine einzige zumutbare Wohnung gefunden wurde. Die Dokumentation kann z.B. durch die nachfolgende Liste erfolgen. Es gibt keine vorgeschriebene Mindestanzahl für die Dokumentation.

 

Vorlage für Nachweise der Wohnungssuche: Vorlage_Nachweise (pdf)

 


 



Probleme mit dem Jobcenter?

Sollte das Jobcenter oder Sozialamt Ihre Miete nicht vollständig übernehmen oder Sie aufgefordert haben, ihre Mietkosten zu senken, dann melden Sie sich gleich bei uns und wir überprüfen Ihr Anliegen kostenlos!


Kostenfreie Unterstützung von Experten

Gerne können Sie auch uns alle Ihre Bescheide zusenden, dann würde wir alles kostenlos überprüfen und dagegen Widersprüche einlegen Schicken Sie uns die Bescheide per eMail (info@sozialrecht-befort.de) bzw. WhatsApp (+49 152 27 57 12 12) zu. Wir prüfen Ihre Bescheide kostenfrei und melden dann schnellstmöglich bei Ihnen.



 

Beitrag teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp